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Leiharbeit und Werkverträge

Die Ansprüche von Leiharbeitnehmern werden gestärkt. Der Missbrauch bei Werkverträgen wird verhindert. Das sehen die vom Kabinett auf den Weg gebrachten Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vor.

 

Eine Million Beschäftigte gibt es in Deutschland in der Leiharbeit. Sie sind auf 11.000 Unternehmen verteilt. Für Leiharbeiter ändert sich mit dem neuen Gesetz vieles zum Vorteil. Ihre Ansprüche werden gestärkt: "Es gab bisher keine Höchstüberlassungsdauer", so Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles am Mittwoch in einer Pressekonferenz. Abweichungen seien möglich im Rahmen tarifvertraglicher Regelungen. Es würden Mindeststandards für die Leiharbeit gesetzt.

 

Mit dem Gesetz wird eine Höchstdauer für die Überlassung an andere Betriebe von 18 Monaten eingeführt. Damit müssen Leiharbeitnehmer nach dieser Zeit vom Entleihbetrieb übernommen werden, wenn sie weiterhin dort arbeiten sollen. Andernfalls muss der Verleiher sie aus diesem Entleihbetrieb abziehen. Tarifpartner in den einzelnen Einsatzbranchen können sich durch Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen. "Wer mehr Flexibilität will, muss mehr Sicherheit bieten, damit stärken wir auch die Sozialpartnerschaft", sagte Nahles.

 

Auch nicht tarifgebundene Entleiher können im Rahmen der tariflichen Vorgaben in ihrer Branche Leiharbeiter länger beschäftigen: Entweder zeichnen sie einen Tarifvertrag mit

einer Überlassungshöchstdauer 1:1 mittels Betriebsvereinbarung nach oder sie nutzen eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag für die Einsatzbranche repräsentativ ist.

 

Enthält die Öffnungsklausel keine konkrete Überlassungs-höchstdauer, können tarifungebundene Entleiher maximal

24 Monate vereinbaren. Steht im Tarifvertrag für die Öffnungsklausel eine konkrete Überlassungshöchstdauer - beispielsweise "48 Monate" - können auch sie die Öffnungs-klausel in vollem Umfang nutzen. Sie müssen dafür eine Betriebsvereinbarung abschließen.

 

Es gilt "Equal Pay": Leiharbeitnehmer müssen spätestens nach neun Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen wie vergleichbare Stammbeschäftigte. "Viele machen in der Pflege oder in der Fabrik die gleiche Arbeit, aber zu niedrigeren Löhnen. Dem wollen wir einen Riegel vorschieben", so Nahles. Davon können Entleihfirmen nur über Branchen-Zusatztarifverträge abweichen: Leiharbeitnehmer müssen dann stufenweise, spätestens jedoch nach 15 Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen. Verbesserungen seien bereits nach sechs Wochen durch Zuschläge zu erreichen, erklärte die Arbeitsministerin.

 

Leiharbeitnehmer dürfen nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Sie dürfen aber in einem bestreikten Betrieb arbeiten, wenn sie keine Tätigkeiten von streikenden Beschäftigten ausführen.

 

"Wir stellen gesetzlich klar, wer Arbeitnehmer ist und wer nicht, das wird im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt", so Nahles. Die Regelungen brächten Licht in die Grauzonen der Werkverträge. Ein Kernproblem ist, dass Verträge zwischen Unternehmen quasi risikolos als Werkverträge bezeichnet werden können, während tatsächlich Leiharbeit praktiziert wird.

 

Die Überlassung von Arbeitnehmern muss im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Verleiher und Entleiher begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie eine Arbeitnehmerüberlassung nicht offenlegen, zum Beispiel bei Ketten-, Zwischen- oder Weiterverleih. So sollen Scheinwerkverträge und verdeckten Arbeitnehmerüberlassung verhindert werden. Die Betriebsräte sind über den Einsatz von Leiharbeitnehmern und Werkauftragsnehmern zu unterrichten.

 

Ziel der Gesetzesänderungen ist, Missbrauch zu verhindern und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für die Unternehmen zu erhalten. Die Sozialpartnerschaft wird gestärkt, denn tarifvertragliche Vereinbarungen haben Vorrang.

 

Mittwoch, 1. Juni 2016

(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

 

Mehr Rechte für Leiharbeiter

Die Ansprüche von Leiharbeitnehmern und -nehmerinnen werden gestärkt. Betriebe müssen sie nach 18 Monaten übernehmen, wenn sie dort bleiben sollen. Der Missbrauch bei Werkverträgen wird künftig verhindert. Der Bundesrat hat für die Neuregelungen nun grünes Licht gegeben.

 

Rund eine Million Beschäftigte gibt es in Deutschland in der Leiharbeit. Sie arbeiten in 11.000 Unternehmen. Für sie ändert sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vieles zum Vorteil.

 

 

Die Ansprüche von Leiharbeitern und Leiharbeiterinnen werden gestärkt: "Es gab bisher keine Höchstüberlassungsdauer", hatte Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles am 21. Oktober im Bundestag erklärt. Der Bundestag hatte die gesetzlichen Änderungen am 21. Oktober 2016 beschlossen. Sie sollen am 1. April 2017 in Kraft treten.

 

Mit dem Gesetz wird eine Höchstdauer für die Überlassung an andere Betriebe von 18 Monaten eingeführt. Danach müssen Leiharbeitnehmer übernommen werden, wenn sie weiterhin dort arbeiten sollen. Andernfalls muss der Verleiher sie abziehen. Tarifpartner können sich durch Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen. Wer mehr Flexibilität wolle, müsse mehr Sicherheit bieten. Damit würde auch die Sozialpartnerschaft gestärkt, so Nahles.

 

 

Abweichungen sind möglich, wenn Tarifverträge dies vorsehen.

Für die Leiharbeit werden Mindeststandards gesetzt.

 

Auch nicht tarifgebundene Entleiher können Leiharbeiter länger beschäftigen: Entweder zeichnen sie einen Tarifvertrag mit einer Überlassungshöchstdauer eins zu eins mittels Betriebsver-einbarung nach, oder sie nutzen eine Öffnungsklausel im Tarif-vertrag. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag für die Einsatzbranche repräsentativ ist.

 

 

Gibt es keine in einem Tarifvertrag per Öffnungsklausel vereinbarte Überlassungshöchstdauer, können nichttarif-gebundene Entleiher maximal 24 Monate vereinbaren. Steht im Tarifvertrag für die Öffnungsklausel eine Überlassungs-höchstdauer - beispielsweise "48 Monate" - können sie die Öffnungsklausel in vollem Umfang nutzen. Dafür müssen Sie eine Betriebsvereinbarung abschließen.

 

Mit dem gesetzlichen Änderungen gilt "Equal Pay": Das heißt, Leiharbeitnehmer müssen spätestens nach neun Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen wie vergleichbare Stamm-beschäftigte. "Viele machen in der Pflege oder in der Fabrik die gleiche Arbeit, aber zu niedrigeren Löhnen. Dem wollen wir einen Riegel vorschieben", hatte Nahles im Bundestag betont.

 

Abweichen können Entleihfirmen nur über Branchen-Zusatztarifverträge. Leiharbeitnehmer müssen dann stufenweise, spätestens jedoch nach 15 Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen. Verbesserungen seien bereits nach sechs Wochen durch Zuschläge zu erreichen, erklärte die Arbeitsministerin.

 

Leiharbeitnehmer dürfen nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Sie dürfen aber in einem bestreikten Betrieb arbeiten, wenn sie keine Tätigkeiten von streikenden Beschäftigten ausführen.

 

Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird klargestellt, wer Arbeitnehmer ist und wer nicht. Die Regelungen brächten Licht in die Grauzonen der Werkverträge. Derzeit würden teilweise Verträge zwischen Unternehmen quasi risikolos als Werkverträge bezeichnet, während tatsächlich Leiharbeit praktiziert werde.

 

Die Überlassung von Arbeitnehmern muss im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Verleiher und Entleiher begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie eine Arbeitnehmerüberlassung nicht offenlegen. Zum Beispiel bei Ketten-, Zwischen- oder Weiterverleih. Scheinwerkverträge und verdeckte Arbeitnehmer-überlassung sollen so verhindert werden.

 

Die Betriebsräte sind über den Einsatz von Leiharbeitnehmern und Werkauftragsnehmern zu unterrichten.

 

Ziel der Gesetzesänderungen ist, Missbrauch zu verhindern und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für die Unternehmen zu erhalten. Die Sozialpartnerschaft wird gestärkt, denn tarifvertragliche Vereinbarungen haben Vorrang.

 

Freitag, 25. November 2016

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

Haushaltsjob-Börse der Minijob-Zentrale

 

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Minijob?! Was zählt zu diesen Beschäftigungen

Was sind Minijobs:                (Quelle: www.minijob-anzeigen.de)

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Ganz einfach – Minijobs sind Beschäftigungen, die sich in Dauer oder Bezahlung innerhalb enger Grenzen bewegen. Es sind also Jobs, bei denen es sich entweder um geringfügig entlohnte Beschäftigungen

(450-Euro-Minijob) oder um kurzfristige Beschäftigungen handelt –

und damit in einer dieser beiden Kategorien “mini” sind.

 

Ebenfalls “mini” sind die abzuführenden Beiträge an die Sozialver-sicherungen– und darin liegt der große Vorteil, den ein Minijob sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Minijobber bietet.

 

 minijob_ueberblick

 

Minijobber gibt es inzwischen vom ungelernten Arbeiter bis hin zur hoch qualifizierten Kraft in vielen Tätigkeitsbereichen – etwa als einfache Arbeiter in der Industrie, als landwirtschaftliche Erntehelfer, als Servicekraft in der Gastronomie, als Einzelhandelsverkäufer oder als Schreibkraft für einfache Bürotätigkeiten. Aber auch in anspruchsvolleren Tätigkeiten – etwa als qualifizierte Kraft in sozialen Bereichen oder Hilfskraft in der Wissenschaft – werden heute Minijobber eingesetzt.

 

 Eine Besonderheit der 450€-Minijobs ist die Möglichkeit, Minijobber auch im Bereich der privaten Haushaltsführung einzusetzen. Hier kann also jeder auch ohne Gewerbeanmeldung z.B. eine Haushalts- hilfe anmelden.

 

450 € Minijobs:

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Beim “450-Euro-Minijob” handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung, in der es – der Name sagt’s schon – eine konkrete Obergrenze des maximalen Verdienstes gibt. Wenn sich Minijobber innerhalb dieser Grenze bewegen, müssen Sie (abgesehen von der Rentenversicherung) keine Sozialver-sicherungsbeiträge zahlen. Und auch die Beiträge des Arbeitgebers sind erheblich reduziert: Wenn Arbeitgeber einen Minijobber einstellen möchten, zahlen Sie nur Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung, nicht jedoch zur Pflegeversicherung.

 

Übrigens sollte bei aller Freude über die reduzierten Kosten für

die Sozialversicherungen nicht vergessen werden: Auch Minijobs

sind steuerpflichtig!

 

Kurzfristige Minijobs:

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Während das Kriterium für einen 450-Euro-Minijob der mögliche Höchstverdienst ist, geht es beim kurzfristigen Minijob um die befristete Dauer der Beschäftigung. Als Minijobber können Sie also in einem kurzfristigen Minijob nur für eine begrenzte Zeit arbeiten. Dafür gibt es bei dieser Minijob-Variante keinerlei Gehaltsobergrenzen. Und – das macht die Einrichtung solcher Minijobs besonders attraktiv – bei kurzfristigen Minijobs braucht nicht nur der Mini-jobber, sondern auch der Arbeitgeber keinerlei Beiträge zur Sozial-versicherung zahlen.

 

Diese Spielart des Minijobs ist insbesondere für Beschäftigungs-

bereiche eingerichtet worden, die stark auf Saisonarbeit angewiesen sind. Der Klassiker unter den kurzfristigen Minijobs ist der land-wirtschaftliche Erntehelfer. Aber auch in ganz anderen Tätigkeits-bereichen entsteht kurzfristiger Bedarf nach Arbeitskräften, z.B. in der Baubranche, im Tourismus oder im häuslichen Garten.

 

Minijobs im Privathaushalt:

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Unter den Begriff “Minijob” fallen auch im Privathaushalt zwei Arten geringfügiger Beschäftigungen, die sich hinsichtlich der Obergrenzen von Entgelt, Beschäftigungsdauer und Abgabenlast unterscheiden: Dies ist in den allermeisten Fällen der regelmäßig ausgeübte 450-Euro-Minijob, bei dem der Minijobber im Monat eben nicht mehr als 450 Euro (im Durchschnitt auf ein Jahr berechnet) verdienen darf.

 

Im Privathaushalt können jedoch ebenso kurzfristige Minijobs ohne Einkommens-Obergrenze vergeben werden, bei denen die Arbeitsdauer auf max. zwei Monate oder 50 Arbeitstage pro Jahr (mit anschließender, zwei monatiger Sperrfrist) begrenzt ist; z.B. wenn es etwa um saisonale Arbeiten im Garten geht. Sollten Sie einen Minijobber auf der Basis eines kurzfristigen Minijobs einstellen wollen, müssen Sie dies bitte bei der Anmeldung handschriftlich auf dem Haushaltsscheck vermerken.

 

Um einen Missbrauch dieser günstigen Tarife zu verhindern, ist recht klar definiert, welche Arten von Arbeit überhaupt in den Rahmen eines privaten Minijobs passen: Ausschließlich "haushaltsnahe Dienstleistungen" gelten als private Minijobs!

Dazu zählen z.B.

 

  • Putzen,
  • Kochen,
  • Waschen,
  • Bügeln,
  • Einkaufen,
  • Gartenarbeiten,
  • Betreuung von Kindern,
  • Betreuung pflegebedürftiger Personen, usw.

 

Übrigens können Sie in Ihrem Privathaushalt auch Familienmitglieder als Minijobber einstellen. Dabei wird jedoch überprüft, ob es sich es sich wirklich um ein Arbeitsverhältnis, oder nur um eine familienhafte finanzielle Hilfe für Ihre eingestellten Verwandten handelt. Grundsätzlich ausgeschlossen ist jedoch das Einstellen der eigenen Ehegatten und Kinder.

 

Als Arbeitgeber für private Minijobs können zudem nur “natürliche Personen” fungieren. Das ist eine für die Praxis wichtige Einschränkung. Haushaltshilfen, die etwa über eine Vermittlungsagentur geordert werden, können somit nicht als private Minijobber eingestellt werden. Sie müssen sich also Ihre Haushaltshilfe als private Kraft suchen.

 

Grundsätzlich können Gewerbebetriebe keine privaten Minijobber engagieren. Das ist auch dann nicht möglich, wenn es sich um haushaltsnahe Tätigkeiten handelt und sich die Geschäftsräume innerhalb des Privathauses befinden. Und auch als Vermieter von Wohnungen oder gewerblichen Räumen können Sie eine zur Säuberung und Instandhaltung Ihrer Mietobjekte engagierte Person nicht als privaten, sondern nur als gewerblichen Minijobber anmelden.

 

Qelle: www.minijob-anzeigen.de

 

Information zur Neuregelung der Mini- und Midijobs
Minijob a. Neuregelung Mini- und Midijob
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Arbeitsvertrag für Minijobber im Privathaushalt (Muster)
Minijob e. Mustervertrag_PH_2013.pdf
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Haushaltsscheck zur Anmeldung bei der Minijob-Zentrale (Arbeitgeber)
Minijob b. Haushaltsscheck 2013.pdf
Adobe Acrobat Dokument 611.2 KB
Erstattungsantrag bei Arbeitsunfähigkeit (Formular für Arbeitgeber)
Minijob c. Ersttattungsantrag bei Arbeit
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Erstattungsantrag bei Mutterschaft (Formular für Arbeitgeber)
Minijob d. Erstattungsantrag bei Mutters
Adobe Acrobat Dokument 267.2 KB

Steuern / Abgaben 2013

Höherer Steuerfreibetrag ab 2013

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Die Bundesregierung erhöht den Steuerfreibetrag. Damit folgt Sie dem Neunten Existenzminimumbericht, der vorschreibt, dass der Grundfreibetrag für Erwachsene bis 2014 um 348 Euro auf 8.352 Euro anzuheben ist. Die Bundesregierung folgt damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht.

 

Bundesregierung hat Gesetzentwurf bereits vorgelegt:

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Diesen Anpassungsbedarf hat die Bundesregierung frühzeitig erkannt und durch eine Vorabprognose untermauert. Mit dem Gesetzentwurf zum Abbau der kalten Progression hat sie eine Erhöhung des Grundfreibetrages um 126 Euro in 2013 und um weitere 224 Euro in 2014 - also insgesamt um 350 Euro - vorgeschlagen. Das sind zwei Euro mehr als im Existenzminimumbericht gefordert.

 

Neben der Erhöhung des Grundfreibetrages enthält das Gesetz auch Anpassungen der übrigen Tarifeckwerte. Damit wird verhindert, dass der Tarif durch die Erhöhung des Grundfreibetrages steiler wird. Die Steuerzahler sollen stärker von den Wirkungen der kalten Progression entlastet werden.

 

Der Bundesrat hat dem Gesetz nicht zugestimmt. Es wird deshalb im Vermittlungsausschuss beraten. Der Erhöhung des Grundfreibetrages ab 2013 hat der Vermittlungsausschuss gestern (12. Dezember 2012) zugestimmt. Im übrigen wurde das Gesetz zum Abbau der kalten Progression abgelehnt mit der Begründung, es sei kein Spielraum für weitere Steuererleichterungen vorhanden.

 

Keine Änderung beim Kinderfreibetrag:

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Hinsichtlich des Kinderfreibetrages zeigt der Existenzminimum-

bericht, dass bis einschließlich 2013 kein Erhöhungsbedarf besteht.

 

Erst ab 2014 weist er eine leichte Unterdeckung von 72 Euro auf, so dass eine Erhöhung erforderlich wird. Auch dies wird die Bundes-regierung rechtzeitig auf den Weg bringen.

 

Nach einem Bundestagsbeschluss vom 2. Juni 1995 hat die Bundes-regierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums vorzulegen.

 

Der aktuelle Bericht beziffert die maßgeblichen Beträge für das

Jahr 2014, stellt aber auch die Werte für 2013 dar.

Freizügigkeitsrecht

Erleichterungen bei Einreise und Aufenthalt in die Bundesrepublik:

 

Durch Änderungen im Freizügigkeitsrecht werden für Bürger der Europäischen Union die Einreise und der Aufenthalt in Deutschland vereinfacht. So wird unter anderem die bisherige Freizügigkeits-bescheinigung abgeschafft.

 

Mit der Neuregelung ist beim Freizügigkeitsrecht in der Europäischen Union die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartner-schaften und Ehen Vergangenheit. Das gilt für Unionsbürger, die nach Deutschland einreisen und die sich hier aufhalten wollen.

 

Abgeschafft wurde auch die für alle Unionsbürger bisher nötige Freizügigkeitsbescheinigung. Ein Beitrag zum Bürokratieabbau, denn ohne ihre Vorlage bei Behörden konnten Unionsbürger viele Leistungen bisher nicht in Anspruch nehmen.

 

Wirkungsvoller bekämpft werden aber Missbrauch und Betrug, die im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsrecht stehen, wie zum Beispiel Scheinehen.

 

Die Neuregelungen traten zum 29. Januar 2013 in Kraft.

 

Gesundheit

Mehr tun für die Krebsfrüherkennung:

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Die Bundesregierung hat beschlossen, die Früherkennung von

Krebs flexibler zu gestalten. In Deutschland erkranken jährlich

rund 470.000 Menschen an Krebs - Tendenz steigend. Mehr als

218.000 sterben jedes Jahr an den Folgen. Die wachsende Zahl

älterer Menschen verstärkt diesen Trend.

 

Die Vorsorgen für Darm- und Gebärmutterhalskrebs sollen als organisierte Programme angeboten werden. Das sieht ein Gesetzesentwurf vor, den das Bundeskabinett beschlossen hat.

Auch der Bundestag hat zugestimmt. In den Programmen wird angemessen über die Krankheiten informiert. Die Krankenkassen werden persönlich zur Früherkennung einladen.

 

Starre gesetzliche Altersgrenzen und Einschränkungen für die Häufigkeit der Untersuchungen entfallen. Sie sollen zukünftig an den aktuellen Stand des medizinischen Wissens angepasst werden. Dies gilt für die gesamte Krebsvorsorge. Erfolgskontrollen sichern die Qualität der Programme.

 

Krebsregister für gezielte Informationen:

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Für ein gezielteres Vorgehen gegen den Krebs sind möglichst detail-lierte Informationen nötig. Um diese zu bekommen, werden flächen-deckend klinische Krebsregister eingerichtet. Darin wird jede Neu-erkrankung registriert. Zudem wird jährlich Bilanz über die onko-logische Versorgung gezogen.

 

"Statt eines Flickenteppichs schaffen wir eine einheitliche Lösung.

Wir erhalten vergleichbare Daten, die nicht nur national sondern

auch vor Ort genutzt werden können, um Angebote zu verbessern.

Der Austausch auf lokaler Ebene wird gefördert", so Bundesgesund-heitsminister Daniel Bahr.

 

Die Finanzierung der für den Aufbau erforderlichen acht Millionen

Euro ist geregelt. Die Deutsche Krebshilfe trägt 90 Prozent und

somit 7,2 Millionen Euro. Die verbleibenden zehn Prozent tragen

die mit dem Aufbau beauftragten Bundesländer. "Wir sind einen entscheidenden Schritt voran gekommen", so Bahr.

 

Die Krebsregister sollen in den kommenden drei Jahren aufgebaut werden. Pro Jahr werden die Kosten etwa 57 Millionen Euro betragen. Auch von diesen Kosten sollen die Länder zehn Prozent tragen. 90 Prozent zahlen die Gesetzlichen Krankenkassen.

 

Mit dem Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz greift die Bundesregierung zentrale Empfehlungen des Nationalen Krebsplans auf. Dieser wurde 2008 vom Gesundheitsministerium und seinen Partnern ins Leben gerufen. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die Ausgestaltung der Früherkennungsprogramme zu beschließen.

 

Wesentliche Anforderungen werden gesetzlich festgelegt. Der Bund der Krankenkassen hat die Fördervoraussetzungen für die Krebsregister bis zum 31. Dezember 2013 zu beschließen.

 

Transparenz bei Bonuszahlungen:

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Zielvereinbarungen, die sich auf Art und Menge einzelner Leistun-

gen beziehen, können die Unabhängigkeit der medizinischen Ent-scheidung beeinflussen.

 

Für solche Bonuszahlungen sollen die Deutsche Krankenhausgesell-

schaft und die Bundesärztekammer bis zum 30. April 2013 Empfeh-lungen abgeben. Ein Verbot wird diskutiert. Patienten und sonstige Interessierte bekommen die Möglichkeit, sich zu informieren, ob und für welche Leistungen das Krankenhaus Zielvereinbarungen getroffen hat.

Wer einen Anwalt benötigt, aber nur ein geringes Einkommen bezieht, kann einen Beratungshilfeschein beantragen

 

                                                      Stand: 21. August 2012 

 

Wer Rechtsrat oder Rechtshilfe von einem Anwalt benötigt, aber nur ein geringes Einkommen bezieht, kann beim zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz einen so genannten Beratungshilfeschein beantragen oder auch unmittelbar eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen. Über den Schein rechnet der Anwalt bzw. die Anwältin die Gebühren für Rechtsberatung und andere Tätigkeiten dann direkt mit dem Gericht ab. Dabei ist eine Gebühr von zehn Euro zu zahlen, die der Anwalt/die Anwältin allerdings auch erlassen kann. Das Antragsformular können Sie hier herunterladen.

 

Grundlage für den Beratungshilfeschein ist das Beratungshilfe-gesetz (BerHG). Anwendbar ist er in Angelegenheiten des Zivil- (auch: Arbeitsrecht), Verwaltungs-, Verfassungs- und des Sozialrechts. In Angelegenheiten des Straf- und des Ordnungs-widrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

 

Die anwaltlichen Leistungen, für die der Schein gilt, umfassen neben der Beratung die Vertretung, den Schriftverkehr und die komplette außergerichtliche Regelung von Streitfällen. Kein Anspruch auf Beratungshilfe besteht natürlich, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die Sie in Anspruch nehmen können. In Berlin haben Sie die Wahl zwischen der Inanspruchnahme der öffentlichen Rechtsberatung (in den Bezirksämtern) und anwaltlicher Beratungshilfe nach BerHG. In Bremen und Hamburg tritt die öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe (Anlaufstellen in Bremen , "Öffentliche Rechtsauskunft" in Hamburg).

 

Besser vorher beantragen!

Der Beratungshilfeschein sollte beantragt werden, bevor ein Anwalt tätig wird. Wenn Sie sich wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt wenden, kann der Antrag auch nachträglich über den Anwalt gestellt werden. Wird der Antrag beim Amtsgericht dann allerdings abgelehnt, kommt es in der Praxis meist dazu, dass Sie selbst die Anwaltskosten tragen müssen!

 

Beratungshilfeschein ist nicht gleich Prozesskostenhilfe

Die Beratungshilfe ist nicht mit der Prozesskostenhilfe nach § 114 ff ZPO zu verwechseln. Über die Prozesskostenhilfe können die Kosten für das Gericht und den eigenen Anwalt für einen Gerichtsprozess ganz oder teilweise übernommen werden. Beratungshilfe gibt es, wenn es um die oben genannten außergerichtlichen Rechtsthemen geht. Gleich sind bei der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe allerdings die persönlichen Voraussetzungen bei den Vermögens- und Einkommensverhältnissen. Die Vorschriften des § 114 ff ZPO gelten nämlich gleichermaßen für die Beratungshilfe.

          

Berechnung der Einkommensgrenzen für die Bewilligung des Beratungshilfescheins

Die Praxis zeigt, dass die Berechnung des einzusetzenden Einkommens bei Beratungs- und Prozesskostenhilfe von den Amtsgerichten unterschiedlich gehandhabt wird, da die Berechnungsmodalitäten nicht gerade einfach sind und sich die Freibeträge öfter mal ändern.

 

Man sollte sich daher nicht auf seine eigene Berechnung verlassen, sondern das Amtsgericht bemühen. Nehmen Sie das nachstehende Berechnungsmodell daher nur zur Orientierung.

 

Vorsicht bei Berechnungen im Internet

Fast alle im Internet sonst zu findenden Berechnungsangaben sind überholt. Allerdings gibt es eine kostenlose Software, mit der Sie überschlagen können, ob sich der Antrag lohnt: PKH-fix.

 

Unter A können Sie das zu berücksichtigende Einkommen berechnen, unter B finden Sie Anhaltspunkte zur Berechnung Ihres Bedarfs. Im Ergebnis C darf die Summe des Einkommens den zugebilligten Bedarf nicht um mehr als 15 Euro übersteigen.

 

Je weiter Sie sich von der Schallmauer von 15 Euro entfernen, desto geringer sind Ihre Chancen auf eine Bewilligung des Beratungshilfescheins.

 

A) Berechnung des einzusetzenden monatlichen Einkommens

Sämtliches Einkommen ist zu addieren, wie z. B.:

  • Nettogehalt (Bruttogehalt minus Lohnsteuer, Renten-, Kranken- Arbeitslosenversicherungsbeiträge, Vorsorgeaufwand wie Riester-Rente, VL-Sparbeiträge)

  • Arbeitslosengeld,

  • Kindergeld,

  • Rente,

  • Bafög,

  • Wohngeld,

  • sonstiges Einkommen, z. B. Vermietung usw.

 

Selbständige

Bei Selbstständigen ist das durchschnittliche monatliche Einkommen (gemäß Gewinn- und Verlustrechnung) aus Geschäftstätigkeit zu ermitteln, zuzüglich eventueller Zuschüsse, wie Gründungszuschuss und Einstiegsgeld.

 

B) Berechnung des abziehbaren Bedarfs (Ausgaben, Stand August 2012)

So wird der Bedarf ermittelt, der vom Einkommensergebnis unter (A) abzuziehen ist. Addieren Sie:

  • den Einkommensfreibetrag für Rechtssuchenden: 411 Euro;

  • zuzüglich eines Mehrbedarfs für den erwerbstätigen Antragsteller von 187 EUR;

  • zuzüglich eines Freibetrages von 411 EUR für den Lebenspartner, sofern dieser nicht selbst mehr Einkommen erzielt. Bei geringem Einkommen wird der Differenzbetrag zwischen Regelsatz und Nettoeinkommen gewährt.

  • zuzüglich 329 Euro für unterhaltsberechtigte Erwachsene,

  • 316 Euro für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

  • 276 Euro für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,

  • 241 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

  • zuzüglich der Wohnungsmiete nebst Nebenkosten und Energiekosten (Heizung, Strom, Gas). Alternativ setzten Sie bei Wohnungseigentum die Zinsbelastungen, Neben- und Energiekosten ein.

  • zuzüglich angemessener Schuldzinsen und Abzahlungsraten (Ratenkredite, Bafög etc.) sowie Pfändungsbeträge, ggf. Anwalts- und Prozesskosten aus früheren Rechtsstreitigkeiten;

  • notwendige, angemessene Versicherungsbeiträge wie Hausrats-, Haftpflicht-, Unfall-, Kranken-, Lebens- oder Sterbeversicherung;

  • Kosten eines geplanten oder durchgeführten Umzugs, Mehraufwand für Familienereignisse (Konfirmation, Eheschließung der Kinder usw.);

  • zuzüglich eines Mehrbedarfs für z. B. eine Schwerbeschädigung.

Die Freibeträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Die aktuellen Beträge erfahren Sie von Ihrem Rechtsanwalt/Ihrer Rechtsanwältin, beim Amtsgericht oder auf der Website des Bundesministeriums der Justiz. Dort finden Sie auch eine Informationsbroschüre zur Beratungshilfe.

 

C) Ergebnis

Die Beratungshilfe wird bewilligt, wenn das rechnerische Ergebnis von A Summe Einkommen minus B Summe der Abzüge und Ausgaben weniger als 15 EUR beträgt.

 

Bestehendes Vermögen

Vermögen ist einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Dabei gelten die Kriterien des § 90 SGB XII. Zumutbar ist auch der Einsatz von Bauspar-, Bank-, Giro-, Sparguthaben, Wertpapieren und einer Kapitallebensversicherung. Nur kleinere Barbeträge und Geldwerte bis zur Höhe von 2.600 Euro für den Antragsteller und 256 Euro für jede überwiegend unterhaltene Person sind in der Regel nicht einzusetzen. Schulden können in voller Höhe abgesetzt werden (§ 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

 

Verfahren bei Antragstellung

Der Beratungshilfeschein kann direkt bei der Rechtsantragsstelle für Zivilsachen des Amtsgerichts am Wohnsitz beantragt werden. Das für Sie zuständige Amtsgericht finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl im Orts-/Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder. Am besten sollte man dort persönlich vorsprechen - erkundigen Sie sich vorher nach den Öffnungszeiten der Rechtsantragsstelle. Wie bereits erwähnt, sollten gleich die Einkommensbelege und Ausgabennachweise mitgebracht werden.

 

Mit dem Schein kann sich der Antragsteller dann zum Anwalt seines Vertrauens begeben. Von ihm kann er sich bei Zuzahlung einer Schutzgebühr von zehn Euro beraten und unterstützen lassen. Der Anwalt kann auf die Einnahme der Schutzgebühr aber auch verzichten. Wie viel der Anwalt selbst über den Schein direkt mit dem Gericht abrechnen darf, hängt vom jeweiligen Tätigkeitsbereich für den jeweiligen Fall ab. Der Anwalt erhält bei der Beratungshilfe in der Regel nur ein gegenüber sonstigen "Marktpreisen" geringeres Honorar erstattet.

 

Sie können sich jedoch auch gleich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Der Rechtsanwalt beantragt dann für Sie nachträglich die Beratungshilfe (s. § 4 Abs. 2 BerHG). Das Gericht prüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beratungshilfe erfüllen und erlässt nachträglich einen Beschluss.

 

Beratungshilfe abgelehnt?

Gegen die Ablehnung der Beratungshilfe kann man beim zuständigen Amtsgericht das Rechtsmittel der "Erinnerung" einlegen. Dann wird der Beschluss einer rechtlichen Überprüfung durch das Gericht unterzogen.

 

Gesetzesänderung geplant!

Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Beratungshilferechts eingebracht, um die Kosten für die Beratungshilfe, die die Länder tragen müssen, zu reduzieren. Dieser wird u. a. von Sozialverbänden kritisiert, da die beabsichtigten Regelungen zu einer wesentlichen Verschlechterung des Zugangs zu Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe sowie der Beratungshilfe und damit der Rechtswahrnehmungsgleichheit führen werden.

 

(Quelle: Beitrag von Dr. Dietrich von Hase)

 

GEZ-Gebühren (der neue Rundfunkbeitrag ab Januar 2013)

Der neue Rundfunkbeitrag ist ein zeitgemäßer Schritt, denn zwischen Gerätearten zu unterscheiden, wird immer schwieriger. Das neue Modell macht vieles einfacher.

 

Das neue Finanzierungsmodell macht es leichter festzustellen, wann ein Rundfunkbeitrag zu zahlen ist. So ist für Bürgerinnen und Bürger zukünftig die Wohnung der Anknüpfungspunkt für den Beitrag. Welche Rundfunkgeräte bereitgehalten werden und wie viele vorhanden sind, muss nicht mehr erfasst werden.

 

Es gilt: Eine Wohnung, ein Beitrag. Es ist dabei unerheblich, wer mit wem zusammenwohnt - eine Bewohnerin oder ein Bewohner zahlt den Beitrag für alle in der Wohnung. Aufwändige Nachfragen vor Ort, ob und welche Geräte vorhanden sind und wer diese bereithält, sind damit zukünftig nicht mehr notwendig.

 

Das neue Finanzierungssystem umfasst Programmangebote per TV, Radio, Computer und Smartphone. Zusätzlicher Vorteil: Das neue Modell ist technologieneutral und zukunftsfähig.

 

Der neue Rundfunkbeitrag ändert für über 90 % der Bürgerinnen und Bürger finanziell nichts. Sie zahlen genauso viel oder sogar weniger als heute. Einige zahlen zukünftig aber auch mehr: Wer bislang nur ein Radio oder einen Computer angemeldet hat oder kein Rundfunk-gerät bereithält, zahlt ab 2013 wie alle anderen monatlich 17,98 Euro.

 

Im Vordergrund des neuen Modells stehen einfachere Regeln für

alle. Die Interessen Einzelner lassen sich dabei nicht gleich stark berücksichtigen. Dies ist nicht immer leicht, die Gemeinschaft

gewinnt aber dadurch: In der Summe überwiegen die Vorteile.

 

Die neuen Regelungen bleiben dabei solidarisch: Menschen, die bestimmte staatliche Sozialleistungen (ALG II, Sozialgeld und Grundsicherung) erhalten, sind auch weiterhin auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreit. Menschen mit Behinderungen, denen das Merkzeichen „RF” zuerkannt wurde, zahlen auf Antrag einen Drittelbeitrag - 5,99 Euro monatlich.

 

Auch zahlreiche Unternehmen werden entlastet: Kleinst- und Kleinunternehmen beispielsweise mit bis zu acht Beschäftigten

zahlen nur einen Drittelbeitrag. Prinzipiell gilt: Größere Unter-

nehmen zahlen mehr als kleine Unternehmen. Für alle ist gleich:

Das aufwändige Erfassen einzelner Rundfunkgeräte in Büros, Werkstätten und Außenstellen entfällt.

 

Alle von Ihnen benötigten neuen Anträge der

-ARD/ZDF Deutschlandradio Beitragsservice-

finden Sie unter der Rubrik:

"Download / Anträge Bundesweit gültig"

Auch wir schließen uns dieser bundesweiten Kampagne an und hoffen damit, viele Menschen zum Nachdenken zu bewegen und davon zu überzeugen, das Hass und Gewalt gegen Flüchtlinge und deren Unterkünfte keine Rechtfertigung von Ängsten und Sorgen der Menschen  in unserem Land darstellt.

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Liebes Team von

Chiron-Praxis,


Gerne nehmen wir Eure

Einladung an, unsere

Internetseiten miteinander zu verlinken.

 

www.chiron-praxis.de

 

        Das Team vom

   Netzwerk für soziale

       Angelegenheiten

 

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Unsere Geschäftsstellen befinden sich an folgenden Standorten:
 
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  "Netzwerk für soziale
      Angelegenheiten"
              -Berlin-
         
     -am Standort: Berlin-
       Prenzlauer Berg /    
              Pankow 
 
c/o Carsten Braun
Storkower Str. 108
10407 Berlin
 
E-Mail:
 
 
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  "Netzwerk für soziale
      Angelegenheiten" 
            -Sachsen-  
   
-am Standort: Leipzig -
  Anger-Crottendorf          
 
E-Mail:
 
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Beide Projekte arbeiten
selbständig und auf Grundlage unserer  Projektsatzung in Verbindung mit dieser Internetseite. 
Das Netzwerk stellt seine
Hilfen kostenfrei für den
Betroffenen zur Verfügung.
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