Hier finden Sie die aktuell gültigen und branchenspezifischen Lohnuntergrenzen / Mindestlöhne für die Bundesrepublik Deutschland

Gesetzlicher Mindestlohn wird angehoben

 

                                                               Berlin, 13. Februar 2021

 

Der gesetzliche Mindestlohn steigt in einer ersten Stufe zum

01. Januar 2021 auf 9,50 € brutto. In einer zweiten Stufe ab dem 01. Juli 2021 folgt eine Erhöhung auf 9,60 € brutto.

 

Ab dem 01. Januar 2022 wird dieser dann auf 9,82 € brutto erhöht. Im Steuerrecht steigt der steuerfreie Grundfreibetrag von 9.000 € auf 9.168 €.

Höhere Löhne für Maler, Lackierer und Steinmetze

 

                                                        Berlin, 01. Mai 2020

 

Maler und Lackierer müssen zum 01. Mai 2020 statt mindestens 10,85 Euro 11,10 Euro pro Stunde erhalten.

 

Für Gesellen steigt der Mindestlohn von 13,30 Euro auf 13,50 Euro pro Stunde. Der Mindestlohn ist unabhängig von einer Tarifbindung des Betriebs zu zahlen.

 

Steinmetze müssen ab 01. Mai statt 11,40 Euro bndesweit 12,20 Euro pro Stunde erhalten.

 

(Quelle: Anwalt.de)

 

Mindestlohn für Pflegekräfte steigt

 

                                                               Berlin, 01. Mai 2020

 

Ab 01. Mai 2020 werden in der Alten- und ambulanten Krankenpflege erstmals branchenweit verbindliche Mindestlöhne nach Tätigkeit und Qualifikation eingeführt.

 

Für Pflegehlfskräfte ohne Ausbildung wird der Mindestlohn bis 01. April 2022 in vier Schritten auf 12,55 Euro angehoben.

 

Qualifizierte Pflegehilfskräfte bekommen dann bundeseinheitlich 13,20 Euro, Pflegefachkräfte 15,40 Euro pro Stunde.

 

Zudem bekommen die Beschäftigten für 2020 fünf, ab dem kommenden Jahr sechs bezahlte Urlaubstage mehr.

 

(Quelle: Anwalt.de)

 

Gesetzesänderung bei Mindestlohn und Beamtenbesoldung

 

                                                             Berlin, 01. April 2019

 

Ab dem 1. April 2019 steigt der Mindestlohn für Zeitarbeiter – zumindest in den westdeutschen Bundesländern. Beschäftige erhalten künftig einen Stundenlohn von 9,97 Euro. Damit steigt der Betrag um rund drei Prozent von ursprünglich 9,49 Euro. In den ostdeutschen Regionen bleibt er jedoch gleich. Auch Bundesbeamte und Bezieher von Sold beim Bund dürfen sich künftig über mehr Geld freuen: Ihre Bezüge werden im April 2019 um 3,09 Prozent angehoben.

 

(Quelle: news.de)

 

Tabelle der aktuell gültigen und allgemein verbindlichen Mindestlöhne

 

                                                           Berlin 11.November 2017

 

heute stellen wir Euch die aktuell gültigen und für allgemein verbindlich erklärten Mindestlöhne für 2017/18 in den verschiedenen Branchen der Bundesrepublik Deutschland als PDF-Datei zur Verfügung.

 

Euer Team vom 

Netzwerk für soziale Angelegenheiten

 

Branchenspezifisch aktuelle Mindestlohntabelle
Tabelle_Mindestloehne_Deutschland.pdf
Adobe Acrobat Dokument 44.7 KB

Mindestlöhne in der Pflegebranche

Für Beschäftigte in Pflegebetrieben gelten ab nächstem Jahr höhere Mindestlöhne. Voraussetzung ist, dass sie mindestens 25 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden. Für von Privathaushalten beschäftigte Pflegekräfte gilt der Mindestlohn jedoch nicht. Das regelt die ab November in Kraft tretende dritte Auflage der Pflegemindestlohnverordnung. Der Mindestlohn steigt danach wie folgt:

  Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
ab 1.1.2018 10,55 Euro pro Stunde 10,05 Euro pro Stunde
ab 1.1.2019 11,05 Euro pro Stunde 10,55 Euro pro Stunde
ab 1.1.2020 11,35 Euro pro Stunde 10,85 Euro pro Stunde

 

BAG-Urteil: Welche Rolle spielt der Mindestlohn bei Nachtzuschlägen, Feiertagsvergütung und Urlaub?

 

                                                           Berlin, 21. September 2017

 

Theoretisch soll der Mindestlohn für eine flächendeckende faire Bezahlung sorgen, praktisch sorgt er immer wieder für viel Zündstoff: Wie ist der Mindestlohn zu berechnen, was dürfen Arbeitgeber anrechnen, was nicht, mit welchen Tricks kommen Arbeitgeber durch und welche Kniffe sind unzulässig?

 

Bei den vielen Fragen verwundert es nicht, dass die Detailfragen rund um den Mindestlohn immer wieder von den Arbeitsgerichten geklärt werden müssen und nicht selten bis hoch zum Bundesarbeitsgericht (BAG) getragen werden. Heute mussten sich die obersten Arbeitsrichter mal wieder mit der Anrechnung des Urlaubsgelds auf den Mindestlohn beschäftigen und zudem klären, auf welcher Grundlage Nachtzuschläge und Feiertagsvergütung zu berechnen sind.

 

Urlaubsgeld – es kommt drauf an

Auf die Frage, ob das Urlaubsgeld auf den Mindestlohn anrechenbar ist oder nicht, gibt es kein eindeutiges Ja oder Nein. In diesem Fall durfte die Arbeitgeberin das Urlaubsgeld nicht anrechnen, weil es sich nach dem zugrunde liegenden Tarifvertrag nicht um Entgelt für geleistete Arbeit, sondern vielmehr um einen eigenständigen Anspruch handelt, der erst bei Urlaubsantritt fällig wird.

 

Nach der Rechtsprechung des BAG ist damit der Charakter des Urlaubsgelds entscheidend. Sobald die Sondervergütung den Charakter eines Entgelts für die geleistete Arbeit hat, darf sie auf den Mindestlohn angerechnet werden. Handelt es sich dagegen um eine zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers, um z. B. diverse Zusatzkosten, die einem während des Urlaubs entstehen, auszugleichen, handelt es sich nicht um Arbeitslohn und das Urlaubsgeld ist damit auch nicht auf den Mindestlohn anrechenbar.

 

Nachtzuschläge sind Zuschläge zum normalen Stundenlohn

Darüber hinaus stritten die Parteien in diesem Fall über die Höhe der Nachtzuschläge. Nach dem anwendbaren Tarifvertrag stand der Arbeitnehmerin für geleistete Nachtarbeitsstunden ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent vom Stundenverdienst zu. Der Tarifvertrag regelt dabei explizit, dass es bei der Berechnung der Zuschläge auf den tatsächlichen Stundenverdienst ankommt, der sich aus der Summe des Grundlohns und potenzieller Zulagen ergibt.

 

Grundlohn oder Mindestlohn – auf welcher Basis wird der Mindestlohn berechnet?

Die verklagte Arbeitgeberin verwendete für die Berechnung des Nachtlohns im Januar 2015 den tariflich vereinbarten Grundlohn von 7,00 Euro die Stunde und kam damit auf einen Gesamtstundenlohn von 8,75 Euro. Die Arbeitnehmerin vertrat hingegen die Ansicht, dass die Arbeitgeberin den Nachtzuschlag nicht auf Basis des Grundlohns berechnen dürfe, sondern vielmehr den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn von damals 8,50 Euro heranziehen müsse. Nach dieser Berechnungsmethode stünde ihr dann ein Gesamtlohn von 10,62 Euro für geleistete Nachtarbeitsstunden zu.

 

Tatsächlicher Stundenverdienst entspricht mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn

Die Richter des BAG gaben – ebenso wie die beiden Vorinstanzen – der Arbeitnehmerin recht: Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn ist Teil des tatsächlichen Stundenverdienstes. Deshalb scheidet ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung aus.

 

Das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) hat dies als Vorinstanz bildlich gesprochen auf den Punkt gebracht, indem es feststellte, der Lohn würde bei Lohnerhöhungen stets aufgestockt statt aufgesogen. Der gesetzlich angeordnete Mindestlohn stelle nichts anderes dar als eine Lohnerhöhung, die auch arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich hätte vereinbart werden können. In diesem Fall wäre der Zuschlag auch auf Basis des neuen, höheren Lohns zu berechnen gewesen. Nichts anderes gilt für den Mindestlohn.

 

Seit dem 01.01.2015 besteht Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro – heute 8,84 Euro. Dementsprechend ist auch dieser Lohn als tatsächlicher Stundenlohn der Berechnung für den Nachtzuschlag zugrunde zu legen.

 

Feiertagsvergütung – zu zahlen ist, was der Arbeitnehmer ohne den Feiertag verdient hätte

Hinsichtlich der Feiertagsvergütung hat das BAG die gesetzliche Regelung des § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) prägnant erläutert. Danach ist eindeutig geregelt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern an Feiertagen denjenigen Lohn zahlen müssen, den sie ohne den feiertagsbedingten Arbeitsausfall bekommen hätten. Daran hat das Mindestlohngesetz (MiLoG) nichts geändert. Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf einen vereinbarten niedrigeren Grundlohn scheidet deshalb auch bei der Feiertagsvergütung aus, denn ohne den Arbeitsausfall am Feiertag hätten die Arbeitnehmer an diesem Tag mindestens 8,50 Euro bzw. 8,84 Euro verdient.

 

Das Gleiche gilt für die Urlaubsvergütung, also den Lohn, den Arbeitnehmer während ihres Erholungsurlaubs erhalten.

 

Was bedeutet das Urteil für die Praxis? 

Die korrekte Berechnung des Mindestlohns bereitet vielen Arbeitgebern bis heute große Schwierigkeiten. Mit seiner heutigen Entscheidung hat das BAG nicht nur für viele Arbeitgeber, sondern gerade auch für Arbeitnehmer Klarheit geschaffen, welcher Lohn ihnen an Feiertagen, bei Nachtarbeit und im Urlaub zusteht:

  • Nachtarbeit: Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung ganz oder teilweise nachts erbringen müssen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag. Mindestbetrag für dessen Berechnung ist stets der gesetzliche Mindestlohn.
  • Feiertagsvergütung & Urlaubsentgelt: Zu zahlen ist der Lohn, den der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte, und damit ebenfalls auf jeden Fall der gesetzliche Mindestlohn.
  • Urlaubsgeld: Eine zusätzliche Vergütung, die zum Zeitpunkt des Urlaubsantritts gezahlt wird, darf nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.

(BAG, Urteil v. 20.09.2017, Az.: 10 AZR 171/16)

 

(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)

 

Höherer Mindestlohn für Handwerksbranchen

 

Der Mindestlohn für Gerüstbauer steigt ab Mai bundesweit auf 11,00 Euro je Stunde. Beschäftigte im Steinmetz- Steinbildhauerwerk bekommen 11,40 Euro (West) und 11,20 Euro (Ost) Mindestlohn. Ungelernte Kräfte im Maler- und Lackiererhandwerk erhalten bundesweit ab Mai mindestens 10,35 Euro pro Stunde. Für in Ostdeutschland arbeitende Maler- und Lackierergesellen gibt es 11,30 Euro. Gesellen in Westdeutschland (inkl. Berlin) erhalten dagegen künftig 13,10 Euro.

 

Nicht umfasst sind in stationären Werkstätten tätige Fahrzeug- und Metalllackierer. Der branchenunabhängige, allgemeine gesetzliche Mindestlohn stieg im Übrigen bereits am Jahresanfang auf 8,84 Euro je Stunde.

 

Ab Januar 2017 beträgt der Mindestlohn       8,84 Euro

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde erhöht. Das Kabinett hat eine entsprechende Verordnung beschlossen und folgt damit dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni.

 

Damit wird die Entscheidung der Mindestlohnkommission umgesetzt und verbindlich gemacht. Die Verordnung soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Die Mitglieder der Mindestlohnkommission hatten sich am 28. Juni 2016 einstimmig für eine Erhöhung um 34 Cent entschieden. Damit steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde.

Nach dem Mindestlohngesetz entscheidet eine ständige Kommission der Tarifpartner alle zwei Jahre über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns - das nächste Mal 2018. Außerdem evaluiert die Mindestlohnkommission fortlaufend die Auswirkungen des Mindestlohns. Sie berichtet der Bundesregierung alle zwei Jahre darüber. Der Mindestlohnkommission gehören an: Je drei stimmberechtigte Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zwei beratende Wissenschaftler und der Vorsitzende.

 

Die Kommission hat sich bei ihrer Entscheidung am 28. Juni 2016 nachlaufend an der Tarifentwicklung - also an den Branchen-Tarifabschlüssen der vergangenen 15 Monate - orientiert.

 

Die Mindestlohnkommission ist vom Tarifindex des Statistischen Bundesamtes ausgegangen: Der Index berücksichtigt, welche Tariferhöhungen von Januar 2015 bis einschließlich Juni 2016 erstmals gezahlt werden. Maßstab dabei sind die tariflichen Stundenlöhne (ohne Sonderzahlungen) und deren monatliche Entwicklung. Laut Statistischem Bundesamt entspricht die Entwicklung der Tarifverdienste in diesem Zeitraum 4,0 Prozent. Dabei ist die Tariferhöhung für den öffentlichen Dienst ab 1. März 2016 eingerechnet. Dieser wird bei der nächsten Anpassung im Jahr 2018 ausgeklammert, um ihn nicht doppelt anzurechnen. Deshalb stellte die Mindestlohnkommission für die nächste Entscheidung in 2018 - gültig ab 1. Januar 2019 - einen Tarifindex von 3,2 Prozent fest.

 

Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2017 abweichende tarifvertragliche Regelungen dem Mindestlohn vorgehen. Dabei müssen die Tarifvertragsparteien repräsentativ sein und der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Beschäftigten in der Branche verbindlich gelten. Das betrifft die Fleischwirtschaft, die Branche Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie sowie Großwäschereien. Ab dem 1. Januar 2017 müssen diese Tarifverträge mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 Euro vorsehen.

 

Für Zeitungszusteller gilt ab dem 1.Januar 2017 ebenfalls ein Mindestlohn von 8,50 Euro. 

 

Ab Januar 2018 sind dann keine Ausnahmen mehr zulässig.

Ab dem 1. Januar 2018 müssen alle Beschäftigten dann mindestens den erhöhten gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro bekommen.

 

Mittwoch, 26. Oktober 2016

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

Neuer Branchenmindestlohn im Elektrohandwerk

 

Ab 1. August steigt der Mindestlohn im Elektrohandwerk von 9,35 Euro auf 9,85 Euro Ost und von 10,10 Euro auf 10,35 Euro West. Im nächsten Jahr wird es eine weitere Steigerung geben auf 10,40 Euro (Ost mit Berlin) und 10,65 Euro West. Ab 1. Januar 2018 gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Elektrohandwerk ein bundeseinheitlicher Mindestlohn von 10,95 Euro.

 

Der Mindestlohn gilt auch für Beschäftigte, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland entsendet werden. Er geht dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro vor.

Mehr Informationen:
Im Elektrohandwerk ab August mehr Geld

 

Tarifbindung für Unternehmen ausbauen

Unternehmen sollten mehr Tarifverträge mit den Gewerkschaften schließen. Deshalb denke die Bundesregierung über eine gesetzgeberische Unterstützung nach, sagte Bundeskanzlerin Merkel zu Beginn eines Treffens mit den Spitzen von Gewerkschaften und Arbeitgebern in Meseberg.

 

Wie kann die Digitalisierung der Arbeitswelt Wachstum, Wohlstand und Lebensqualität in Deutschland steigern? Dieser Frage sind in Meseberg Vertreter von Bundesregierung, Wirtschaft und Gewerkschaften nachgegangen. Zweck des Treffens sei es, in freier Diskussion auf Innovationen in partnerschaftlichen Art und Weise reagieren zu können, so Bundeskanzlerin Angela Merkel.

 

Gleiche Löhne bei gleicher Arbeit für Männer und Frauen müsse in Deutschland möglich sein, machte Bundeswirtschaftsminister Gabriel bereits zu Beginn des Treffens klar. Er verwies auf entsprechenden Beispiele. "Wir wollen auch darüber reden, wie wir das beseitigen können, und die Sozialpartner fragen, was sie dazu sagen", ergänzte Gabriel.

 

Seit 2010 lädt die Bundeskanzlerin die Spitzenvertreter von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften nach Schloss Meseberg, dem Gästehaus der Bundesregierung, ein. Im Zentrum der jährlich stattfinden Gespräche steht die Frage: Wie kann der wirtschaftliche Erfolg in Deutschland mittel- und langfristig gesichert werden?

 

Die Tarifvertragslandschaft zu erhalten, werde immer wieder neu auf die Probe gestellt, erklärte der Wirtschaftsminister. Dass der Mindestlohn überhaupt notwendig sei, liege daran, dass "wir nur noch knapp über 50 Prozent Tarifverträge in Deutschland haben ‑ in Westdeutschland etwas mehr, in Ostdeutschland noch viel weniger." Deshalb stehe im Mittelpunkt der Gespräche immer auch die Rolle der Sozialpartner, so Gabriel.

 

Die Diskussion leiteten Experten aus Wissenschaft und Wirtschaft ein. Im Mittelpunkt der Impulsvorträge standen die Digitalisierung als Motor wirtschaftlicher Entwicklung sowie das Thema Lebensqualität. Im Anschluss daran folgte ein eigener Themenblock zur "Integration von Flüchtlingen in Wirtschaft und Gesellschaft".

 

Am diesjährigen Meseberger Zukunftsgespräch nahmen neben der Bundeskanzlerin und acht Bundesministerinnen und -ministern auch die Präsidenten von BDI, BDA, DIHK und ZDH teil. Für die Gewerkschaften kamen die Vorsitzenden von DGB, IG-Metall, ver.di, IG BCE und dbb.

 

Bisherige Meseberger Zukunftsgespräche:

4. Juni 2015: Auswirkungen der Digitalisierung auf Arbeitswelt und Qualifizierung
2. September 2014: Chancen der sozialen Markwirtschaft nutzen
4. Juli 2013: Herausforderungen der modernen Arbeitswelt und der steigenden Nachfrage nach Wissen
5. Juni 2012: Quellen unseres künftigen Wohlstandes
22. Juni 2011: Fachkräftesicherung, qualifizierte Zuwanderung
18. Juni 2010: Demografischer Wandel, Innovationen, neue Technologien und Strukturen, Nachhaltigkeit

 

Donnerstag, 23. Juni 2016

(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

 

Höherer Mindestlohn im Gerüstbau

Für die Beschäftigten im Gerüstbauerhandwerk gilt ab 1. Mai ein höherer Mindestlohn von 10,70 Euro. Er steigt nochmals ab Mai 2017. Das Kabinett hat jetzt die dritte Mindestlohnverordnung für die Branche gebilligt.

 

Mit der Verordnung werden die ausgehandelten Mindestlöhne

für die gesamte Branche für allgemeinverbindlich erklärt.

Damit müssen auch Betriebe den Mindestlohn zahlen, die

nicht tariflich gebunden sind.

 

Im März hatten die Tarifparteien beantragt, den mit Tarif-vertrag vom 4. Juli 2015 vereinbarten Mindestlohn für

allgemeinverbindlich erklären zu lassen. Die dritte Folge-verordnung soll zum 1. Mai 2016 in Kraft treten. Sie gilt bis

Ende April 2018.

 

Der Mindestlohn für das Gerüstbauhandwerk gilt ebenfalls für Beschäftigte, die aus dem Ausland entsendet werden. Er liegt über dem allgemeinen gesetzlichen Mindeststundenlohn

von 8,50 Euro brutto und geht diesem vor.

 

Der Mindestlohn für Gerüstbauer beträgt :

 

ab 01.05.2016 bis 30.04.2017       10,70 Euro pro Stunde
ab 01.05.2017 bis 30.04.2018

      11,00 Euro pro Stunde

 

Bis Ende März 2016 galt im Gerüstbauerhandwerk ein allgemeinverbindlicher Mindeststundenlohn von 10,50 Euro

pro Stunde. Die vorherige zweite Mindestlohnverordnung für

die Branche war am 31. März 2016 außer Kraft getreten.

 

Im Gerüstbauerhandwerk sind etwa 21.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.

 

Aktuell gelten in 16 Branchen Mindestlöhne. Die Bundesregierung hat sie gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Arbeitnehmer-überlassungsgesetz oder Tarifvertragsgesetz für diese Branchen für verbindlich erklärt. So kann der individuellen Situation der jeweiligen Branchen Rechnung getragen werden. Die meisten Branchenmindestlöhne liegen bereits heute über dem gesetzlichen Mindestlohn.

 

In Deutschland gilt seit 1. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Mindestlöhne unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns 8,50 Euro sind bis längstens 31. Dezember 2016 erlaubt.

 

Die Höhe des Mindestlohns wird von einer unabhängigen Kommission der Tarifpartner überprüft. Gewerkschaften und Arbeitgeber in der Kommission werden 2016 erstmals darüber beraten, wie hoch der Mindestlohn ab 1. Januar 2017 sein wird. Die Kommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns an der Tarifentwicklung in Deutschland.

 

Mittwoch 20. April 2016

(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

 

Mindestlohn - Gebäudereinigung

Höhere Mindestlöhne gelten bundesweit.

 

Ab 1. März gelten im gesamten Bundesgebiet für die Beschäftigten in der Gebäudereinigung höhere Mindestlöhne.

Ab Januar 2017 steigen ihre Löhne erneut. Das Kabinett hat

jetzt die Mindestlohnverordnung für die Branche gebilligt.

 

Für Innen- und Unterhaltsreinigung werden in der Lohngruppe 1 im Westen einschließlich Berlin 9,80 Euro pro Zeitstunde gezahlt, im Osten 8,70 Euro. In der Lohngruppe 6, etwa im Bereich Glas- und Fassadenreinigung, werden die Stunden mit 12,98 Euro (West) und 11,10 Euro (Ost) vergütet. Der Mindestlohn für Beschäftigte in der Gebäudereinigung liegt über dem seit 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Zeitstunde.

 

Alle Arbeitgeber sind an den Tarifvertrag gebunden.

 

In der Gebäudereinigung sind gut 922.000 Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer beschäftigt. Die Tarifvertragsparteien in

der Gebäudereinigung hatten im Oktober 2015 einen Tarif-vertrag mit höheren Mindestlöhnen geschlossen. Diese gelten

seit 1. Januar 2016. Sie beantragten, den neuen Mindestlohn-tarifvertrag per Verordnung auf die ganze Branche auszuweiten.

 

Mit der Verordnung werden die ausgehandelten Mindestlöhne in der gesamten Branche für allgemeinverbindlich erklärt. Damit müssen auch Betriebe den Mindestlohn zahlen, die nicht tariflich gebunden sind. Der Mindestlohn gilt ebenfalls für Beschäftigte, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland entsendet werden.

 

Der Tarifvertrag vom 30. Oktober 2015 sieht höhere Mindest-löhne ab dem 1. Januar 2016 vor. Die fünfte Mindestlohnver-

ordnung in der Gebäudereinigung lief zum 31. Dezember 2015 aus. Bis dahin betrug der Mindeststundenlohn für Gebäude-reiniger Lohngruppe 1 West 9,55 Euro (Ost: 8,50 Euro) und Lohngruppe 6 West 12,65 Euro (Ost: 10,63 Euro).

 

Die Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Gebäudereiniger soll zum 1. März 2016 in Kraft treten und zum 31. Dezember 2017 enden.

 

Lohn richtet sich nach der Arbeitsstelle.

 

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Gilt bei der auswär-tigen Arbeitsstelle ein höherer Mindestlohn, so haben die Beschäftigten Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind. Wäre jedoch der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle niedriger, behalten sie den Anspruch auf den Mindestlohn der Arbeitsstelle, auf der sie zuerst nach ihrer Einstellung gearbeitet haben.

 

Gesetzlicher Mindestlohn gilt seit 2015.

 

In Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Mindestlöhne unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns 8,50 Euro sind bis längstens 31. Dezember 2016 erlaubt.

 

Die Höhe des Mindestlohns wird von einer unabhängigen Kommission der Tarifpartner überprüft. Gewerkschaften und Arbeitgeber in der Kommission werden 2016 erstmals darüber beraten, wie hoch der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 sein wird. Die Kommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns an der Tarifentwicklung in Deutschland.

 

Aktuell gelten in 16 Branchen Mindestlöhne. Die Bundesregierung hat sie gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Arbeitnehmer-überlassungsgesetz oder Tarifvertragsgesetz für diese Branchen für verbindlich erklärt. So kann der individuellen Situation der jeweiligen Branchen Rechnung getragen werden. Die meisten Branchenmindestlöhne liegen bereits heute über dem gesetzlichen Mindestlohn.

 

Mittwoch, 17. Februar 2016

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

Mindestlohn Steinmetze

Ab dem 1. November gelten im gesamten Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk höhere Mindestlöhne: 11,30 Euro in den alten und 10,90 Euro in den neuen Bundesländern. Ab Mai 2018 gelten 11,40 Euro im gesamten Bundesgebiet. Das Kabinett hat die Mindestlohnverordnung für die Branche gebilligt.


Mindeststundenlohn in Euro für alle Steinmetze und Steinbildhauer:


Mindestlohn West (und Berlin)


Mindestlohn Ost


ab dem 01.11.2015 bis 30.04.2016

11,30 10,90
ab dem 01.05.2016 bis 30.04.2017 11,35 11,00
ab dem 01.05.2017 bis 30.04.2018 11,40 11,20
ab dem 01.05.2018 bis 30.04.2019 11,40 11,40


Damit liegt der Mindestlohn für Steinmetze und Steinbildhauer über dem seit 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Zeitstunde.


Die erste Mindestlohnverordnung lief zum 30. April 2015 aus. Bis dahin betrug der allgemeine Mindeststundenlohn 11,25 Euro (West und Berlin) und 10,66 Euro (Ost).


Die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk soll zum 1. November in Kraft treten.

Höherer Mindestlohn für Abfallwirtschaft

Montag 26.10.2015


Für alle Beschäftigten der Abfallwirtschaft gilt ab dem 1. Oktober bundesweit ein Mindestlohn von 8,94 Euro. Er steigt ab Januar 2016 auf 9,10 Euro. Das Kabinett hat die Verordnung des Bundesarbeitsministeriums gebilligt. Damit müssen auch Betriebe den Mindestlohn zahlen, die nicht tariflich gebunden sind.


In der Abfallwirtschaft gilt seit dem 19. Mai 2015 ein neuer Mindestlohntarifvertrag. Er bezieht auch die Straßenreinigungs- und Winterdienste ein. In der Branche sind rund 180.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig.


Die Tarifparteien haben beantragt, die vereinbarten Mindestlöhne für alle Arbeitgeber der Branche zum siebten

Mal in Folge für allgemeinverbindlich zu erklären.


Der erhöhte, bundesweite Mindeststundenlohn für alle Entsorger, Straßenreinigungs- und Winterdienste beträgt

  • ab dem 1.Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015: 8,94 Euro brutto pro Zeitstunde,
  • ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. März 2017: 9,10 Euro brutto pro Zeitstunde.

Damit liegt er über dem seit 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro. Die Mindestlöhne gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn sie Beschäftigte nach Deutschland entsenden.


Urteil Bundesarbeitsgericht: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub und Feiertagen bzgl. Mindestlohn

Mittwoch, der 13.05.15

      
Gilt der Mindestlohn auch bei Krankheit oder bezieht sich der gesetzlich geregelte Stundensatz nur auf tatsächlich geleistete Arbeit? Diese Frage wurde heute vom Bundesarbeitsgericht geklärt. Zwar bezog sich der Fall auf eine Tarifverordnung für pädagogisches Personal. Das Urteil könnte aber Auswirkungen auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro haben.


Heute wurde geklärt, ob der gesetzliche Mindestlohn auch bei Krankheit gilt. Denn zurzeit erhalten noch viele Menschen, die

einen tariflichen oder den gesetzlichen Mindestlohn bekommen,

bei Krankheit oder gesetzlichen Feiertagen deutlich weniger

Lohn. Dabei regelt eigentlich das Entgeltfortzahlungsgesetz,

dass erkrankte Arbeitnehmer zumindest für einen Zeitraum von sechs Wochen vom Arbeitgeber den gleichen Lohn erhalten als

wenn sie gearbeitet hätten. Da es jedoch für den Mindestlohn diesbezüglich keine eindeutige Regelung gibt, wird Betroffenen

für Krankheitszeiten häufig deutlich weniger Geld ausgezahlt.


Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt musste heute klären, ob dies rechtens ist oder ob die Entgeltfortzahlung für den Mindestlohn auch bei Krankheit bzw. Feiertagen gilt.


Das Bundesarbeitsgericht hat zugunsten der Klägerin entschieden und die Revision des Arbeitgebers abgewiesen. Auch zwei ähnlich gelagerte anhängige Verfahren wurden vom Gericht abgewiesen. Damit muss der Entgeltfortzahlung bei Krankheit ebenfalls der Mindestlohn zugrunde gelegt werden. Laut Gericht richtet sich die Entgeltfortzahlung nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten 13 Wochen. „Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach einer Mindestlohnregelung richtet.“


Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stellen wir Euch natürlich hier online zur Verfügung, sobald uns das Urteil mit Urteilsbegründung vorliegt.


Bis zum derzeitigen Zeitpunkt  (23.06.2015) liegt uns leider noch kein Urteil vor. Wir haben aber eine Pressemitteilung zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vorliegen, die wir Euch hier nun zur Verfügung stellen:


Pressemitteilung Nr. 30/15

 

Mindestlohn für pädagogisches Personal auch bei Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit

 

Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall des pädagogischen Personals in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen berechnet sich nach den für diesen Personenkreis erlassenen Mindestlohnvorschriften.

Die Klägerin war bei der Beklagten als pädagogische Mitarbeiterin beschäftigt. Sie betreute Teilnehmer in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB II und SGB III. Das Arbeitsverhältnis unterfiel kraft "Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch" (MindestlohnVO) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales dem Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 (TV-Mindestlohn). Dieser sah eine Mindeststundenvergütung von 12,60 Euro brutto vor. Die Beklagte zahlte zwar für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und für Zeiten des Urlaubs diese Mindeststundenvergütung, nicht aber für durch Feiertage oder Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Stunden. Auch die Urlaubsabgeltung berechnete sie nur nach der geringeren vertraglichen Vergütung. Mit ihrer Klage hat die Klägerin für Feiertage, Krankheitszeiten und als Urlaubsabgeltung nach Maßgabe des TV-Mindestlohn eine Nachzahlung in Höhe von 1.028,90 Euro brutto verlangt.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (§ 2 Abs. 1, § 3 iVm. § 4 Abs. 1 EFZG) hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags oder wegen Arbeitsunfähigkeit ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Die Höhe des Urlaubsentgelts und einer Urlaubsabgeltung bestimmt sich gemäß § 11 BUrlG nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten dreizehn Wochen (Referenzprinzip). Diese Regelungen finden auch dann Anwendung, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach einer Mindestlohnregelung richtet, die - wie hier die MindestlohnVO - keine Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung und zum Urlaubsentgelt enthält. Ein Rückgriff des Arbeitsgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung ist in diesen Fällen deshalb unzulässig.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Mai 2015 - 10 AZR 191/14 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 20. November 2013 - 2 Sa 667/13 -

Der Senat hat in zwei ähnlich gelagerten Fällen die Revisionen der Arbeitgeber ebenfalls zurückgewiesen.


Bundeskabinett beschließt gesetzlichen Mindestlohn

Mittwoch, 2. April 2014

 

Deutschland bekommt zum 1. Januar 2015 einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Auf diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber. So hat es das Bundeskabinett beschlossen.

 

Abweichungen vom gesetzlichen Mindestlohn sind bis 31. Dezember 2016 möglich - durch Tarifverträge auf Branchenebene. Diese müssen über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) allgemeinverbindlich gemacht werden.

 

3,7 Millonen Beschäftigte profitieren:

 

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles sagte: "Der Mindestlohn ist eine gute Nachricht für Menschen, die hart arbeiten, aber davon nicht leben können. Vom Mindestlohn profitieren alle Beschäftigten in allen Branchen, in Ost und West." Von der Einführung im Jahr 2015 werden voraussichtlich 3,7 Millionen Menschen direkt profitieren.

 

"Der Mindestlohn ist das komplexeste, folgenreichste Gesetz, das wir seit Jahrzehnten in Deutschland beschlossen haben", machte Nahles die Tragweite des Vorhabens klar.

 

Ab 2018 wird der Mindestlohn angepasst:

 

Der Mindestlohn wird ab 2018 jährlich angepasst. Über die Anpassung entscheidet eine aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzte, unabhängige Mindestlohnkommission. Wissenschaftler beraten die Mindestlohnkommission. Die Bundesregierung kann die Anpassung durch Verordnung für alle Arbeitgeber sowie Beschäftigte verbindlich machen.

 

Zu den weiteren Regelungen gehört – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – dass das Arbeitnehmer-Entsendegesetz für alle Branchen geöffnet wird.

 

Zudem wird die Allgemeinverbindlich-Erklärung von Tarifverträgen nach dem Tarifvertragsgesetz reformiert. Sie ist künftig möglich:

 

  • wenn ein konkretes öffentliches Interesse vorliegt. Das heißt: wenn ein Tarifvertrag für die Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat, oder

  • wenn die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklungen verlangen, den Tarifvertrag allgemeinverbindlich zu machen.

 

Die Tarifvertragsparteien müssen dafür einen gemeinsamen Antrag stellen. Gleichzeitig wird der Bestand der sozialpolitisch besonders bedeutsamen Sozialkassen, beispielsweise im Baubereich, gesichert.

 

Das Gesetz wird im Jahr 2020 evaluiert.

 

Wer ist in der Mindestlohnkommission?

 

Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre durch die Bundesregierung neu berufen. Sie besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, sechs weiteren stimmberechtigten ständigen Mitgliedern (jeweils 3 Arbeitnehmer und Arbeitgeberseite) und zwei beratenden Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht. Die Mitglieder werden von den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgeschlagen.

 

In welchen Branchen gibt es zur Zeit Mindestlöhne?

 

Zum 1. April 2014 gibt es in 13 Branchen spezifische Mindestlöhne bzw. eine Lohnuntergrenze: Bauhauptgewerbe, Bergbau, Aus- und Weiterbildung, Dachdeckerhandwerk, Elektrohandwerke, Gebäudereinigung, Maler und Lackiererhandwerk, Pflegebranche, Wäschereidienstleistungen, Abfallwirtschaft, Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Eine Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und einen Mindestlohn im Friseurhandwerk auf der Grundlage des Tarifvertragsgesetzes. Die Zahl der Beschäftigten, für die ein Mindestlohn gilt, liegt zurzeit bei fast 4 Millionen. Eine Liste der gültigen Mindestlöhne liegt hier (Stand April 2014).

 

Warum wird das Arbeitnehmerentsendegestez für alle geöffnet?

 

Die über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz geschaffenen Branchenmindestlöhne haben sich bewährt. Sie sollen zukünftig nicht

nur für die bereits im AEntG erwähnten Branchen, wie Baugewerbe, Gebäudereinigung, Sicherheitsgewerbe, sondern für alle Branchen

ermöglicht werden.

 

Mit dieser Öffnung für alle Branchen, so Nahles, erhielte jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer den vereinbarten Mindestlohn, ganz gleich, ob er aus dem Inland oder Ausland komme. Auch ausländische Arbeitnehmer würden so vor menschenunwürdigen Löhnen geschützt.

 

Wird der Mindestlohn auch für Saisonarbeit?

 

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Stücklöhne gibt es auch weiterhin. Wichtig ist dabei , dass die Beschäftigten für jede gearbeitete Stunde umgerechnet mindestens 8,50 Euro erhalten. Nahles betonte, das Bundesarbeitsministerium sei mit diesen Branchen im Gespräch. Das Problem sie er oft, dass diese Branchen regionale Tarifverträge haben. Das Bundesarbeitsministerium will dabei helfen, die Tarifverträge bundesweit gültig zu machen, damit die Branchen ins Arbeitnehmerentsendegesetz übernommen werden könnten.

 

Für wen gilt der Mindestlohn nicht?

 

Der Mindestlohn gilt nicht für:

 

  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung, um den besonderen Eingliederungsschwierigkeiten dieses Personenkreises Rechnung zu tragen,

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. So werden Fehlanreize bei jungen Menschen vermieden, sich gegen eine Ausbildung zu entschließen,

  • Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten,

  • Praktikanten, die ein Orientierungs-Praktikum von bis zu sechs Wochen vor Berufsausbildung oder Studium leisten,

  • Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu sechs Wochen begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten.

 

Die Vergütung von Auszubildenden sowie ehrenamtlich Tätigen wird nicht mit diesem Gesetz geregelt.

 

Wer prüft, ob der Mindestlohn gezahlt wird?

 

Die Zollbehörden prüfen das. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden. Über eine Mindestlohn-Hotline wird es schnell und einfach möglich sein, sich zu informieren. Dort kann man auch Hinweise geben, wo der Mindestlohn eventuell nicht eingehalten wird.

 

In welchen Ländern gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn?

 

In fast allen EU-Mitgliedstaaten - 21 der 28 - gilt ein branchenübergreifender gesetzlicher Mindestlohn. Ausnahmen sind - neben derzeit noch Deutschland - Dänemark, Finnland, Italien, Österreich, Schweden und Zypern.

 

 

Aktuell gültige Tabelle der Lohnuntergrenzen 2014 und 2015

Tarifliche Mindestloehne - Entsendegeset
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Mindestlohn im Elektrohandwerk steigt ab 2014

Freitag 13. Dezember 2013

 

Für rund 230.000 Beschäftigte im Elektrohandwerk gelten ab 1. Januar 2014 neue tarifliche Lohnuntergrenzen.

 

Die Verordnung des Bundesarbeitsministeriums passierte das Kabinett. In zwei Stufen werden die Löhne der Arbeitnehmer-innen und Arbeit-nehmer im Elektrohandwerk angehoben:

 

Ab dem 1. Januar 2014 erhalten die Beschäftigten in den
alten Bundesländern 10,00 Euro pro Stunde, in den neuen

Bundesländern und Berlin 9,10 Euro pro Stunde.

 

Zum 1. Januar 2015 steigt der Mindestlohn in den alten

Ländern auf 10,10 Euro pro Stunde, in den neuen Bundes-

ländern und Berlin auf 9,35 Euro pro Stunde.

 

Rechtsverordnungen legen die Mindestlöhne verbindlich fest. Damit sind alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Elektrohandwerk verpflichtet, den tariflichen Mindestlohn zu zahlen.

 

In elf Branchen mit insgesamt gut drei Millionen Beschäftigten sind Mindestlöhne bundesweit festgeschrieben. Die Tarifpartner haben sie ausgehandelt, die Bundesregierung hat sie gemäß Arbeitnehmer-entsendegesetz und Arbeitnehmerüberlassungs-gesetz für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Mindestlöhne für Steinmetze und Bildhauer

Für die Beschäftigten im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

gelten ab 1. Oktober erstmals tarifliche Mindestlöhne.

 

Für Gebäudereiniger und das Baugewerbe werden die bisherigen Lohnuntergrenzen zum 1. Januar angehoben. Die Verordnungen

des Bundesarbeitsministeriums passierten das Kabinett.

 

In zwölf Branchen mit insgesamt mehr als vier Millionen Arbeit-

nehmern sind inzwischen Mindestlöhne festgeschrieben. Die

Tarifpartner haben sie ausgehandelt, die Bundesregierung hat

sie gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz und Arbeitnehmer-

überlassungsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Steinmetze und Steinbildhauer neu dabei:

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Erstmals haben sich nun die Steinmetze und Bildhauer auf eine

regional differenzierte und zeitlich gestaffelte Entgeltunter-grenze geeinigt. Ab 1. Oktober 2013 erhalten die rund 11.400 Beschäftigten den Branchen-Mindestlohn. In den alten Bundesländern und Berlin verdienen sie künftig 11 Euro pro Stunde, ab 1. Mai 2014 sind es 11,25 Euro. In den neuen Bundesländern erhalten die Beschäftigten 10,13 Euro ab Oktober, ab Mai 2014 sind es dann 10,66 Euro. Der Tarifvertrag gilt bis zum 30. April 2015.

 

Die Rechtsverordnungen legen die Mindestlöhne verbindlich fest.

Damit werden in- und ausländische Arbeitgeber von Steinmetzen

und Steinbildhauern verpflichtet, den tariflichen Mindestlohn zu

zahlen.


Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte mehrfach für branchenbezogene Regelungen bei Mindestlöhnen plädiert. "Ich bin gegen einen politisch festgelegten Mindestlohn, denn die Tarifpartner können das je nach Branche und Region viel besser festlegen", sagte sie der Magdeburger Volksstimme.


Lohnuntergrenzen für Gebäudereiniger und im Baugewerbe:

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Die Lohnuntergrenzen für Gebäudereiniger werden angehoben.

Ab 1. Januar 2014 erhalten sie für Innen-und Unterhaltsreinigung

in den alten Bundesländern einschließlich Berlin 9,31 Euro pro Stunde, in den neuen Bundesländern 7,96 Euro. Für Glas- und Fassadenreinigung beträgt die Lohnuntergrenze in den alten Ländern und Berlin 12,33 und in den neuen Ländern 10,31 Euro.

Die Beschäftigten im Baugewerbe bekommen ebenfalls mehr Lohn. Ab Januar 2014 erhalten sie in den alten Bundesländern je nach Lohngruppe zwischen 11,10 Euro und 13,95 Euro; in Berlin zwischen 11,10 Euro und 13,80 Euro. In den neuen Bundesländern beträgt der neue Mindestlohn ab Januar 2014 einheitlich 10,50 Euro.

 

Einigung auch für zeitarbeiter erzielt:

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Die rund 800.000 Beschäftigten der Zeitarbeitsbranche sollen ab

1. Januar 2014 mehr Geld erhalten. Darauf verständigten sich die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit und die Tarifgemein-schaft des DGB am Dienstag. Die Entgelte sollen zum 1. Januar 2014 um 3,8 Prozent im Westen und 4,8 Prozent im Osten steigen. Zusätzlich vorgesehen ist eine weitere Anpassung der Löhne zum 1. April 2015 um 3,5 Prozent im Westen und

4,3 Prozent im Osten.

 

Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen kündigte an, sie werde den neuen Mindestlohn "umgehend" für allgemein-verbindlich erklären, damit alle Beschäftigten schon ab Januar von den Aufschlägen profitieren könnten. Die Einigung zeige zudem, dass tarifliche Branchenmindestlöhne funktionierten und dieses System Zukunft habe.

 

Erstmals Mindestlohn für Gerüstbauer

Mittwoch, 17. Juli 2013

 

Eine weitere Branche hat sich auf eine flächendeckende Lohnuntergrenze geeinigt: Für die rund 20.000 Gerüstbauer gilt ab 1. August 2013 eine bundesweit einheitliche Lohnuntergrenze von zehn Euro in der Stunde.

 

Die Tarifpartner für das Gerüstbauerhandwerk hatten sich bereits im Februar über die Entgeltuntergrenze geeinigt. Sie beantragten beim Bundesarbeitsministerium, diesen Tarif-vertrag für die Bundesrepublik für allgemeinverbindlich zu erklären. Das Kabinett nahm nun die Verordnung des Bundesarbeitsministeriums zur Kenntnis.

 

Geringverdiener gewinnen:

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Durch die Verordnung gilt ab dem 1. August 2013 für alle Beschäftigten im Gerüstbauerhandwerk ein Mindestlohn von

zehn Euro pro Stunde. Rund 20.000 Arbeitnehmer sind im Gerüstbauerhandwerk beschäftigt.

 

Alle Betriebe, die mit eigenem oder fremdem Material gewerblich

Gerüste erstellen, müssen den Tarif anwenden. Auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die

Gerüstbau-Logistik übernehmen, gehören dazu: zum Beispiel

Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial.

 

Firmen, die ihren Sitz im Ausland haben, aber in Deutschland arbeiten, müssen ebenfalls den Mindestlohn zahlen.

 

Der Tarifvertrag läuft bis zum 28. Februar 2014.

 

steigende Löhne und mehr Urlaub für Beschäftigte in der Aus- und Weiterbildung

Für rund 30.000 Beschäftigte in der Aus- und Weiterbildungsbranche

steigen die Löhne. Außerdem erhalten sie mehr Urlaub. Das Bundes-

kabinett hat die Fortschreibung der entsprechenden Verordnung zur

Kenntnis genommen.

 

Die im Juli 2012 vereinbarte Lohnuntergrenze für die Beschäftigten

in der Aus- und Weiterbildungsbranche wird ab Januar 2014 stufen-

weise erhöht. Der Mindeststundenlohn beträgt künftig in

 

Westdeutschland und Berlin 13 Euro,

in Ostdeutschland 11,65 Euro.

 

Zum 1. Januar 2015 steigt er erneut auf 13,35 Euro im Westen

und auf 12,50 Euro im Osten.

 

Der jährliche Urlaubsanspruch wird von 26 auf 29 Tage erhöht. Die Verordnung tritt zum 1. Juli 2013 in Kraft und gilt mindestens bis

zum 31. Dezember 2015.

 

Die Bundesregierung unterstützt Mindestlöhne in bestimmten

Branchen, wenn Gewerkschaften und Arbeitgeber sich darauf

geeinigt haben.

 

Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen begrüßte die Ver-

ordnung. Sie erklärte: "Die Menschen profitieren von einer klaren

Grenze, die Lohndumping verlässlich verhindert. Und die Arbeit-

geber der Branche haben den Vorteil, dass im Wettbewerb die

Qualität der Angebote wieder in den Vordergrund rückt, nicht der niedrigste Lohn."

Aktuelle Tabelle der gültigen Lohnuntergrenzen in der Bundesrepublik Deutschland

Übersicht über die geltenden tariflichen Mindestlöhne für rund vier Millionen Beschäftigte Stand:
Juni 2013
Branche

von / bis

Mindestlohn West Mindestlohn Ost Mindestlohn Berlin
Abfallwirtschaft
  01.02.13 - 30.06.14 8,68 € 8,68 € 8,68 €
Aus- und Weiterbildung
  ab 01.07.2013
ab 01.01.2014
ab 01.01.2015
12,60 €
13,00 €
13,35 €
11,25 €
11,65 €
12,50 €
12,60 €
13,00 €
13,35 €
Baugewerbe
Werker/
Maschinen-
werker
01.01.13 - 31.12.13

11,05 €

10,25 €

11,05 €

Fachwerker/
Maschinisten/
Kraftfahrer
01.01.13 - 31.12.13 13,70 € 10,25 € 13,55 €
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
Werker/Hauer 01.11.11 - 31.03.13 11,53 € 11,53 € 11,53 €
Hauer/
Facharbeiter mit
Spezialkennt-
nissen
01.11.11 - 31.03.13 12,81 € 12,81 € 12,81 €
Dachdeckerhandwerk
  01.01.13 - 31.12.13 11,20 € 11,20 € 11,20 €
Elektrohandwerk
  01.01.13 - 31.12.13 9,90 € 8,85 € 8,85 €
Gebäudereinigung
u.a. Innen- und
Unterhalts-
reinigungs-
arbeiten
01.01.13 - 31.10.13 9,00 € 7,56 € 9,00 €
u.a. Glas- und
Fassaden-
reinigung
01.01.13 - 31.10.13 11,33 € 9,00 € 11,33 €
Maler- und Lackiererhandwerk
ungelernte Arbeitnehmer 01.05.13 - 30.04.14 9,90 € 9,90 € 9,90 €
gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) 01.05.13 - 30.04.14 12,15 € 9,90 € 12,15 €
Pflegebranche
 

01.01.12 - 30.06.13

01.07.13 - 31.12.14

8,75 €

9,00 €

7,75 €

8,00 €

8,75 €

9,00 €

Sicherheitsdienstleistungen *
  01.01.13 - 31.12.13 7,50 - 8,90 € 7,50 € 7,50 €
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
  01.04.12 - 31.03.13 8,00 € 7,00 € 7,00 €
Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Zeitarbeit)
  01.11.12 - 31.10.13 8,19 € 7,50 € 7,50 €
 
* Erläuterung zu Sicherheitsdienstleistungen
Baden-Württemberg 01.01.13 - 31.12.13 8,90 €
Bayern 01.01.13 - 31.12.13 8,42 €
Nordrhein-Westfalen 01.01.13 - 31.12.13 8,23 €
Hessen 01.01.13 - 31.12.13 7,76 €
Niedersachsen 01.01.13 - 31.12.13 7,50 €
Bremen 01.01.13 - 31.12.13 7,50 €
Hamburg 01.01.13 - 31.12.13 7,50 €

Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

01.01.13 - 31.12.13 7,50 €
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und
Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Friseurbranche bekommt Bundesweit einheitlichen Mindestlohn in 2015

22.04.2013, 17:22 Uhr, aktualisiert heute, 17:39 Uhr

 

Bereits in der ersten Verhandlungsrunde haben sich Landesverbände

und die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi geeinigt: Die Friseur-

branche bekommt einen bundesweit einheitlichen Mindestlohn - allerdings nicht sofort.

 

Würzburg: In der Friseurbranche wird es ab August 2015 einen

bundesweit einheitlichen Mindestlohn von 8,50 Euro geben. Darauf haben sich die Landesverbände und die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi am Montag in Würzburg schon bei der ersten Verhandlungs-

runde geeinigt. „Ich bin trotz der wirtschaftlichen Probleme, die

dadurch in manchen Bereichen eintreten werden, sicher, dass wir

so das Friseurhandwerk entwickeln und so auch bessere Mitarbeiter bekommen können“, sagte der Hauptgeschäftsführer des Zentralver-bandes des Deutschen Friseurhandwerks, Rainer Röhr, der Nachrich-

tenagentur dpa. Das sei Sinn der Sache gewesen. „Insofern bewerte

ich das Ergebnis - so schmerzvoll es ist - als gut.“

 

Auch Verdi zeigte sich zufrieden. „Es ist richtig, dass wir das jetzt

machen. Denn das ist die richtige Ausgangssituation, um das Gehalts-

gefüge auch künftig weiter zu entwickeln. Das war nur der Anfang“,

sagte Verhandlungsführerin Ute Kittel. Dem Tarifvertrag wollen den Angaben zufolge auch mehrere Friseurketten betreten. Bis Ende Juni

soll der Vertrag von allen Seiten unterschrieben sein.

 

Der flächendeckende Mindestlohn werde von August 2013 an in drei

Stufen eingeführt. Der Osten startet mit 6,50 Euro Stundenlohn, der Westen mit 7,50 Euro. Diese verschiedenen Stufen waren nötig, weil

bislang regional sehr unterschiedliche Tarifverträge existierten. In

den neuen Bundesländern gab es zum Teil Ecklöhne von nur knapp

mehr als drei Euro pro Stunde, wie Verdi-Verhandlungsführerin Kittel sagte.

 

In den kommenden Monaten soll zudem beim Bundesarbeitsminis-

terium der Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages gestellt werden. Damit gelte der Vertrag nicht nur für die Mitarbeiter

in Innungsbetrieben, die auch Gewerkschaftsmitglied sind, sondern

für alle Friseure. Deutschlandweit gibt es dem Zentralverband des

Deutschen Friseurhandwerks zufolge fast 261.000 Friseure.

 

„Der Knackpunkt ist das unterschiedliche Lohnniveau, von dem wir kommen. Während es in Bayern eine gute Perspektive gibt, sind die Tarifverträge in anderen Bundesländern seit 20 Jahren unverändert“,

sagte Verdi-Verhandlungsführerin Ute Kittel im Vorfeld der Verhand-

lungen. Dort würden noch immer Ecklöhne von unter vier Euro gezahlt.

„Die sind dann zwar rechtlich auf der richtigen Seite, aber moralisch nicht.“

 

In personalintensiven Berufen wie dem Friseurhandwerk hängen

Preis und Lohn eng zusammen. „50 Prozent der Kosten sind Personal-

kosten“, sagt Geschäftsführerin Doris Ortlieb vom Landesinnungs-verband des bayerischen Friseurhandwerks. „Wenn nicht mindestens

33 Euro pro Stunde angesetzt werden, rechnet sich die Arbeit

eigentlich nicht.“

 

Der Kunde müsse schon überlegen, ob bei zehn Euro für den Haar-

schnitt wirklich Tarif gezahlt werden kann oder ob da nicht irgendwo getrickst werden muss. Zum Beispiel, indem die Angestellten länger arbeiten als im Vertrag steht und Sozialbeiträge hinterzogen werden.

 

Neuer Mindestlohn für Maler festgelegt

Für rund 114.000 Beschäftigte im Maler- und Lackiererhandwerk

gelten ab Anfang Mai 2013 neue Lohnuntergrenzen. Die Verordnung

des Bundesarbeitsministeriums hat das Kabinett passiert.

 

Die Rechtsverordnung legt den Mindeststundenlohn verbindlich fest. Damit werden in- und ausländische Arbeitgeber im Maler- und Lackiererhandwerk verpflichtet, den tariflichen Mindestlohn zu

zahlen.

 

Ab 1. Mai 2013 wird der Mindeststundenlohn für gelernte Arbeit-

nehmer von 12,00 auf 12,15 Euro erhöht. Für ungelernte Arbeit-

nehmer in den alten und für alle Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern wird der Mindeststundenlohn um 1,54 Prozent auf

9,90 Euro angehoben.

 

Für Fahrzeug- und Metalllackiererer, die ihren festen Arbeitsplatz

in stationären Werkstätten haben, gilt der Tarifvertrag allerdings

nicht.

Mindestlöhne für angehende Schornsteinfeger

Mittwoch 13. März 2013

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Das Berufsbild des Schornsteinfegers hat sich geändert: nicht mehr

so schmutzig, dafür technisch anspruchsvoller. Die Bundesregierung

hat den Tariflohn für Schornsteinfeger-Azubis nun für gültig erklärt.

 

Die Berufsverbände wollen die Ausbildung von Schornsteinfegern fördern. Sie haben daher einen Tarifvertrag geschlossen, der einen Mindestlohn für die Azubis enthält. Die Verbände schaffen damit Sicherheit für die Bewerber. Im ersten Ausbildungsjahr erhalten sie

419 Euro, im zweiten 476 und im dritten 557 Euro. Die Bundes-

regierung hat den Tarifvertrag für die Schornsteinfeger-Azubis jetzt

für gültig erklärt.

 

Schornsteinfeger bringen Glück:

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Der Beruf des Schornsteinfegers hat sich in unseren Tagen stark verändert. Zwar kehren sie in regelmäßigen Abständen auch noch Kamine. Aber heute messen sie zudem Feinstaub- und Kohlenmon-

oxid-Emissionen. Sie kümmern sich um den Brandschutz indem sie Schornsteine und Heizungen oder Öfen reinigen. Sie nehmen Feuer-

ungsanlagen und Kaminöfen ab und kontrollieren sie. Außerdem

prüfen sie, ob Heizungen und Öfen auch nach ihrem Umbau noch

den Brandschutzbestimmungen entsprechen.

 

So bringen sie immer noch Glück: Sie verhindern Kaminbrände und Rauchgasvergiftungen. Sie sorgen für den Klimaschutz.

 

Ausbildungsumlage sichert Nachwuchs:

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Trotz der vielen interessanten Aufgaben geht den Schornsteinfegern allmählich der Nachwuchs aus. "Wir haben einen Lehrlingsmangel,

weil zu wenig Betriebe ausbilden", so Holger Bruns, Bezirksschorn

steinfegermeister aus Harvestehude. Dabei seien die Chancen, nach

der Ausbildung als Geselle übernommen zu werden, im Moment sehr

gut. Er hoffe deshalb auf mehr Bewerberinnen und Bewerber.

 

Im Schornsteinfegerhandwerk sind überwiegend Kleinbetriebe tätig.

Für sie ist die Ausbildung von Schulabgängern nicht immer einfach

zu stemmen. Damit nicht irgendwann zu wenig schwarz befrackte

Frauen und Männer unterwegs sind, müssen die Betriebe einen Bei-

trag zur Finanzierung der Ausbildung leisten. Mit dem Vertrag haben

die Tarifpartner wieder eine Ausgleichskasse gegründet, aus der sie

die Umlage für die ausbildenden Betriebe bezahlen können.

 

Das Kehrmonopol für Schornsteinfeger bestand seit 1935. Die

EU sah darin einen Verstoß gegen die Dienstleistungshoheit.

Zum 1. Januar 2013 ist es gefallen. Die Bezirke wurden geöffnet.

Damit setzt Deutschland auch bei den Schornsteinfegern die in

der EU vorgeschriebene Dienstleistungsfreiheit um.

 

Arbeiten wie das jährliche Kaminkehren, Prüfen und Messen sind

vom Staat freigegeben. Diese können von freien Fegern ausgeführt werden, die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

und bei der Handwerkskammer registriert sind. Installateure und Heizungsbaumeister mit Zusatzqualifikation können die Aufgaben ebenfalls übernehmen.

 

Frischer Wind durch Wettbewerb:

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In rund 7.500 Betrieben werden derzeit circa 1.800 junge Men-

schen ausgebildet. Der Bezirk von Landesinnungsmeister und Bezirksschornsteinfeger Heiko Kirmis umfasst 750 Grundstücke -

an Arbeit mangelt es nicht.

Auszubildende müssen sich auf Veränderungen einstellen: Das Kehrmonopol ist abgeschafft, Kehrbezirke werden nicht mehr bis

zur Rente vergeben, sondern nur noch für sieben Jahre. Damit

nimmt der Wettbewerb der Betriebe untereinander zu.

Der Bezirksschornsteinfeger wird jedoch nicht abgeschafft. Zu

seinen hoheitlichen Aufgaben gehört die Feuerstättenschau. Hier

prüft er in einem Turnus von 3,5 Jahren die sicherheitsrelevanten Bestandteile der Heizungsanlage. Die Kontrollen der Feuerstätten,

die Abnahme neuer Feuerstätten oder eines Kamins und ähnliche Aufgaben rund um die Brandsicherheit verbleiben bei ihm, dem "amtlichen" Schornsteinfeger.

 

Das Alphabet des Schornsteinfegerhandwerks reicht von A wie "Auskehren", über G wie "Glück bringen", bis hin zu Z wie "Zentralheizung warten".

 

 

Auch wir schließen uns dieser bundesweiten Kampagne an und hoffen damit, viele Menschen zum Nachdenken zu bewegen und davon zu überzeugen, das Hass und Gewalt gegen Flüchtlinge und deren Unterkünfte keine Rechtfertigung von Ängsten und Sorgen der Menschen  in unserem Land darstellt.

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Liebes Team von

Chiron-Praxis,


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www.chiron-praxis.de

 

        Das Team vom

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