Familienrecht

"Ehe für alle" statt eingetragener Lebenspartnerschaft?

 

Deutschland diskutiert aktuell, ob auch homosexuelle Paare die Möglichkeit haben sollten, zu heiraten. Die derzeitige Rechtslage erlaubt nämlich keine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern – doch das könnte sich bald ändern.

 

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erst vor zwei Wochen mehrere Eilanträge der Grünen abgelehnt, doch seitdem ist das Thema wieder im Fokus der Medien. Die Partei hatte durch ihre Anträge eine Abstimmung des Bundestags über eine zukünftige „Ehe für alle“ erzwingen wollen (BVerfG, Beschluss v. 14.06.2017, Az.: 2 BvQ 29/17). 

 

Vor zwei Tagen ließ die Bundeskanzlerin dann aber überraschend durchblicken, dass sie am bisherigen "Nein" der CDU zu gleichgeschlechtlichen Ehen nicht mehr unbedingt festhalten wolle. Seither ist die politische Diskussion voll im Gange und es könnte noch vor der Bundestagswahl am 24.09.2017 zu einer Gesetzesänderung kommen.

 

Noch gilt das Lebenspartnerschaftsgesetz

 

Derzeit dürfen Schwule oder Lesben in Deutschland keine sogenannte „Homo-Ehe“ eingehen – jedenfalls keine, die auch offiziell Ehe heißt. Stattdessen hat der Gesetzgeber 2001 das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geschaffen. Gleichgeschlechtliche Partner haben danach die Möglichkeit, eine Lebenspartnerschaft formell eintragen zu lassen.

 

Die Voraussetzungen sind ähnlich wie die einer Ehe zwischen Mann und Frau. So kann eine Lebenspartnerschaft nicht zwischen engen Verwandten oder bereits anderweitig verpartnerten Personen geschlossen werden. Nach der Eintragung bekommen die Lebenspartner zwar besondere Rechte und Pflichten, das allgemeine Familienrecht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollte für sie aber weiterhin nicht unmittelbar gelten.

 

Nach dem LPartG sind Lebenspartner zur gemeinsamen Lebensgestaltung und zur Fürsorge und Unterstützung verpflichtet. Sie können als äußeres Zeichen auch einen gemeinsamen Nachnamen annehmen. Bei der Verwaltung des gemeinsamen Vermögens kommt als Güterrecht regelmäßig die Zugewinngemeinschaft zur Anwendung, so wie bei Eheleuten auch. Andere Güterstände können aber vereinbart werden.

 

Völlige Gleichstellung zur klassischen Ehe?

 

Im Rahmen verschiedener Verfahren haben viele Gerichte in den letzten Jahren mehrfach entschieden, dass gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner gegenüber verschiedengeschlechtlichen Eheleuten nicht benachteiligt werden dürfen. Das betrifft beispielsweise Rentenansprüche oder auch das Ehegattensplitting im Steuerrecht.

 

Auch einige Gesetze wurden inzwischen geändert und stellen klar, dass die enthaltenen Regelungen nicht nur für Eheleute, sondern auch für eingetragene Lebenspartner gelten. Trotzdem ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtlich eine eingetragene Lebenspartnerschaft und keine echte Ehe.

 

(Quelle: Anwalt.de/Juristische Redaktion)

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Kommentare: 2
  • #1

    Joachim Hussing (Freitag, 13 Juli 2018 19:00)

    Vielen Dank für den interessanten Beitrag. Ich denke das Rechtsgebiet Familienrecht ist ein sehr komplexes Thema. Bestenfalls sollte man sich hier immer an einen Rechtsanwalt wenden. https://www.koerbermundt.de/rechtsgebiete/

  • #2

    Gustav Sucher (Mittwoch, 12 Dezember 2018 09:59)

    Hallo, das ist ein wenig eigenartig. Was ist der unterschied einer formellen Eintragung und einer Ehe. Wird beim erstem auf die Vergünstigung einer Familie verzichtet? Ich finde das etwas absurt. Ehe beschreibt ja eine ewige Partnerschaft. Danke für die Infos! https://www.jus-plus.de/rechtsgebiete/familienrecht-wuerzburg.html

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