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Pflichtpraktikum vs. freiwilliges Praktikum - wo liegt der Unterschied

 

                                                             Berlin, 02. November 2017

 

Ohne Praktikum steigen heute nur noch wenige Studenten ins Berufsleben ein, denn die meisten Studenten absolvieren während ihres Studiums mindestens ein Praktikum.

 

Für den Praktikumsrahmen ist es entscheidend, ob es sich um ein Pflichtpraktikum oder um ein freiwilliges Praktikum handelt, denn es bestehen z. B. in puncto Vergütung und Urlaub gewichtige Unterschiede.

 

Definition: Was ist ein Pflichtpraktikum bzw. wann spricht man von einem freiwilligen Praktikum?

Als Pflichtpraktikum bezeichnet man Praktika, die Studien- und Prüfungsordnungen als Teil des Studiums zwingend vorschreiben. Ohne Absolvierung des Praktikums – das vom Prüfungsausschuss anerkannt werden muss – fehlt eine wichtige Vorleistung, ohne die ein erfolgreicher Studienabschluss ausgeschlossen ist. Rechtsgrundlage für das Pflichtpraktikum ist die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung des entsprechenden Studiengangs in Verbindung mit dem Praktikumsvertrag.

 

Das freiwillige Praktikum ist das Gegenstück zum Pflichtpraktikum. Damit ist jedes Praktikum, das kein Pflichtpraktikum ist, ein freiwilliges Praktikum. Von einem freiwilligen Praktikum spricht man daher immer dann, wenn der Student das Praktikum – wie der Name schon sagt – freiwillig absolviert. Freiwillige Praktika sind nicht Bestandteil des Studiums, sondern werden von den Studierenden zusätzlich absolviert. Rechtsgrundlage ist hier einzig und allein der Praktikumsvertrag.

 

Inhalt und Ziel des Praktikums

Unabhängig davon, um welche Art von Praktikum es sich handelt, beabsichtigen Studenten mit dem Praktikum immer, einen Einblick in ein bestimmtes Arbeitsfeld zu erhalten und erste praktische Erfahrungen zu sammeln. Im Detail können die Praktikumsziele aber dennoch sehr unterschiedlich sein. Weitere typische Praktikumsziele können sein:

  • Erbringung der erforderlichen Studienleistung (beim Pflichtpraktikum)
  • Erste berufliche Orientierung
  • Ausprobieren eines bestimmten Berufs- oder Tätigkeitsbereichs, der mit dem Studiengang angestrebt werden könnte
  • Aufbesserung des eigenen Lebenslaufs

Der Praktikumsinhalt richtet sich einerseits danach, ob es sich um ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum handelt. Anderseits spielen aber auch die Studieninhalte, die bisherigen Studienleistungen und die Einsatzbereitschaft des Praktikanten eine große Rolle. Je engagierter, wissbegieriger und leistungswilliger ein Praktikant ist, desto mehr wird er vom Unternehmen gefördert und eingesetzt.

 

Praktikumsinhalt beim Pflichtpraktikum

Beim Pflichtpraktikum sind Inhalt, Art und Dauer des Praktikums häufig detailliert in der entsprechenden Studien- und Prüfungsordnung vorgegeben. Diese geben auch genau vor, welche Pflichten der Praktikant hat und ob er z. B. einen Praktikumsbericht (z. B: am Ende des Praktikums oder wöchentlich) erstellen muss, ob er ein Praktikumstagebuch führen muss oder gar eine Praktikumsarbeit verfassen muss. Oft schreibt die Studien- und Prüfungsordnung vor, dass der Praktikant das im Studium bereits erworbene Wissen praktisch einsetzen muss.

 

Die genauen Vorgaben können sich je nach Studienfach, Universität und Hochschule sehr stark unterscheiden. Vor der Bewerbung um einen Praktikumsplatz bzw. vor dem Vorstellungsgespräch sollte man daher einen genauen Blick in die Studien- und Prüfungsordnung werfen. Dies ist nicht nur essenziell für die Anerkennung des gewählten Praktikums, sondern viele Unternehmen erkundigen sich spätestens beim Vorstellungsgespräch genau nach den Vorgaben der Universität oder Hochschule.

 

Praktikumsinhalt beim freiwilligen Praktikum

Beim freiwilligen Praktikum gibt es keine inhaltlichen Vorgaben, sondern der Praktikumsinhalt wird vom Praktikanten und Unternehmen festgelegt. Beide Seiten sind daher bei einem freiwilligen Praktikum sehr frei in der Ausgestaltung. Wichtige Anhaltspunkte für den genauen Einsatz des Praktikanten ergeben sich aus der Stellenausschreibung und dem späteren Praktikumsvertrag.

 

Vergütung des Praktikums

Obwohl Praktikanten grundsätzlich unter das Mindestlohngesetz (MiLoG) fallen, sind die meisten Praktika von Studenten nicht mindestlohnpflichtige Ausnahmen. Grundsätzlich ist der Praktikumslohn Verhandlungssache und Studenten haben gute Chancen, wenigstens eine geringe Aufwandsentschädigung oder andere finanzielle Beteiligungen zu erhalten. Ausführliche Informationen zum Thema Praktikumsvergütung finden Sie in unserem Rechtstipp „Praktikumsvergütung: Welchen Lohn können Praktikanten verlangen?“.

 

Praktikumsvergütung beim Pflichtpraktikum

Pflichtpraktika sind nach § 22 Abs. 1 MiLoG nicht vom Mindestlohn erfasst. Dennoch können die meisten Pflichtpraktikanten eine gute Praktikumsvergütung zwischen durchschnittlich 800 und 1200 Euro aushandeln. Grund dafür ist der Personalwettbewerb der anbietenden Unternehmen. Pflichtpraktikanten sind in der Regel bereits gut vorgebildet und leisten nach der Einarbeitung einen guten und wichtigen Beitrag zum Unternehmenserfolg. Häufig sind Pflichtpraktikanten zwischen vier bis sechs Monate im Betrieb und bleiben danach nicht selten länger, um auch noch ihre Abschlussarbeit im Unternehmen zu schreiben. Bei dieser – für Praktikanten – langen Betriebszugehörigkeit rechnet sich die Einarbeitung für Unternehmen. Dies führt zusammen mit personalmarketingtechnischen Erwägungen dazu, dass die meisten Unternehmen gern bereit sind, eine angemessene und faire Praktikumsvergütung zu zahlen.

 

Praktikumsvergütung beim freiwilligen Praktikum

Beim freiwilligen Praktikum hängt die Praktikumsvergütung von der Dauer des Praktikums ab. Bei einer Praktikumsdauer von mehr als drei Monaten müssen Unternehmen den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro pro Stunde zahlen. Freiwillige Praktika unter drei Monate sind nicht mindestlohnpflichtig und werden häufig nur mit einer sehr geringen Aufwands-entschädigung oder überhaupt nicht vergütet. Hier entstehen den Unternehmen bereits durch die Einarbeitung des Praktikanten Kosten, die sie durch die kurze Praktikumsdauer kaum oder nur in sehr geringem Maß zurückbekommen. Deshalb fällt die Vergütung dieser Praktikanten entsprechend gering aus.

 

Urlaubsanspruch für Praktikanten

Praktikanten arbeiten zwar in der Regel wie „normale“ Arbeitnehmer bis zu vierzig Stunden die Woche, einen Urlaubsanspruch haben sie aber dennoch nicht immer. Ob und wie viel Erholungsurlaub Praktikanten haben, hängt davon ab, ob es sich um ein Pflichtpraktikum oder um ein freiwilliges Praktikum handelt.

 

Urlaubsanspruch beim Pflichtpraktikum

Pflichtpraktikanten steht grundsätzlich kein Urlaubsanspruch zu. Sie gelten urlaubsrechtlich nicht als Arbeitnehmer, sondern als Studenten, die im Rahmen eines Praktikums berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwerben. Pflichtpraktikanten haben zwar dennoch auf vertragsrechtlicher Ebene grundsätzlich die Möglichkeit, einige Urlaubstage auszuhandeln, jedoch verbieten viele Studien- und Prüfungsordnungen dies.

 

Urlaubsanspruch beim freiwilligen Praktikum

Anders sieht es beim freiwilligen Praktikum aus. Hier haben Praktikanten ab einer Praktikumsdauer von einem Monat einen Anspruch auf zwei Urlaubstage pro Monat. Das gilt auch, wenn Pflichtpraktikanten freiwillig länger im Unternehmen bleiben, als nach der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehen.

 

Dauert das freiwillige Praktikum länger als sechs Monate, steht dem Praktikanten ein Urlaubsanspruch von 24 Tagen zu.

 

(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)

 

Ausbildungszeugnis und Praktikumszeugnis - wann, wie, was steht drin?

 

                                                             Berlin, 27. Oktober 2017

 

Der Arbeitgeber hat in der Regel das Ausbildungs- und Praktikumszeugnis erst nach der Beschäftigung zu erstellen.

  • Das Zeugnis ist schriftlich auf Firmenpapier ohne Rechtschreibfehler in einheitlicher Maschinenschrift auszufertigen.
  • Auf Wunsch hat es Angaben über Verhalten und Leistung zu enthalten, wobei Arbeitgeber geheime Codes verwenden.

 

Das Ausbildungszeugnis oder das Praktikumszeugnis ist für Berufseinsteiger von zentraler Bedeutung: Oft ist es der einzige schriftliche Nachweis für deren praktisches Können in der Arbeitswelt. Denn erst in der Praxis zeigt sich, ob der Azubi oder Praktikant das Gelernte auch umsetzen kann. Über dieses Können soll das Ausbildungs- und Praktikumszeugnis Auskunft geben. Wir erklären, was, wann, wie im Zeugnis zu stehen hat:

 

Wann wird das Ausbildungs- oder Praktikumszeugnis erteilt?

Gesetzlich ist hierzu nichts geregelt. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist der Arbeitgeber erst nach Beendigung der Beschäftigung verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis auszustellen. Diese Grundsätze gelten auch für den Praktikanten und den Azubi. Das heißt, dass grundsätzlich erst mit Ende der Ausbildung oder des Praktikums ein Anspruch auf ein Zeugnis besteht. 

 

Allerdings kann in Ausnahmefällen ein sogenanntes Zwischenzeugnis verlangt werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. So zum Beispiel, wenn klar ist, dass der Azubi nach der Ausbildung nicht übernommen wird. Damit sich der Azubi rechtzeitig erfolgreich bewerben kann, benötigt er bereits vor Ende der Ausbildung ein Zeugnis.

 

Wie ist das Ausbildungs- oder Praktikumszeugnis zu erteilen?

Das Ausbildungs- oder Praktikumszeugnis ist sauber und frei von orthografischen und grammatikalischen Fehlern auf einem ordentlichen Briefbogen der Firma zu erstellen. Ein Arbeitszeugnis in elektronischer Form, zum Beispiel per E-Mail, ist nicht zulässig. Das Papier muss haltbar und von guter Qualität sein. 

 

Das Arbeitszeugnis ist in der dritten Person und in einheitlicher Maschinenschrift abzufassen. Schließt es mit dem Namen des Ausstellers und seiner Funktion, hat der Aussteller es auch persönlich zu unterschreiben. Das Zeugnis ist auch ordentlich zu unterschreiben. Es darf kein Verdacht aufkommen, dass der Aussteller sich von dem Inhalt distanziert, zum Beispiel, indem er wie ein Kind unterschreibt. 

 

Das Arbeitszeugnis darf gefaltet werden, solange die Knicke auf Kopien nicht sichtbar sind. Auch darf der Arbeitgeber das Zeugnis zweimal falten, um den Zeugnisbogen in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen. 

 

Welchen Inhalt muss das Ausbildungs- oder Praktikumszeugnis haben?

Das Gesetz differenziert bei den Pflichtangaben zwischen dem Ausbildungs- und dem Praktikumszeugnis:

 

Praktikumszeugnis

Für das Praktikumszeugnis gelten die gesetzlichen Regeln wie für das Arbeitszeugnis: Das Praktikumszeugnis muss Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Hierzu zählen insbesondere Beginn und Ende des Praktikums, der Einsatzbereich im Unternehmen, Beendigungsgrund, Abschlussformel, Unterschrift und Unternehmensdaten. Auf Wunsch des Praktikanten sind in dem Zeugnis Angaben in Bezug auf Leistung und Verhalten im Praktikumsverhältnis aufzunehmen. Das Zeugnis muss klar und verständlich zu lesen sein.

 

Ausbildungszeugnis

Für das Ausbildungszeugnis gelten dieselben Grundsätze wie für das Praktikumszeugnis. Darüber hinaus muss das Ausbildungszeugnis auch Angaben über das Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Azubis enthalten. Der Azubi kann ebenfalls verlangen, dass das Zeugnis auch Angaben über Verhalten und Leistung enthält.

 

Achtung, Geheimsprache

Ausbildungs- und Praktikumszeugnisse können bestimmte „Codes“ enthalten. Das sind Formulierungen, die sich freundlich lesen, aber in Wahrheit ein schlechtes Bild auf den Praktikanten oder Azubi werfen. Zum Beispiel: „Er erledigte die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit“, heißt übersetzt: Er zeigt keinerlei Eigeninitiative, er sieht nicht, wo gerade Not am Mann ist, und tut sonst nichts, wenn man ihm nicht konkret eine Aufgabe zuweist. Es gibt eine Vielzahl von solchen Formulierungen mit versteckten Hinweisen, sodass im Zweifel anwaltlicher Rat eingeholt werden sollte. 

 

(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)

 

Welchen Versicherungsschutz braucht ein Student?

 

                                                               Berlin, 13. Oktober 2017

 

In zahlreichen Städten beginnen spätestens in diesen Tagen tausende „Erstis“ ihre Studienzeit. Während das Studium für die einen beginnt, starten die „alten Hasen“ ins neue Semester. Ein von vielen Studenten nur stiefmütterlich behandeltes Thema ist ihr Versicherungsschutz. Diese Vernachlässigung kann aber später verheerende Folgen haben. Passend zum Semesterstart hat die juristische Redaktion von anwalt.de deshalb sechs wichtige Versicherungen für Studenten zusammengetragen:

  • Krankenversicherung – was müssen Studenten beachten?
  • Haftpflichtversicherung – auch für Studenten ein Muss
  • Hausratversicherung – auf die Wohnsituation kommt es an
  • Berufsunfähigkeitsversicherung – je früher, desto günstiger
  • Dread-Disease-Versicherung – die untypische Versicherung
  • Rechtschutzversicherung – genau hinsehen und prüfen

Krankenversicherung – was müssen Studenten beachten?

Die Krankenversicherung ist die einzige Versicherung, die für jeden Studenten gesetzlich vorgeschrieben ist. Das heißt, jeder Student muss in Deutschland bei einer Krankenversicherung versichert sein. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass man als Student eine eigene Krankenversicherung abschließen muss. Gerade zum Studienbeginn sind viele Studenten noch bei ihren Eltern mitversichert. Dennoch gibt es einige Punkte, die Studenten in jedem Fall beachten müssen:

 

Eigene Krankenversicherung oder Mitversicherung bei den Eltern?

Die zentrale Frage, die sich für Studenten stellt, ist zunächst diejenige, ob, wie lange und bei welcher Versicherung ihrer Eltern sie mitversichert sind. In der Regel sind Studierende kostenlos bei den Eltern mitversichert, bis sie 25 Jahre alt sind. Danach muss eine eigene Versicherung abgeschlossen werden. Hierzu bieten die Krankenkassen spezielle Studententarife an. Wichtig ist, dass man vor oder bei Studienbeginn einen Blick in die Versicherungspolice und die Versicherungsbedingungen der Eltern wirft. Darin regelt jede Versicherung, wann und wie lange Studenten in der Familienversicherung mitversichert sind.

 

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Eltern privat krankenversichert sind. Grundsätzlich können Studenten sich auch hier mitversichern lassen. Das hat aber zur Folge, dass sie während ihres Studiums nicht mehr ohne Weiteres in die günstigere gesetzliche Krankenversicherung wechseln können. Erreichen sie die Altersgrenze, ab der sie nicht mehr über die Eltern mitversichert sind, müssen sie sich in einer privaten Krankenversicherung versichern lassen.

 

Private oder Gesetzliche Krankenversicherung – was ist für Studenten besser?

Zu Studienbeginn haben Studenten grundsätzlich die Wahl, ob sie sich gesetzlich oder privat krankenversichern wollen. Ob die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder die private Krankenversicherung (PKV) sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich pauschal nicht sagen. Studenten ist daher dringend anzuraten, sich vor oder spätestens zum Studienbeginn mit der Krankenversicherung auseinanderzusetzen. Wer nicht sicher ist, ob er während oder nach dem Studium die Versicherungsart wechseln will, sollte sich auch hierüber genauestens informieren, denn diese Möglichkeit besteht gar nicht oder nur unter engen Voraussetzungen.

 

Wer bei der Immatrikulation keinen Versicherungsschutz nachweisen kann, hat drei Monate Zeit selber eine Studentenversicherung abzuschließen. Wer sich in dieser Zeit nicht entscheidet, wird automatisch in einer der gesetzlichen Krankenversicherungen pflichtversichert.

 

Vorsicht beim Studenten-Job

Wichtig ist für familienversicherte Studenten auch, dass sie beim Studentenjob oder im Praktikum auf die Höhe ihrer Vergütung achten. Überschreitet der Verdienst die von den Krankenkassen gesetzten Höchstgrenzen (in der Regel 450 Euro), geht die Mitgliedschaft in der Familienversicherung verloren und der Student muss sich freiwillig krankenversichern. Beim Studentenjob lohnt sich das je nach Höhe des Lohns nicht. Bei einer Praktikumsvergütung, die durchaus zwischen 800 Euro und 1000 Euro betragen kann, wird sich der Wechsel hingegen rechnen. Nach Praktikumsende kann der Student problemlos zurück in die Familienversicherung.

 

Haftpflichtversicherung – auch für Studenten ein Muss

Die private Haftpflichtversicherung ist in Deutschland gesetzlich nicht vorgeschrieben. Dennoch sollte sie zum Pflichtprogramm bei den Versicherungen zählen. Man haftet zwar in Deutschland generell nur nach dem Verschuldensprinzip und muss Schäden daher nur dann ersetzen, wenn man diese schuldhaft verursacht hat. Es gibt aber keine Abstufung hinsichtlich des Verschuldensgrades. Daher genügt bereits die kleinste Fahrlässigkeit oder Unachtsamkeit, damit man einen Schaden vollständig ersetzen muss. Dieses Risiko übernimmt die private Haftpflichtversicherung.

 

Mit der Haftpflichtversicherung werden daher grundsätzlich sämtliche Schäden abgesichert, die man im alltäglichen Leben verursachen kann. Diese Versicherung schützt damit vor den teilweise gewaltigen finanziellen Folgen kleiner Fehler. Die Haftpflichtversicherung erfüllt gesetzliche Schadensersatz-ansprüche von Dritten oder wehrt unberechtigte Forderungen ab. Welche Fehler und Schäden genau abgedeckt sind, richtet sich wiederum nach den Versicherungsbedingungen. Viele Studenten müssen sich nicht um diese Versicherung kümmern, da auch hier die Möglichkeit einer Mitversicherung in der Police der Eltern besteht. Dies sollten Studenten auf jeden Fall dringend prüfen. Haben die Eltern keine Haftpflichtversicherung oder ist die Mitversicherung ausgeschlossen, sollten Studenten eine eigene Haftpflichtversicherung abschließen.

 

Hausratversicherung – auf die Wohnsituation kommt es an

Bei der Hausratversicherung geht es darum, das eigene Hab und Gut gegen Wasserschäden, Feuerschäden oder Diebstahl zu versichern. Ob man als Student eine eigene Hausratversicherung benötigt, hängt von der Wohnsituation ab. Lebt man während dem Studium weiterhin bei den Eltern, benötigt man keine Hausratversicherung, denn die Hausratversicherung bezieht sich auf den gesamten Haushalt und damit auch auf die Besitztümer des Studenten. Aber auch wenn der Student auszieht, muss er nicht zwingend eine Hausratversicherung abschließen. Zieht er z. B. nur in ein Studentenwohnheim oder eine Studenten-WG, kann der Hausrat über eine Außenversicherungsklausel bei den Eltern mitversichert sein, wenn der Erstwohnsitz bei den Eltern bleibt.

 

Ziehen Studenten zu Hause aus, müssen sie also die Versicherungsbedingungen ihrer Eltern genau prüfen: Enthalten diese eine Außenversicherungsklausel und welche Voraus-setzungen müssen für den Außenhausrat erfüllt sein? Greift diese nicht, empfiehlt es sich, eine eigenständige Studenten-Hausratversicherung abzuschließen. Dabei lohnt es sich, die einzelnen Tarife bis ins Detail zu vergleichen, denn die Leistungen und der Versicherungsumfang unterschieden sich bei den einzelnen Anbietern sehr stark.

 

Berufsunfähigkeitsversicherung – je früher, desto günstiger

Auch wenn eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) auch für Studenten einige Euro im Monat kostet, sollten Studenten diese Risikoabsicherung unbedingt so früh wie möglich in Angriff nehmen. Dies hat vor allem zwei Gründe: Zum einen steigt der monatliche Tarif mit jedem Lebensjahr, das später in die BU eingetreten wird, und zum anderen besteht für das Versicherungsunternehmen keine Versicherungspflicht. Die Versicherung kann daher Anträge nach Belieben ablehnen. Viele Versicherungen lehnen den Antrag z. B. bei Vorerkrankungen ab.

 

Da Studenten noch jung und in der Regel kerngesund sind, bekommen sie während ihres Studiums den besten Tarif. Je später sie die BU abschließen wollen, desto teurer wird die Versicherung und desto höher ist auch das Risiko, gar nicht mehr aufgenommen zu werden. Abgesichert wird mit der Versicherung der Verlust der Arbeitskraft. Liegen die in den Versicherungsbedingungen definierten Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit vor, erhält der Versicherungsnehmer eine monatliche Rente. Diese Absicherung ist besonders wichtig, da die Berufsunfähigkeit seit 2001 nicht mehr mit der gesetzlichen Rentenversicherung abgedeckt ist.

 

Dread-Disease-Versicherung – die untypische Versicherung

Die Dread-Disease-Versicherung ist eine in Deutschland noch recht unbekannte Versicherung, die anstelle einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder als Ergänzung dazu abgeschlossen werden kann. Bei dieser Versicherung erhält man im Versicherungsfall im Gegensatz zur Berufsunfähigkeits-versicherung keine monatliche Rente, sondern eine Einmalzahlung zur freien Verwendung. Abgesichert werden verschiedene schwere Krankheiten, wie z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall oder Krebs. Erkrankt man an einer dieser Krankheiten, wird die Versicherungssumme ausgezahlt. Ob und inwieweit sich diese Versicherung für Studenten lohnt, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine generelle Empfehlung dafür oder dagegen kann daher nicht ausgesprochen werden.

 

Rechtschutzversicherung – genau hinsehen und prüfen

Auch im Alltag von Studenten laueren etliche Konflikte, die im schlimmsten Fall zu handfesten Gerichtsverfahren führen können – angefangen bei der Studienplatzklage, über inakzeptable Noten hin zu Ärger mit dem Vermieter wegen Mietschulden oder Problemen mit der Kaution, Ärger mit dem Chef oder der unerwarteten Verkehrskontrolle usw. Bereits diese wenigen Beispiele zeigen, dass jeder Student leicht in einen Rechtstreit verwickelt sein kann. In solchen Fällen übernimmt die Rechtschutzversicherung Anwalts- und Gerichtskosten.

 

Ob für Studenten eine Rechtschutzversicherung ratsam ist, hängt – wie schon bei den anderen Versicherungen – vom Versicherungsschutz der Eltern ab. Abhängig von den Versicherungsbedingungen können Studenten hier mitversichert sein. Wenn nicht, lohnt es sich in jedem Fall, über eine Rechtschutzversicherung nachzudenken und verschiedene Angebote zu prüfen. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass es keine generelle Rechtschutzversicherung gibt, sondern sich der Rechtschutz immer auf ein bestimmtes Rechtsgebiet bzw. die Kombination mehrerer Rechtsgebiete bezieht. So gibt es z. B. den Arbeitsrechtschutz, den Verkehrsrechtschutz, Immobilienrechtschutz oder Strafrecht. Je nach Ausgestaltung der Versicherungspolice werden diese Bereiche miteinander kombiniert.

 

(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)

 

Auswege bei Ärger in der Ausbildung

 

                                                           Berlin, 15. September 2017

 

Seit September läuft das neue Ausbildungsjahr. Nicht immer aber läuft es glatt. Bei dem ein oder anderem Ärger können die folgenden Tipps helfen.

 

Auch Azubis starten mit einer Probezeit in ihre neue Arbeit. Diese ist bei Beginn eines Ausbildungsverhältnisses sogar Pflicht. Und auch die Länge ist gesetzlich vorgeschrieben: Laut Berufsbildungsgesetz muss die Probezeit mindestens einen Monat, darf höchstens aber vier Monate betragen.

 

Achtung: Während der Probezeit kann man als Azubi von heute auf morgen kündigen, aber auch gekündigt werden. Deshalb gilt gerade in der Probezeit: möglichst keinen Ärger verursachen. Für einen selbst gilt andererseits bei zu viel Ärger über den Ausbildungsbetrieb: lieber rechtzeitig nach Alternativen umzusehen. Schließlich dient die Probezeit auch zur Feststellung, ob man zueinander passt.

 

Blödes Berichtsheft

Immer noch gerne wird er als Berichtsheft bezeichnet: der Ausbildungsnachweis. Jeder Auszubildende muss ihn regelmäßig führen – was ihn bei vielen nicht gerade beliebt macht. Dennoch führt kein Weg daran vorbei. Denn der Ausbildungsnachweis ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung, aber nicht entscheidend für die Note.

 

Zukünftige Azubis können sich dennoch über eine Erleichterung freuen. In allen ab Oktober abgeschlossenen Ausbildungs-verträgen muss künftig stehen, wie der Ausbildungsnachweis zu führen ist – nämlich schriftlich oder rein elektronisch. Letzteres ist auch mit dem Smartphone möglich, das man eh meist dabei hat. Zudem spart man Papier. Kleines Manko: Über schriftlich oder elektronisch entscheidet der Betrieb. Das bedeutet aber nicht, dass man nicht miteinander darüber reden kann.

 

Prüfung vergeigt

Die Ausbildung endet mit erfolgreich bestandener Prüfung. Wenn nicht, ist das ärgerlich, aber noch lange nicht Schluss mit der Ausbildung. Das Ausbildungsverhältnis endet dann mit dem im Ausbildungsvertrag genannten Zeitpunkt – aber auch nur dann, wenn man keine zweite Chance vom Ausbildungsbetrieb verlangt. Dann verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur Wiederholungsprüfung – höchstens aber um ein Jahr, das mit dem mitgeteilten Prüfungsergebnis beginnt.

 

Abmahnung bekommen

Unentschuldigt zu spät kommen, blaumachen, Berichtsheft nicht ordentlich führen, Berufsschule geschwänzt: Vor einer Kündigung wegen solchen und ähnlichen Fehlverhaltens muss der Ausbildungsbetrieb in der Regel abmahnen. Nur bei schweren Fehlverhalten wie Diebstahl im Unternehmen oder der Körperverletzung von Kollegen ist die Abmahnung entbehrlich. Manche Betriebe sind schneller mit der Abmahnung, manche geduldiger. Auf jeden Fall ist eine Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dafür muss bereits die Abmahnung einige Anforderungen erfüllen wie

  • das Fehlverhalten genau beschreiben,
  • die Folgen bei einem erneuten Fehlverhalten benennen
  • durch jemanden erfolgen, der dazu berechtigt ist

Berechtigte Abmahnungen sollte jeder ernst nehmen. Eine Abmahnung wegen einer Sekunde zu spät am Arbeitsplatz ist allerdings unverhältnismäßig und damit unwirksam.

 

(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)

 

Starttipps für Azubis zum neuen Ausbildungsjahr

                                                                             30. August 2017

 

Aus dem Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

 

Eben noch in der Schule, auf einmal in der Ausbildung und in einer neuen Welt. Mit Beginn des neuen Ausbildungsjahres ist das ab September für viele Auszubildende wieder der Fall. Folgende Verhaltenstipps helfen bei der Begegnung mit dem künftigen Beruf und neuen Kollegen.

 

Anspruch auf Ausbildung nutzen

Als Azubi wird man gerne vielfältig eingesetzt. Das ist einerseits wichtig. Nur so kann man Erfahrung sammeln. Nicht immer hat das, was man zu tun bekommt, aber etwas mit dem Ausbildungsziel zu tun. Bevor solche ausbildungsfremden Tätigkeiten überhandnehmen, sollte man ruhig nachfragen, wie das dem Erlernen des späteren Berufs dient. Mitunter fällt dann der Spruch: „Lehrjahre sind keine Herrenjahre“. Dem sollte man höflich entgegnen, dass man als Azubi einen Anspruch auf tatsächliche Ausbildung hat und einen Beruf erlernen will. Dazu gehört, dass man die Betriebsabläufe kennenlernt. Das umfasst auch Hilfs- und Nebentätigkeiten, die im Arbeitsverhältnis anfallen. Nicht dazu gehören jedoch ausbildungsfremde Arbeiten. Diese dürfen Ausbilder Azubis nicht übertragen. Bei Verstößen gegen dieses gesetzlich geregelte Verbot droht dem Ausbildenden ein Bußgeld. Auszubildende, die wegen zu vieler nicht dem Ausbildungszweck dienender Nebentätigkeiten ihre Abschlussprüfung nicht bestehen, können zudem Schadensersatz verlangen.

 

Aus Fehlern wird man klug und selten arm

Bekanntlich ist noch kein Meister vom Himmel gefallen. Fehler gehören daher gerade in der Ausbildung dazu. Dass man aus Fehlern klug wird, ist nicht nur eine Redensart – es ist auch ein guter Rat für die Ausbildung. Fehler sollte man daher nicht einfach abhaken, sondern analysieren. Als Azubi sollte man zudem offen mit Fehlern umgehen und sie nicht aus Angst verheimlichen. Schließlich ist niemand davor gefeit. Selbst erfahrene Kollegen machen Fehler.

 

Die Sorge, dass man für Fehler bezahlen muss, ist zudem oft unbegründet. Für Arbeitnehmer und damit insbesondere auch für Azubis gilt im Arbeitsrecht eine sogenannte Haftungsbeschränkung. Fahrlässig verursachte Schäden im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit muss man nur dann komplett ersetzen, wenn man sprichwörtlich totalen Bockmist gebaut hat. Juristen nennen das grobe Fahrlässigkeit. Die liegt erst dann vor, wenn man etwas nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen und man selbst einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Hinzu kommen die persönlichen Umstände. Was das angeht, reduziert die geringere Erfahrung von Azubis das Haftungsrisiko nochmals. Mitentscheidend ist gerade bei Azubis zudem, dass der Ausbilder einen auch richtig in die Tätigkeit eingewiesen hat. Anders sieht es natürlich aus, wenn man Sachen des Arbeitgebers – z. B. eine Maschine – vorsätzlich beschädigt. Auf solche Ideen sollte man daher besser nicht kommen.

 

Wie bereits angesprochen, kommt es für die Haftungsbeschränkung auch noch darauf an, dass der Schaden im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstand. Dazu gehört alles, was man gemäß Ausbildungsvertrag oder im Interesse des Betriebs erledigt. Umgekehrt bedeutet das aber auch: Vorsicht mit nicht betrieblich veranlassten Aktionen wie zum Spaß mit dem Gabelstapler fahren oder anderen Mitarbeitern Streiche spielen.

 

(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)

 

Stolpersteine im Ausbildungsvertrag

                                                                            25. August 2017 

 

Wer die Zusage für den Ausbildungsplatz erhält, hat die halbe „Miete“ schon geschafft. Für die meisten ist der Ausbildungsvertrag dann nur noch „Formsache“. Damit es aber später zu keinen unliebsamen Überraschungen kommt, sollte jeder Azubi den Ausbildungsvertrag vor der Unterschrift genau durchlesen und diese Punkte beachten:

 

Registrierung des Ausbildungsvertrags

  • Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, dessen Ausbildungsvertrag von der zuständigen Stelle registriert wurde. Die zuständige Stelle kann eine Innung oder Handelskammer sein.
  • Das Gesetz sieht vor, dass der Ausbildungsbetrieb den Ausbildungsvertrag von der zuständigen Stelle registrieren lassen muss. Der Azubi erhält bei erfolgreicher Registrierung eine von der zuständigen Stelle abgestempelte Abschrift als Nachweis.
  • Die Registrierung erfolgt nur, wenn der Ausbildungsvertrag alle vorgeschriebenen Regelungen enthält und der jeweiligen Ausbildungsordnung entspricht, sowie bei unter 18-Jährigen eine ärztliche Bescheinigung zur Erstuntersuchung gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz beigefügt wurde.

Inhalt des Ausbildungsvertrags genau prüfen

  • Der Ausbildungsvertrag regelt verbindlich die vereinbarte Ausbildungsart, wie zum Beispiel die duale Ausbildung, das Ziel der Berufsausbildung und die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll. 
  • Auch legt der Ausbildungsvertrag verbindlich Beginn und Dauer der Ausbildungszeit, die Dauer der Probezeit, die Gliederung der Ausbildung, die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit und welche Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte stattfinden, fest.
  • Weiter wird die Höhe der Vergütung, die Dauer des Urlaubs und unter welchen Voraussetzungen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, bestimmt.
  • Finden sich im Ausbildungsvertrag Hinweise auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, sind diese Regelungen während der Ausbildung zu beachten. 
  • Im Ausbildungsvertrag wird auch bestimmt, ob der Azubi einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis führen muss.

Nachweise über ärztliche Untersuchungen

  • Jugendliche müssen sich grundsätzlich innerhalb von 14 Monaten vor Ausbildungsbeginn untersuchen lassen. Diese sogenannte Erstuntersuchung dient dem Zweck, um gesundheitliche Risiken kleinzuhalten. Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
  • Wenn ein Jugendlicher den Nachweis der Erstuntersuchung nicht vorlegen kann, wird dessen Ausbildungsvertrag grundsätzlich nicht registriert.
  • Ein Jahr nach Ausbildungsbeginn muss der jugendliche Azubi sich einer Nachuntersuchung unterziehen und den Nachweis bis zum Ablauf des 14. Monats dem Ausbildungsbetrieb bzw. Ausbilder vorlegen. Versäumt der Azubi diese Frist, darf der Ausbildungsbetrieb den Azubi nicht weiter beschäftigen.

Die Teilnahme an der Berufsschule

  • Nach dem Gesetz ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, jugendliche Azubis für den Besuch der Berufsschule freizustellen. 
  • Erwachsene Azubis sollten im Ausbildungsvertrag vereinbaren, inwieweit deren Berufsschulzeiten angerechnet werden. Denn im Gegensatz zu Jugendlichen darf der Ausbildungsbetrieb Berufsschulzeiten, die außerhalb der regulären bzw. tariflichen Betriebszeiten liegen, nicht als Betriebszeit anrechnen. Ist z. B. eine Betriebszeit von 40 Stunden vereinbart, aber liegen vier Stunden Berufsschulzeit außerhalb der regulären Betriebszeit, so kann der Azubi auf eine 44-Stunden-Woche bei gleicher Vergütung kommen. Daher sollte der Azubi darauf achten, dass im Ausbildungsvertrag die Berufsschulzeiten, die auch außerhalb der regulären Betriebszeit liegen, als Betriebszeit angerechnet werden.
  • Insgesamt darf der erwachsene Azubi zusammen mit Berufsschule und Betriebszeiten nur auf 48 Stunden, der minderjährige Azubi nur auf 40 Stunden kommen.

Unterschrift der Ausbildungsvereinbarung

  • Der Ausbildungsvertrag ist vom Azubi und vom Ausbilder oder vom Unterzeichnungsberechtigten des Betriebs zu unterschreiben.
  • Bei minderjährigen Azubis ist für die Wirksamkeit des Ausbildungsvertrags die Unterschrift der Eltern erforderlich. Ausnahmen liegen vor, wenn die Eltern bereits vorher zugestimmt oder den Azubi ermächtigt haben, einen solchen Vertrag abzuschließen. Hat der Minderjährige den Ausbildungsvertrag zunächst ohne Zustimmung der Eltern allein unterschrieben, können die Eltern aber auch noch im Nachhinein den Vertrag unterzeichnen.

 

(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)

 

Nachtschicht für Azubis? Kommt drauf an!

 

Auszubildende unter 18 Jahre dürfen nur zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr arbeiten. Das steht im Gesetz, das dem, was der Ausbildungsbetrieb oder Ausbildungsvertrag sagt, vorgeht. Je nachdem, in welchem Bereich oder Betrieb man lernt, sind jedoch frühere oder spätere Arbeitszeiten zulässig. Mit Nachtschichtarbeit müssen dennoch nur volljährige Azubis rechnen.

 

Keine Ausnahmen für Azubis über 18 Jahre

Für Auszubildende über 18 Jahre gilt das Arbeitszeitgesetz und damit keine Besonderheiten im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern. Arbeitgeber dürfen Azubis danach auch in Schichtarbeit einsetzen. Zulässige Höchstarbeitszeit sind 48 Stunden pro Woche. Zwischen zwei Schichten muss es eine Pause von mindestens 11 Stunden geben.

 

Für Azubis unter 18 Jahren gilt die Nachtruhe

Arbeitnehmer und damit Azubis, die noch keine 18 Jahre alt sind, schützt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Arbeit nur erlaubt zwischen 6:00 Uhr 20:00 Uhr steht dort unter der Überschrift „Nachtruhe“. Aber wie so oft gilt: keine Regel ohne Ausnahme! Azubis ab 16 Jahren dürfen Arbeitgeber in bestimmten Fällen länger beschäftigen. Bis 22:00 Uhr dürfen danach Azubis arbeiten, die im Bereich Gaststätten bzw. auf Jahrmärkten und Volksfesten tätig sind. Auch Bäcker, Konditoren, Landwirte müssen bekanntlich früh aufstehen. Wer einen solchen Beruf erlernt und über 16 ist, darf bereits ab 5:00 Uhr beschäftigt werden. In der Landwirtschaft, die auch die Binnenfischerei umfasst, ist die Arbeit zudem bis 21:00 Uhr zulässig. Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien zudem schon ab 4:00 Uhr arbeiten.

 

Ausnahmsweise dürfen auch über 16-Jährige bis 23 Uhr in mehrschichtigen Betrieben arbeiten. Mehrschichtig ist ein Betrieb, wenn die Beschäftigten in mehreren Gruppen arbeiten und sich an den Arbeitsplätzen abwechseln. Auf die Zahl der Schichten – Frühschicht, Tagschicht, Spätschicht, Nachschicht – kommt es nicht an. Entscheidend ist aber, dass man als Azubi auch einen Arbeitsplatz im Bereich der Schichtarbeit hat.

 

Ausnahme bei unnötigen Wartezeiten

Ein Betrieb darf zudem Jugendliche bis 21:00 Uhr beschäftigen, wenn er das der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigt – allerdings nur zur Vermeidung für unnötiger Wartezeiten, weil man als Azubi z. B. mangels passender Busverbindung oder Fahrgemeinschaft nicht früher nach Hause kommt. Mehrschichtige Betriebe können aus demselben Grund den Arbeitszeitbeginn zudem von 06:00 Uhr auf 05:30 Uhr vorverlagern, weil der Bus beispielsweise so früh fährt, dass man vor Arbeitsbeginn Däumchen drehen muss. Mit Blick auf das Arbeitsende ist eine Ausdehnung von 20:00 Uhr auf bis zu 23:30 Uhr aus demselben Grund zulässig. Azubis müssen in diesem Fall aber über 16 Jahre alt sein.

 

Beginnt am nächsten Tag vor 09:00 Uhr die Berufsschule, muss unabhängig von den genannten Ausnahmen spätestens ab 20 Uhr Feierabend sein.

 

Nachtschichten für Azubis sind, solange sie noch nicht volljährig sind somit trotz der zahlreichen Ausnahmen – verboten.

 

(Quelle: Anwalt.de/Juristische Redaktion)

 

Azubirechte im schnellen Überblick

 

Azubis müssen fleißig lernen und sorgfältig arbeiten. Anders als diese Azubi-Pflichten interessieren Ausbildungsbetriebe Azubi-Rechte weitaus weniger. Schließlich gehören Angelegenheiten wie zulässige Arbeitszeiten, angemessener Urlaub und gerechte Bezahlung zu ihren Pflichten und nicht zu denen der Auszubildenden. Dass ausbildende Betriebe sie aber genauso erfüllen, wie sie ihrerseits Einsatz von ihren Azubis verlangen, gehört zu einem fairen Ausbildungsverhältnis einfach dazu – ist aber beileibe nicht immer so. Jeder Auszubildende sollte deshalb seine Rechte kennen.

 

Ausbildung

  • Auszubildende haben ein Recht auf eine ordentliche Ausbildung, mit der sie den Lehrberuf später ausüben können.
  • Erlaubt sind nur dem Ausbildungszweck dienende Aufgaben, die die körperlichen Kräfte nicht übersteigen. Daraus folgt insbesondere: kein Einsatz als Ersatz für andere Arbeitnehmer.
  • Azubis dürfen den Ausbildungsnachweis, sprich das Berichtsheft, auch am Arbeitsplatz führen.
  • Der Ausbildende muss dem Azubi einen Ausbildungsvertrag schriftlich aushändigen, sobald beide ihn unterschrieben haben. Bei minderjährigen Azubis bekommen ihn die gesetzlichen Vertreter, in der Regel also die Eltern. Dasselbe gilt bei Änderungen.

Probezeit

  • Ein Monat bis maximal vier Monate Probezeit sind zulässig. Mit der Probezeit beginnt dabei auch das Ausbildungsverhältnis.
  • In der Probezeit darf der Ausbildungsbetrieb jederzeit und grundlos kündigen. Die Kündigung muss der Auszubildende aber spätestens am letzten Tag der Probezeit erhalten. Sonst kommt sie zu spät und der Betrieb kann nur noch aus wichtigem Grund kündigen.

Arbeitszeit

  • Die Dauer der täglichen Ausbildungszeit muss im Ausbildungsvertrag stehen. Alles darüber sind Überstunden, die nur in besonderen Ausnahmefällen anfallen dürfen.
  • Zulässig sind 8 Stunden pro Tag bzw. 48 Stunden pro Woche für erwachsene Auszubildende. Für minderjährige Azubis ist auch bei 8 Stunden pro Tag, in der Woche aber bereits ab 40 Stunden Schluss. Arbeiten an Samstagen und Sonntagen sowie zwischen 20 und 6 Uhr ist nur ausnahmsweise für sie zulässig.
  • Berufsschule hat Vorrang vor der Arbeit. Azubis haben ein Recht auf Freistellung für den Unterricht.

Urlaub

  • Wie viel bezahlten Urlaub der Ausbilder mindestens geben muss, hängt vom Alter am Anfang des jeweiligen Jahres ab. Ist der Auszubildende
  • zum Jahresanfang noch keine 16 Jahre alt: wenigstens 30 Werktage Urlaub
  • zum Jahresanfang noch keine 17 Jahre alt: wenigstens 27 Werktage Urlaub
  • zum Jahresanfang noch keine 18 Jahre alt: wenigstens 25 Werktage Urlaub
  • zum Jahresanfang über 18 Jahre alt: wie für erwachsene Arbeiter auch, pro Wochenarbeitstag 4 Urlaubstage im Jahr; bei einer 5-Tage-Woche also mindestens 20 Urlaubstage
  • Auf einen Urlaubsantrag muss der Ausbildungsbetrieb innerhalb eines Monats reagieren.
  • Ist der Urlaub danach genehmigt, kann ihn der Betrieb nicht einfach widerrufen.

Bezahlung

  • Ausbilder müssen Auszubildende angemessen bezahlen. Wesentlich dafür ist das Ausbildungsverhältnis. Wenn die Vergütung allerdings mehr als 20 Prozent unter einer tarifvertraglich geregelten Vergütung liegt, ist von einer Unangemessenheit auszugehen.
  • Die Vergütung muss sich außerdem mindestens jährlich erhöhen.

Ausbildungsende

  • Ein Recht auf Übernahme gibt es nicht. Mitglieder einer Auszubildendenvertretung haben allerdings ein Recht, dass sie der Betrieb bei offenen Stellen berücksichtigt.
  • Allerdings müssen Azubis in jedem Fall ein schriftliches Ausbildungszeugnis erhalten. Auf Verlangen muss der Ausbildende auch ein ausführliches Zeugnis ausstellen, das Verhalten und Leistung beschreibt.

Kündigung

  • Azubis dürfen das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn sie die Ausbildung aufgeben wollen.
  • Ausbildende dürfen nach Ende der Probezeit nur aus wichtigem Grund kündigen – beispielsweise, wenn der Auszubildende die Ausbildung schleifen lässt, unentschuldigt fehlt, Berichtshefte zu spät abliefert oder die Berufsschule schwänzt. Vorher muss der Betrieb den Azubi fast immer erst einmal abmahnen. Ansonsten droht eine Kündigung bei rassistischem Verhalten oder wenn der Azubi den Ausbildenden bzw. Ausbilder beleidigt, bedroht oder bestiehlt. Kündigen wegen schlechter Leistungen ist dagegen nicht einfach möglich.
  • Schwerbehinderte, Schwangere und Mitglieder einer Auszubildendenvertretung sind besonders vor einer Kündigung geschützt.

Betriebsrat

  • Auszubildende gelten als Arbeitnehmer. Ein vorhandener Betriebsrat bzw. Personalrat ist bei sie betreffenden Angelegenheiten zu beteiligen.

 

(Quelle: Anwalt.de)

 

Gesetz zur beruflichen Weiterbildung

Geringqualifizierte Beschäftigte, die sich beruflich weiterbilden, erhalten demnächst eine Prämie für bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen. Für Mitarbeiter in kleinen und mittleren Betrieben gibt es Zuschüsse für Weiterbildungen außerhalb der Arbeitszeit. Der Bundestag hat das Gesetz nun beschlossen.

 

Im Zuge des wirtschaftlichen und technischen Strukturwandels werden immer mehr Fachkräfte gesucht. An den wenig Qualifizierten geht der Beschäftigungsaufschwung vorbei. Die Bundesregierung will die Berufschancen für geringqualifizierte Beschäftigte verbessern.

 

Das Kabinett hatte das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung im Februar auf den Weg gebracht. Der Bundestag hat es nun in zweiter und dritter Lesung beschlossen.

 

Langzeitarbeitslose und Beschäftigte ohne Berufsabschluss

haben immer schlechtere Karten auf dem Arbeitsmarkt. Rund

20 Prozent der Geringqualifizierten sind arbeitslos, mit Berufsabschluss sind es dagegen nur fünf Prozent.

 

Wer auch in Zukunft mit den Veränderungen am Arbeitsplatz mithalten will, muss sich qualifizieren. Bisher tun dies noch zu wenige Geringqualifizierte. Allerdings wollen sich inzwischen immer mehr jüngere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Betrieben weiterqualifizieren.

 

Manchmal ist es sogar notwendig, erst bestimmte Grundkompetenzen wie Lesen, Schreiben, Mathematik oder

IT- Kenntnisse zu verbessern, bevor man eine Weiterbildung

mit Abschluss macht. Das können die Arbeitsagenturen jetzt

fördern.

 

Wer die ersten Hürden überwunden hat und mit einer Weiterbildung einen Abschluss nachholen will, bekommt einen Anreiz: die Weiterbildungsprämie für bestandene Zwischen-

und Abschlussprüfungen beträgt 1.000 und 1.500 Euro.

 

Die Erfolgsprämie für die Weiterbildung wurde in einem Modellprojekt in Ostthüringen ausprobiert.

 

Neu ist auch, dass Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen Zuschüsse erhalten, wenn sie sich außerhalb der Arbeitszeit weiterbilden. Bisher werden sie nur gefördert, wenn der Arbeitgeber während der Weiterbildung das Arbeitsentgelt zahlt. Damit können Weiterbildungen am Feierabend und am Wochenende nicht gefördert werden.

 

Schließt ein Unternehmen oder wird umstrukturiert, kommen Beschäftigte in eine Transfergesellschaft. Geringqualifizierte oder ältere Arbeitnehmer (über 45 Jahre) werden gefördert, wenn sie sich schon dort weiterbilden. Das hilft bei der Vermittlung in eine neue Beschäftigung (Job-to-Job). Die Arbeitsagentur fördert die Kosten für die Weiterbildung. Das Transferkurzarbeitergeld wird weitergezahlt.

 

Wenn durch die Weiterbildung eine dauerhafte berufliche Eingliederung erreicht werden kann, steht dies der vorrangigen Vermittlung in Arbeit nicht entgegen. Langzeitarbeitslose

können durch längere Maßnahmen zur Eignungsfeststellung

bei einem Arbeitgeber gefördert werden.

 

Donnerstag, 2. Juni 2016

 

Bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt

 

Die Bundesregierung verbessert die Berufschancen für gering qualifizierte Beschäftigte. Ab 1. August 2016 können sie eine Prämie für bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen erhalten, wenn sie einen Berufsabschluss nachholen. Für Mitarbeiter in kleinen und mittleren Betrieben gibt es Zuschüsse bei Weiterbildungen außerhalb der Arbeitszeit. Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.

Mehr Informationen:
Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern

Fördersätze für Meister-BAföG steigen

Wer sich zum Handwerks- oder Industriemeister, zum Techniker, Betriebswirt oder staatlich geprüften Erzieher fortbilden will, wird ab August 2016 besser unterstützt. Der Bundestag hat die Gesetzesnovelle beschlossen.

 

 

"Mit der jetzt vorliegenden Novelle sorgen wir dafür, dass es

ein echtes Aufstiegs-BAföG wird", sagte Bundesbildungsminis-terin Johanna Wanka bei der abschließenden Lesung im Bundestag. Die Förderung für die Aufstiegsfortbildung werde familienfreundlicher und für mehr Menschen attraktiv.

 

Auch Bachelorabsolventen können "Meister-BAföG" erhalten, wenn sie den Meister machen und später einen Handwerks-betrieb leiten wollen. Die Bundesregierung setzt damit ein starkes Zeichen für die Attraktivität der beruflichen Bildung. Qualifizierte Meister oder Techniker haben ausgezeichnete Berufs- und Einkommensaussichten.

 

Eine Viertel Milliarde Euro werde in den kommenden vier

Jahren zusätzlich für das "Meister-BAföG" ausgegeben, so

Wanka. Jährlich können doppelt so viele Fördermittel ein-

gesetzt werden als vor zehn Jahren.

 

Die Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) soll zum 1. August 2016 in Kraft treten. Der Bundesrat muss ihr abschließend zustimmen.

 

Wer eine Aufstiegsfortbildung plant, muss Arbeiten, Familie, Lehrgänge sowie Zeit fürs Lernen und für die Prüfung verein-baren. Oft sind Freistellungsphasen oder Teilzeitarbeit sowie zusätzliche Kinderbetreuung erforderlich. Lebensunterhalt und Fortbildungskosten müssen finanzierbar sein.

 

Die Bundesregierung wolle Hemmschwellen abbauen, um mehr Menschen für die Aufstiegsfortbildung gewinnen. Deshalb müsse das "Meister-BAföG" Angebote machen, die zu der jeweiligen Lebenssituation passen, so die Bildungsministerin.

 

Überproportional erhöht wird die Förderung für Menschen mit Familie und für Alleinerziehende.

 

Die Einkommens- und Vermögensfreibeträge und die Zuschüsse werden deutlich erhöht. Der Zuschuss für den Unterhalt ent-spricht dann mit 50 Prozent dem Studenten-BAföG. Er steigt

für ledige Fortbildungsteilnehmer von 238 auf 333 Euro, für Verheiratete mit zwei Kindern von 448 auf 711 Euro.

 

Von den Verbesserungen werden nicht nur angehende Meister

und Meisterinnen profitieren. Zukünftige Erzieher und Erzieherinnen sind mittlerweile die zweitgrößte Gruppe der Geförderten im AFBG. Bei ihnen sichere die Novelle, dass Ausbildung und Weiterqualifizierung durchgängig finanziert werden können, so Wanka.

Zum 1. August 2016 steigen die maximalen Unterhaltsbeiträge beim Meister-BAföG:
- für Alleinstehende von 697,00 Euro auf 768,00 Euro/Monat
- für Alleinerziehende von 907,00 Euro auf 1.003,00 Euro/Monat
- für Verheiratete mit 1 Kind von 1.122 Euro auf 1.238 Euro/Monat
- für Verheiratete mit 2 Kindern von 1.332 Euro auf 1.473 Euro/Monat

Die Zuschussanteile* steigen: für Teilnehmer, Ehegatten und Lebenspartner von 44 auf 50 Prozent, für Kinder auf 55 Prozent. Alleinerziehende erhalten zusätzlich einen einkommens-unabhängigen Kinderbetreuungszuschlag. Er steigt von 113

auf 130 Euro/Monat.


Die Vermögensfreibeträge steigen um fast 10.000 Euro auf 45.000 Euro pro Teilnehmer; für Ehepartner und Kinder um 300 Euro auf 2.100 Euro.


Die Einkommensfreibeträge steigen ebenfalls: für die Fortbildungsteilnehmer sind ab dem 1. Augsut.2016 290 Euro/Monat frei (bisher 255 Euro)

 

Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden künftig mit maximal 15.000 Euro (bisher 10.226 Euro) gefördert, das "Meisterstück" mit 2.000 Euro (bisher rund 1.500 Euro). Die Zuschussanteile* steigen jeweils auf 40 Prozent.


Auch der "Erfolgsbonus" steigt: wer die Abschlussprüfung besteht, bekommt 40 Prozent des Restdarlehens für Lehrgangs- und Prüfungskosten erlassen.

 

*Das "Meister-BAföG" besteht grundsätzlich aus Zuschüssen und zinsgünstigen Darlehensanteilen.

 

Das "Meister-BAföG" ist ein attraktives Aufstiegs-BAföG für

alle, die ihre Chance auf eine Karriere im dualen System

nutzen wollen. Seit sieben Jahren steigt die Zahl der

geförderten Teilnehmerinnen und Teilnehmer kontinuierlich: 2014 waren es rund 171.000.

 

Fach- und Führungskräftenachwuchs wird überall gebraucht:

in Handwerks- und Industriebetrieben genauso wie in Krankenhäusern oder Kitas. Allein im Handwerk stehen in

den kommenden zehn Jahren 200.000 Betriebsnachfolgen an.

 

Das "Meister-BAföG" gibt es seit 1996. Seitdem konnten rund

1,7 Millionen berufliche Aufstiege mit rund 6,9 Milliarden Euro ermöglicht und gefördert werden. Das Förderprogramm wird zu 78 Prozent vom Bund und zu 22 Prozent von den Ländern finanziert.

 

Freitag, 26. Februar 2016

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

 

Berufliche Weiterbildung: Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern

Geringqualifizierte Beschäftigte, die sich beruflich weiterbilden, erhalten demnächst eine Prämie: Für bestandene Zwischen-

und Abschlussprüfungen gibt es 1.000 und 1.500 Euro. Für Mitarbeiter in kleinen und mittleren Betrieben gibt es Zu-schüsse, wenn sie sich außerhalb der Arbeitszeit weiterbilden.

 

Im Zuge des wirtschaftlichen und technischen Strukturwandels werden immer mehr Fachkräfte gesucht. An den wenig Qualifizierten geht der Beschäftigungsaufschwung vorbei.

Die Bundesregierung will mit einem Gesetzentwurf die Berufschancen für geringqualifizierte Beschäftigte verbessern.

 

Langzeitarbeitslose und Beschäftigte ohne Berufsabschluss

haben immer schlechtere Karten auf dem Arbeitsmarkt. Rund

20 Prozent der Geringqualifizierten sind arbeitslos, mit Berufsabschluss sind es dagegen nur fünf Prozent.

 

Wer auch in Zukunft mit den Veränderungen am Arbeitsplatz mithalten will, muss sich qualifizieren. Bisher tun dies noch zu wenige Geringqualifizierte. Allerdings wollen sich inzwischen immer mehr jüngere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Betrieben weiterqualifizieren.

 

Manchmal ist es sogar notwendig, erst bestimmte Grund-kompetenzen wie Lesen, Schreiben, Mathematik oder IT- Kenntnisse zu verbessern, bevor man eine Weiterbildung mit Abschluss macht. Das können die Arbeitsagenturen jetzt fördern.

 

Bei der Pressekonferenz sagte Bundesarbeitsministerin Nahles,

dass die Frage gestanden habe: Ist es eigentliche Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit, diese Grundkenntnisse zu vermitteln? Vom Prinzip her sei dem nicht so. Aber wenn es notwendig sei,

einen Berufsabschluss zu ermöglichen, könne auch dies gefördert werden.

 

Wer die ersten Hürden überwunden hat und mit einer Weiter-bildung einen Abschluss nachholen will, bekommt einen Anreiz: die Weiterbildungsprämie für bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen beträgt 1.000 und 1.500 Euro.

 

Bundesministerin Nahles verwies darauf, dass die Erfolgsprämie für die Weiterbildung in einem Modellprojekt in Ostthüringen ausprobiert worden sei. Das Kabinett hat die Prämie und weitere Verbesserungen in einem Gesetz zur beruflichen Weiterbildung beschlossen.

 

Neu ist auch, dass Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen Zuschüsse erhalten, wenn sie sich außerhalb der Arbeitszeit weiterbilden. Bisher werden sie nur gefördert, wenn der Arbeitgeber während der Weiterbildung das Arbeitsentgelt zahlt. Damit können Weiterbildungen am Feierabend und am Wochenende nicht gefördert werden.

 

Schließt ein Unternehmen oder wird umstrukturiert, kommen Beschäftigte in eine Transfergesellschaft. Geringqualifizierte oder ältere Arbeitnehmer (über 45 Jahre) werden gefördert, wenn sie sich schon dort weiterbilden. Das hilft bei der Vermittlung in eine neue Beschäftigung (Job-to-Job). Die Arbeitsagentur fördert die Kosten für die Weiterbildung. Das Transferkurzarbeitergeld wird weitergezahlt.

 

Mittwoch, 3. Februar 2016

(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

 

 

Meister-BAföG: Fördersätze steigen

Wer sich zum Handwerks-oder Industriemeister, zum Techniker, Fachwirt oder staatlich geprüften Erzieher fortbilden will, wird noch besser unterstützt. Ab August 2016 werden die Förderbeträge beim "Meister-BAföG" deutlich erhöht. Fortbildung, Beruf und Familie werden besser vereinbar.

 

Das Bundeskabinett hat die Dritte Novelle des Aufstiegs-fortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) beschlossen. Sie soll

zum 1. August 2016 in Kraft treten.

 

"Mit dieser Novelle verbessern wir die Förderleistungen, eröffnen mehr Menschen den Zugang zur Förderung, bauen Bürokratie ab und setzen so ein starkes Zeichen für die Attraktivität der beruflichen Bildung", sagte Bundesbildungsministerin Wanka.

 

Die Bundesregierung hatte die Neuregelung als einen Beitrag in der "Allianz für Aus- und Weiterbildung" zugesagt.

 

Wer eine Aufstiegsfortbildung plant, muss Arbeiten, Familie, Lehrgänge sowie Zeit fürs Lernen und für die Prüfung vereinbaren. Oft sind Freistellungsphasen oder Teilzeitarbeit sowie zusätzliche Kinderbetreuung erforderlich. Lebensunterhalt und Fortbildungskosten müssen finanzierbar sein.

 

Die Bundesregierung will mögliche Hemmschwellen abbauen, um noch mehr Menschen für die Aufstiegsfortbildung gewinnen. "Von den Verbesserungen werden nicht nur angehende Meister und Meisterinnen profitieren. Zukünftige Erzieher und Erzieherinnen sind mittlerweile die zweitgrößte Gruppe der Geförderten im AFBG", so die Bildungsministerin.

 

Ziele der Novelle sind daher, die Vereinbarkeit von Fortbildung, Beruf und Familie zu erleichtern und die Finanzierung weiter zu verbessern. Dies soll auch dazu beitragen, dass künftig noch mehr Frauen die Förderung nutzen. Insgesamt machen sie bisher weniger als ein Drittel der Geförderten aus.

 

Mit der Novelle öffnet die Bundesregierung das Meister-BAföG

für Bachelorabsolventen und –absolventinnen. Auch Studienabbrecher, die in eine betriebliche Ausbildung gewechselt sind, können mit bestimmten Vorqualifikationen künftig die Aufstiegsförderung erhalten.

 

Die Bundesregierung setzt damit ein klares Zeichen, um die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung weiter zu erhöhen. Zudem werden neue Zielgruppen für Führungspositionen erschlossen.

 

Mit der Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) wird die Förderung familienfreundlicher: die Unterhaltszuschläge für Kinder und Ehegatten steigen von 210 / 215 Euro auf 235 Euro monatlich. Der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 113 auf 130 Euro monatlich erhöht.

 

Außerdem steigen die Zuschussanteile, die Vermögens-freibeträge, die Beiträge für Lehrgangs- und Prüfungskosten

und für das "Meisterstück". Der Erfolgsbonus für das Bestehen

der Abschlussprüfung wird erhöht: künftig werden 30 Prozent

des Restdarlehens für Lehrgangs- und Prüfungskosten erlassen.

Grundsätzlich besteht die Förderung zum Teil aus Zuschüssen

und zum Teil aus Darlehen.

 

Bereits mit der 25. BAföG-Novelle wurden die Basisunterhalts-beträge und die Einkommensfreibeträge beim Meister-BAföG erhöht. Die Verbesserungen aus beiden Gesetzesnovellen sollen zeitgleich zum 1. August 2016 in Kraft treten.

 

Bund und Länder stellen in den nächsten Jahren bis zu 55 Millionen Euro jährlich zusätzlich bereit.

 

Gesundheitsberufe - Neue Ausbildung zum Notfallsanitäter

Freitag 22. März 2013:

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In Deutschland arbeiten rund 40.000 Rettungsassistenten im Rettungsdienst. Eine verantwortungsvolle Aufgabe. Denn wenn sie ausrücken, geht es um Gesundheit und Leben der Patienten. Ihre Ausbildung wird jetzt auf den aktuellen Stand von Wissen und Technik gebracht.

 

Die neue Ausbildung orientiert sich stärker als bisher an anderen Gesundheitsberufen. Sie dauert drei statt bisher zwei Jahre und wird für die gesamte Dauer vergütet.

 

Theorie und Praxis werden besser verknüpft. Für die praktische Ausbildung und die Schulen werden Qualitätsanforderungen festgelegt. Zukünftig heißt der Beruf "Notfallsanitäter".

 

Bund, Länder und Verbände einig:

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Das alte Rettungsassistenten-Gesetz stammt noch aus dem Jahr 1989. Es wird den Anforderungen an einen modernen Rettungsdienst nicht mehr gerecht.

 

Darin stimmen die Bundesregierung, die Länder und die zuständigen Verbände überein. "Deswegen greifen wir mit der Novelle der Rettungsassistenten-Ausbildung langjährige und berechtigte Forderungen auf und modernisieren das Gesetz grundlegend", sagte Gesundheitsminister Daniel Bahr. Das neue Gesetz wird das Rettungsassistenten-Gesetz ablösen.

 

Nach dem Kabinett haben diesem Gesetz auch der Bundestag am 28. Februar 2013 und der Bundesrat am 22. März 2013 zugestimmt.

 

11,4 Millionen Einsätze im Jahr:

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An einem durchschnittlichen Werktag gehen bundesweit rund 35.000 Rettungsrufe in den Leitstellen ein. Das führt jährlich zu rund 11,4 Millionen Einsätzen.

 

Die Zukunft der Notfalleinsätze wird aufgrund der steigenden Zahl älterer Menschen in unserer Gesellschaft komplexer werden. Nur gut qualifiziertes Personal kann diesen Anforderungen gerecht werden.

 

Hebammen für ambulante Arbeit ausbilden:

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Da sich auch die Arbeit der Hebammen zunehmend verändert, wird ihre Ausbildung ebenfalls angepasst. Das ambulante Arbeiten außerhalb der Krankenhäuser soll stärker berücksichtigt werden.

 

Altenpflege: Neue Fachkräfte gewinnen

In der Altenpflege droht Fachkräftemangel. Deshalb wird die Bundesregierung die berufliche Aus- und Weiterbildung erleichtern. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett beschlossen.

 

Die Deutschen werden immer älter. In der Folge steigt auch die Zahl der Pflegebedürftigen. Bereits heute fehlen in den Pflegeberufen Fachkräfte. Dieser Entwicklung möchte die Bundesregierung jetzt entschieden gegensteuern. Das Kabinett hat daher einen Gesetzentwurf zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege beschlossen.

 

Ausbildungsverkürzung möglich...

Mit dem Gesetzentwurf sollen zwei Dinge geregelt werden. Zum einen werden im Bereich der beruflichen Weiterbildung die bestehenden Möglichkeiten zur Ausbildungsverkürzung weiter ausgebaut. Wer also entsprechende Vorkenntnisse mitbringt, kann die Ausbildung in der Altenpflege verkürzen.

Die hohen Qualitätsanforderungen an die Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf bleiben selbstverständlich auch weiter gewahrt.

 

Finanzierung durch die Bundesagentur für Arbeit...

Zum anderen sollen auch lebens- und berufserfahrene Menschen aus anderen Bereichen für eine Umschulung in der Altenpflege gewonnen werden. Deren Weiterbildung kann künftig - befristet auf drei Jahre - durch die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcentern voll finanziert werden, wenn die fachlichen Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ausbildung fehlen.

 

"Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege"...

Mit den geplanten Neuerungen setzt die Bundesregierung eine wesentliche Maßnahme der "Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege" um. Bund, Länder und Verbände haben sich am 13. Dezember 2012 in insgesamt zehn Handlungsfeldern auf ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Fachkräftesicherung in der Altenpflege verständigt. Diese können größtenteils ohne gesetzliche Regelungen umgesetzt werden können.

Ein weiteres wichtiges Ziel der Qualifizierungsoffensive ist es, innerhalb von drei Jahren die Zahl der Auszubildenden zur Altenpflegerin beziehungsweise zum Altenpfleger stufenweise um jährlich 10 Prozent zu steigern.

Außerdem sollen bis zu 4.000 Pflegehelferinnen und Pflegehelfer für eine Nachqualifizierung zur Altenpflegefachkraft gewonnen werden. Dieses Ziel wird durch die heute beschlossenen Maßnahmen zur Weiterbildungsförderung unterstützt.

 

Regelungen vor neuem Ausbildungsjahr in Kraft...

Der Gesetzentwurf soll zügig umgesetzt werden, damit die Regelungen rechtzeitig vor Beginn des neuen Ausbildungsjahres in Kraft treten können. So bleibt ausreichend Vorlaufzeit, um bei den Zielgruppen für die Ausbildung zu werben.

 

Auch wir schließen uns dieser bundesweiten Kampagne an und hoffen damit, viele Menschen zum Nachdenken zu bewegen und davon zu überzeugen, das Hass und Gewalt gegen Flüchtlinge und deren Unterkünfte keine Rechtfertigung von Ängsten und Sorgen der Menschen  in unserem Land darstellt.

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Liebes Team von

Chiron-Praxis,


Gerne nehmen wir Eure

Einladung an, unsere

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www.chiron-praxis.de

 

        Das Team vom

   Netzwerk für soziale

       Angelegenheiten

 

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Unsere Geschäftsstellen befinden sich an folgenden Standorten:
 
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  "Netzwerk für soziale
      Angelegenheiten"
              -Berlin-
         
     -am Standort: Berlin-
       Prenzlauer Berg /    
              Pankow 
 
c/o Carsten Braun
Storkower Str. 108
10407 Berlin
 
E-Mail:
 
 
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  "Netzwerk für soziale
      Angelegenheiten" 
            -Sachsen-  
   
-am Standort: Leipzig -
  Anger-Crottendorf          
 
E-Mail:
 
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Beide Projekte arbeiten
selbständig und auf Grundlage unserer  Projektsatzung in Verbindung mit dieser Internetseite. 
Das Netzwerk stellt seine
Hilfen kostenfrei für den
Betroffenen zur Verfügung.
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