Fr

27

Apr

2018

Paritätischer Wohlfahrtsverband

Hartz IV: Paritätischer fordert menschenwürdige Neuausrichtung der Grundsicherung für Arbeitslose und Regelsatzanhebung auf 571 Euro

 

Mit einem „Konzept zur Neuausrichtung der Grundsicherung für Arbeitslose“ mischt sich der Paritätische Wohlfahrtsverband in die aktuelle parteiübergreifende Debatte zur Überwindung von Hartz IV ein. Der Verband fordert einen konsequenten Paradigmenwechsel, der mit dem negativen Menschenbild, das dem System Hartz IV zu Grunde liege, bricht, und Respekt und die Würde des Menschen in das Zentrum des Hilfe- und Unterstützungssystems für Arbeitslose rückt. Insgesamt elf konkrete Reformmaßnahmen schlägt der Paritätische vor, die von einer Stärkung der Arbeitslosenversicherung, über die Abschaffung von Sanktionen und den Ausbau von Qualifizierungs- und öffentlichen Beschäftigungsangeboten bis hin zu einer Anhebung der Regelsätze auf ein menschenwürdiges Niveau reichen. Nach einer aktuellen Expertise der Paritätischen Forschungsstelle ist dafür eine Anhebung der Regelsätze für Erwachsene auf 571 Euro (statt derzeit 416 Euro) erforderlich. Darüber hinaus fordert der Verband die Einführung einer existenzsichernden Kindergrundsicherung.

 

Hartz IV sei gefloppt, konstatiert der Paritätische. Zwar sei mit guter Konjunktur und entsprechend guter Arbeitsmarktlage über die Jahre die Zahl der offiziell gezählten Langzeitarbeitslosen zurückgegangen, 42 Prozent der Langzeitarbeitslosen sei jedoch schon länger als vier Jahre im Bezug und über eine Million Menschen bereits seit Einführung des Systems auf Leistungen angewiesen. Die faktische Vermittlungsquote der Arbeitsverwaltung bei arbeitslosen Hartz IV-Beziehern liege bei lediglich etwa fünf Prozent. Die Regelleistungen schützten zudem in keiner Weise vor Armut. Entsprechend gering sei die Akzeptanz in der Bevölkerung. „Hartz IV steht in der Bevölkerung längst nicht mehr für Hilfe. Hartz IV wird heute ganz überwiegend als ein System wahrgenommen, das im besseren Fall von Tristesse und im schlechteren Fall von Sanktionierungen gekennzeichnet ist“, so Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands.

 

Der Verband fordert vor diesem Hintergrund unter dem Motto „Hartz IV hinter uns lassen“ eine konsequente Neuausrichtung der Grundsicherung für Arbeitslose. „Es ist Zeit, zu brechen mit der misanthropischen Grundhaltung und dem negativen Menschenbild der Hartz-Gesetze, mit dem der Sanktionsapparat, aber auch die unter der Armutsgrenze liegenden Geldzuwendungen begründet werden“, so Ulrich Schneider. Der Leitsatz des Förderns und Forderns sei mit Blick auf die Realitäten nur noch ein Euphemismus. „Kompass für Reformen muss der Respekt vor dem Mittel- und Arbeitslosen und seinen Angehörigen sein. Menschenwürde und Individualität statt Massenverwaltungstauglichkeit, Hilfe statt Strafe sind die Leitlinien, an denen sich echte Reformen der Grundsicherung für Arbeitssuchende orientieren müssen.“

 

Notwendig seien u.a. eine Stärkung der Arbeitslosenversicherung und der Umbau der Arbeitsförderung von dem bisherigen Sanktionssystem zu einem echten Hilfesystem. Der Paritätische fordert in seinem Elf-Punkte-Programm dazu unter anderem die Abschaffung der Sanktionen, den massiven Ausbau von Qualifizierungs- und Arbeitsfördermaßnahmen sowie den Aufbau eines sozialen Arbeitsmarktes. „Nur indem wir den Menschen wieder in den Mittelpunkt stellen und ihn in seinen individuellen Fähigkeiten, aber auch in seinem individuellen Unvermögen annehmen, kann es uns gelingen, ein System zu schaffen, das von Respekt und Rücksicht geprägt ist und zugleich Potentiale von Menschen zu entdecken und zu fördern in der Lage ist“, so Schneider. Darüber hinaus fordert der Paritätische als Sofortmaßnahme die Erhöhung der Regelsätze um 37 Prozent und die Einsetzung einer unabhängigen Kommission, die sich mit der Frage des Mindestbedarfes von Menschen und seiner Bemessung in grundlegender Weise auseinandersetzt. Die Neuausrichtung der Grundsicherung müsse zudem zwingend mit der Einführung einer allgemeinen existenzsichernden Kindergrundsicherung verknüpft werden.

 

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Fr

10

Nov

2017

Bundesverfassungsgericht fordert 3. Geschlecht

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat heute seinen Beschluss vom 10.10.2017 veröffentlicht, in dem es eine Eintragungsmöglichkeit für intersexuelle Menschen im Geburtenregister fordert. Nach dem bis heute geltenden Personenstandsgesetz (PStG) konnte im Geburtenregister nur das weibliche oder das männliche Geschlecht eingetragen werden. Eine andere Option wie z. B. „inter“ oder „divers“ für intersexuelle Menschen, die weder männlich noch weiblich sind, gibt es nicht. In diesem Fall sieht § 22 Abs. 3 PStG vor, dass kein Geschlecht eingetragen wird. Diese Regelung haben die Karlsruher Richter nun gekippt. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.12.2018 eine Neuregelung schaffen, die es ermöglicht, neben den beiden klassischen Geschlechtern „weiblich“ und „männlich“ noch eine dritte Variante einzutragen, wenn der betreffende Mensch weder das eine noch das andere ist. 

 

Personenstandsgesetz verstößt gegen Art. 2 und 3 des Grundgesetzes

Rechtlich begründet haben die Karlsruher Richter ihre Forderung nach einem dritten Geschlecht im Geburtenregister mit zwei Artikeln aus dem Grundgesetz (GG). Zum einen schützt Art. 2 Abs. 1 GG mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch die geschlechtliche Identität derjenigen Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Zum anderen verbietet das Diskriminierungsverbot des Art. 3 GG den Ausschluss von der Eintragungsmöglichkeit bei intersexuellen Menschen, denn das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleich-behandlung herangezogen werden. 

 

Gesetzgeber muss bis Ende 2018 eine Neuregelung schaffen

Nach dem Beschluss der Karlsruher Richter ist der Gesetzgeber nun verpflichtet, bis zum 31.12.2018 das Personenstandsrecht entsprechend zu ändern. Es steht ihm dabei aber frei, ob er für die intersexuellen Menschen ein drittes Geschlecht schafft oder generell auf den personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag verzichtet. Bei der Schaffung eines dritten Geschlechts kann er auf die Bezeichnungsvorschläge des Antragstellers dieses Verfahrens zurückgreifen oder eine gänzlich andere Bezeichnung wählen. Den Gerichten und Verwaltungsbehörden hat das BVerfG hingegen verboten, die strittigen verfassungswidrigen Normen weiter anzuwenden. 

 

Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die betreffenden Normen nicht mehr anwenden, soweit sie für Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich deswegen dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen.

(BVerfG, Beschluss v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 2019/16)

 

Quelle: Anwalt.de

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Fr

30

Jun

2017

Familienrecht

"Ehe für alle" statt eingetragener Lebenspartnerschaft?

 

Deutschland diskutiert aktuell, ob auch homosexuelle Paare die Möglichkeit haben sollten, zu heiraten. Die derzeitige Rechtslage erlaubt nämlich keine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern – doch das könnte sich bald ändern.

 

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erst vor zwei Wochen mehrere Eilanträge der Grünen abgelehnt, doch seitdem ist das Thema wieder im Fokus der Medien. Die Partei hatte durch ihre Anträge eine Abstimmung des Bundestags über eine zukünftige „Ehe für alle“ erzwingen wollen (BVerfG, Beschluss v. 14.06.2017, Az.: 2 BvQ 29/17). 

 

Vor zwei Tagen ließ die Bundeskanzlerin dann aber überraschend durchblicken, dass sie am bisherigen "Nein" der CDU zu gleichgeschlechtlichen Ehen nicht mehr unbedingt festhalten wolle. Seither ist die politische Diskussion voll im Gange und es könnte noch vor der Bundestagswahl am 24.09.2017 zu einer Gesetzesänderung kommen.

 

Noch gilt das Lebenspartnerschaftsgesetz

 

Derzeit dürfen Schwule oder Lesben in Deutschland keine sogenannte „Homo-Ehe“ eingehen – jedenfalls keine, die auch offiziell Ehe heißt. Stattdessen hat der Gesetzgeber 2001 das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geschaffen. Gleichgeschlechtliche Partner haben danach die Möglichkeit, eine Lebenspartnerschaft formell eintragen zu lassen.

 

Die Voraussetzungen sind ähnlich wie die einer Ehe zwischen Mann und Frau. So kann eine Lebenspartnerschaft nicht zwischen engen Verwandten oder bereits anderweitig verpartnerten Personen geschlossen werden. Nach der Eintragung bekommen die Lebenspartner zwar besondere Rechte und Pflichten, das allgemeine Familienrecht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollte für sie aber weiterhin nicht unmittelbar gelten.

 

Nach dem LPartG sind Lebenspartner zur gemeinsamen Lebensgestaltung und zur Fürsorge und Unterstützung verpflichtet. Sie können als äußeres Zeichen auch einen gemeinsamen Nachnamen annehmen. Bei der Verwaltung des gemeinsamen Vermögens kommt als Güterrecht regelmäßig die Zugewinngemeinschaft zur Anwendung, so wie bei Eheleuten auch. Andere Güterstände können aber vereinbart werden.

 

Völlige Gleichstellung zur klassischen Ehe?

 

Im Rahmen verschiedener Verfahren haben viele Gerichte in den letzten Jahren mehrfach entschieden, dass gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner gegenüber verschiedengeschlechtlichen Eheleuten nicht benachteiligt werden dürfen. Das betrifft beispielsweise Rentenansprüche oder auch das Ehegattensplitting im Steuerrecht.

 

Auch einige Gesetze wurden inzwischen geändert und stellen klar, dass die enthaltenen Regelungen nicht nur für Eheleute, sondern auch für eingetragene Lebenspartner gelten. Trotzdem ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtlich eine eingetragene Lebenspartnerschaft und keine echte Ehe.

 

(Quelle: Anwalt.de/Juristische Redaktion)

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Do

23

Mär

2017

Eidesstattliche Versicherung - was verbirgt sich hinter dem "Schreckgespenst"?

 

Die eidesstattliche Versicherung hat viele Gesichter und sorgt oft für Unsicherheit und Erschrecken. Für viele Schuldner ist sie das Schreckgespenst schlechthin, weil sie schwarz auf weiß beurkundet, dass man nicht mehr in der Lage ist, seine Rechnungen zu bezahlen, und im Drohschreiben der Inkassofirmen oder der gerichtlichen Ladung zeitgleich die Worte „Haftbefehl“ und „Gefängnis“ genannt werden. Aber was genau ist eine solche eidesstattliche Versicherung überhaupt, wo ist die eidesstattliche Versicherung geregelt, in welchen Fällen wird sie angewendet und wann läuft man Gefahr, hinter den berüchtigten schwedischen Gardinen zu landen?

 

Eidesstattliche Versicherung – Rechtsinstitut mit vielen Anwendungsbereichen

 

Auch wenn die eidesstattliche Versicherung bzw. Versicherung an Eides statt – oder kurz EV genannt – in erster Linie mit Schulden assoziiert wird, beschränkt sich ihr Einsatzgebiet keinesfalls auf die Zwangsvollstreckung und Insolvenz. Stattdessen handelt es sich bei der eidesstattlichen Versicherung um ein ganz allgemeines Rechtsinstitut, mit dem der Wahrheitsgehalt bestimmter Angaben oder Erklärungen beteuert wird. Daher kommt die eidesstattliche Versicherung in unterschiedlichsten Rechtsgebieten zum Tragen.

 

Was genau in der Versicherung beteuert wird, ist vom Anwendungsfall abhängig. Bei der eidesstattlichen Versicherung nach bürgerlichem Recht muss man z. B. versichern, die Angaben in der Rechenschaftslegung nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben, während man bei einer der insolvenzrechtlichen Versicherungen erklärt, dass die Angaben in der Inventarliste vollständig und richtig sind. Im Steuerrecht verlangt das Finanzamt die eidesstattliche Versicherung dagegen zur Beteuerung, dass die Angaben des Vermögensverzeichnisses richtig sind. Auch Studenten ist die eidesstattliche Versicherung bestens bekannt, denn sie müssen nach den meisten Prüfungsordnungen am Ende fast jeder Hausarbeit oder Abschlussarbeit eidesstattlich versichern, die Arbeit selbst geschrieben und alle fremden Quellen kenntlich gemacht zu haben. Im Zivilprozess ist die eidesstattliche Versicherung zwar meist nicht als Beweismittel anerkannt, sie kann aber zur Glaubhaftmachung eines Sachverhalts genutzt werden.

 

Eidesstattliche Versicherung, Offenbarungseid & Vermögensauskunft in der Zwangsvollstreckung 

 

Die eidesstattliche Versicherung wird im Zwangsvollstreckungsrecht häufig alternativ Offenbarungseid oder Vermögensauskunft genannt. In rechtlicher Hinsicht hat die ZPO, in der sich die Vorschriften zur Zwangsvollstreckung befinden, alle drei Begriffe zu unterschiedlichen Zeiten verwendet. Der Offenbarungseid ist die älteste Bezeichnung, die 1999 mehr oder weniger durch den Begriff der eidesstattlichen Versicherung ersetzt wurde. In der Fachsprache ist der Offenbarungseid daher längst veraltet, wird aber umgangssprachlich bis heute noch häufig verwendet.

 

Im Jahr 2013 hat die Reform der Sachaufklärung den Begriff der eidesstattlichen Versicherung durch die Vermögensauskunft ersetzt und die Vorschriften in der ZPO im Kapitel „Eidesstattliche Versicherung und Haft“ vollständig aufgehoben. Dabei wurde die vormalige eidesstattliche Versicherung nicht eins zu eins in die Vermögensauskunft umgewandelt, sondern auch inhaltlich verändert. Die Vermögensauskunft ist daher viel umfangreicher und kann schon ab Beginn des Zwangsvollstreckungsverfahrens gefordert werden. 

 

Auch wenn das Kapitel über die eidesstattliche Versicherung aufgehoben wurde, ist sie dadurch im Zwangsvollstreckungsrecht nicht komplett weggefallen. So wird sie z. B. auch heute noch verlangt, wenn es etwa um die Herausgabe von beweglichen Sachen (z. B. Traktor, Küchenmaschine oder ein bestimmtes Buch) geht, die beim Schuldner nicht auffindbar sind. Der Gläubiger kann in diesem Fall beantragen, dass der Schuldner an Eides statt versichert, den betreffenden Gegenstand nicht zu haben und auch nicht zu wissen, wo sich dieser befindet. Zudem muss auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensauskunft eidesstattlich versichert werden.

 

Keine einheitliche Rechtsgrundlage für die eidesstattliche Versicherung 

 

Der Gesetzgeber hat die eidesstattliche Versicherung nicht einheitlich in einem Gesetz geregelt, sondern in jedem Rechtsgebiet, in dem sie Anwendung findet, eigenständige Bestimmungen getroffen. Daher finden sich in vielen Gesetzen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung, wie etwa im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in der Insolvenzordnung (InsO), der Abgabenordnung (AO), der Zivilprozessordnung (ZPO) oder – wenn es um die Konsequenzen einer falschen eidesstattlichen Versicherung geht – im Strafgesetzbuch (StGB). 

 

Falsche eidesstattliche Versicherung ist kein Kavaliersdelikt 

 

Der Gesetzgeber hat die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in § 156 Strafgesetzbuch (StGB) zum Straftatbestand gemacht. Wenn die Angaben in einer eidesstattlichen Versicherung falsch oder unvollständig sind, kann das daher ernste Konsequenzen haben. Je nach Schwere der falschen oder unvollständigen Angaben kommt eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren in Betracht.

 

Voraussetzung für die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist aber, dass es sich um fallrelevante Informationen und Daten handelt. So kann das Landratsamt als Zulassungsbehörde im Kfz-Bereich z. B. nach § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) verlangen, dass bei der Beantragung eines Ersatzführerscheins über den Verbleib des Führerscheins eine eidesstattliche Versicherung abgeben wird. Erklärt der Antragsteller in der eidesstattlichen Versicherung wahrheitsgemäß, den Führerschein verloren zu haben, ohne zu erwähnen, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, macht er sich nicht strafbar. Die nach § 5 StVG bestehende Erklärungspflicht bezieht sich nur auf Vorgänge in der Sphäre des Betroffenen (Verlust des Originals), nicht aber auf von Amtswegen zu prüfende Voraussetzungen (Bestehen einer Fahrerlaubnis). Damit gehört das Besitzen einer gültigen Fahrerlaubnis nicht zum Umfang der eidesstattlichen Versicherung, sodass das Verschweigen nicht strafbar ist.

 

Korrektur einer falschen eidesstattlichen Versicherung

 

Grundsätzlich ist möglich, eine ursprünglich falsch abgegebene eidesstattliche Versicherung zu berichtigen. Diese Möglichkeit ist ausdrücklich in einer Vorschrift des StGB vorgesehen und wirkt sich in der Regel strafmildernd aus. Es ist aber dennoch im Einzelfall dem Richter überlassen, wie er eine spätere Korrektur von falschen Angaben wertet und ob er durch die bekundete späte Reue ganz von einer Strafe absieht oder die Berichtigung der falschen eidesstattlichen Versicherung zumindest bei der Bemessung des Strafmaßes berücksichtigt. In einigen Fällen macht das StVG aber eine Ausnahme und lässt eine Korrektur nicht mehr zu. Ein typisches Beispiel hierfür ist der Fall, dass die falschen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung bereits zu einem Rechtsnachteil bei einem Dritten geführt haben.

 

Fazit: Die eidesstattliche Versicherung ist nicht nur ein Schreckgespenst für zahlungsunfähige Schuldner, sondern dient in unterschiedlichen Rechtsgebieten dazu, den Wahrheitsgehalt bestimmter Tatsachenbehauptungen zu beteuern. Sie ist im Regelfall vor Gericht oder staatlichen Behörden abzugeben, wobei bei falschen Versicherungen eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Haft drohen können.

 

(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)

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