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Allgemeiner Teil - SGB I

Aufgaben des Sozialgesetzbuchs:

Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten.

 

Es soll dazu beitragen,

- ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,

- gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit,

  insbesondere auch für junge Menschen zu schaffen,

- die Familie zu schützen und zu fördern,

- den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit

  zu ermöglichen und

- besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe,

  abzuwenden oder auszugleichen.

 

Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die

zur Erfüllung der oben genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

Beschluss des Bundestages: Sozialrecht wird einfacher...

Das Leistungs- und Verfahrensrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") wird einfacher: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden künftig für zwölf Monate bewilligt. So hat es der Bundestag beschlossen.

 

Am 3. Februar hatte das Kabinett die Rechtsvereinfachung für die Grundsicherung beschlossen: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden nach dem Vorhaben für zwölf Monate statt wie bisher für sechs Monate bewilligt.

 

Bei der Vorstellung des Gesetzes sagte Bundesarbeitsministerin Nahles: "Das entlastet unheimlich". Sie machte darauf aufmerksam, dass die "Aufstocker", die Arbeitslosengeld I und dazu ergänzend Grundsicherung bekommen, nun von der Bundesagentur für Arbeit betreut würden. Vorher waren die Arbeitslosen bei den Jobcentern.

 

"Damit haben wir Kapazitäten frei für die, die jetzt zu uns kommen", so Nahles. Die Vermittlung speziell von Flüchtlingen

sei für die Jobcenter eine Aufgabe großer Dimension.

 

Für Trennungskinder bleibt es beim geltenden Recht.

Zurückgenommen wurden Änderungen für Alleinerziehende, die für sich und ihr Kind Grundsicherung (Hartz IV) erhalten. Vorgesehen war, dass der Regelsatz für das Kind entsprechend der Anwesenheitstage im jeweiligen Haushalt aufgeteilt wird.

 

Leistung wird nicht entzogen.

Legen ältere Menschen, die Hartz IV beziehen, keine Unterlagen zur vorgezogenen Rente vor, werden sie nicht sanktioniert. Sprich, Leistungen werden nicht entzogen. Für alle anderen gilt, dass Leistungen entzogen werden können, wenn keine Unterlagen vorgelegt werden.

 

Langzeitarbeitslose können zukünftig drei Jahre eine öffentlich geförderte Beschäftigung ausüben. Das gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Bisher war das nur für maximal zwei Jahre in einem Zeitraum von fünf Jahren möglich.

 

Die Ausgaben für Unterkunft und Heizung müssen künftig nicht mehr jeweils für sich genommen, sondern lediglich in der Summe angemessen sein (Bruttowarmmiete). Sollte also die Unterkunft teurer sein, kann das durch weniger Kosten bei der Heizung ausgeglichen werden und umgekehrt. Für Grundsicherungs-bezieher werden dann voraussichtlich mehr Wohnungen als

bisher als "angemessen" bewertet.

 

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind nach dem neuen Gesetz nicht pfändbar und nicht übertragbar.

 

Die Vorschriften, welches Einkommen angerechnet wird, werden einfacher. Das ist praxisnäher und entspricht der gängigen Rechtsprechung.

 

Auszubildende können aufstockend Arbeitslosengeld II beziehen. Sie waren bisher von den Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen. Dabei werden allerdings Ausbildungsvergütung und Ausbildungsförderung angerechnet.

 

Hat jemand einen Job gefunden, können die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sechs Monate weiter bewilligt werden. Das gilt auch, wenn die oder der Betreffende nicht mehr hilfebedürftig ist.

 

Ist ein junger Mensch schwer zu erreichen und in einer schwierigen Lebenslage, kann er nun gefördert werden, um eine Ausbildung oder einen Job zu finden.

 

Ziel des Gesetzes ist es, Leistungsberechtigten schneller und einfacher Klarheit über ihre Rechtsansprüche zu verschaffen. Die Leistungen sollen passgenauer auf die persönliche Situation angewendet werden. Dazu gehört, dass Leistungsberechtigte besser und individuell zu ihren Ansprüchen beraten werden. Beschäftigte der Jobcenter werden von Bürokratie entlastet.

 

Donnerstag, 23. Juni 2016

(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

 

Sozialrecht wird einfacher

 

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden künftig für zwölf Monate bewilligt. Ziel der Rechtsvereinfachung für die Grundsicherung ist es, Leistungsberechtigten schneller und einfacher Klarheit über ihre Ansprüche zu geben. Die Leistungen sollen passgenau auf die persönliche Situation angewendet werden. Dazu gehört auch die individuelle Beratung.  

 

Außerdem gilt: Langzeitarbeitslose können zukünftig für drei Jahre eine öffentlich geförderte Beschäftigung ausüben; mehr Wohnungen können im Rahmen der Grundsicherung als angemessen bewertet werden; Auszubildende können aufstockend Arbeitslosengeld II beziehen; hat jemand einen Job gefunden, können die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sechs Monate weiter bewilligt werden.

Die Regelungen gelten ab 1. August 2016.

Mehr Informationen:
Sozialrecht wird einfacher

 

Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II

1.) Aufteilung des sogenannten Regelsatzes... 

Achtung: Neue Regelsatzhöhe ab 01. Januar 2013. Dieser erhöht sich

auf nunmehr 382,-- € (Regelsatzbedarfsstufe 1)

 

Zusammensetzung des sog. Regelsatzes:

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Viele Bürgerinnen und Bürger stellen sich zunehmend die Frage, was vom Regelsatz für den alltäglichen Bedarf bestritten werden muß. Auskünfte hierzu sind nur sehr beschwerlich zu erhalten. Der Anforderung des Bundesverfassungsgericht, diese dem betroffenen Bürger verständlich offenzulegen, kommt die Bundesregierung, in Verantwortung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Frau Bundesministerin Ursula von der Leyen, bisher nicht nach.

 

Zitat: BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Absatz-Nr. 3:

Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar

auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.

 

Deshalb haben wir uns mit dieser Thematik beschäftigt:
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Woraus setzt sich der ALG II Regelsatz und Grundsicherungsbedarf

(SGB II, SGB III und SGB XII) zusammen?

 

Hier nun mal die Aufteilung des Regelsatzes in Tabellenform:

Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren........... 138,71 €
Bekleidung und Schuhe………………………................  36,13 €
Wohnung, Strom……………………………….................   29,71 €
Einrichtungsgegenstände, Möbel, …………...........  28,77 €
Haushaltsgeräte sowie deren Instandhaltung
Gesundheitspflege………………………………..............  18,53 €
Verkehr ÖPNV…………………………………..................  32,20 €
Nachrichtenübermittlung, Telefon, Post……....... 24,38 €
Freizeit, Unterhaltung, Kultur………………….......... 38,71 €
Beherbergungleistungen ……………………………........  10,33 €
Andere Waren und Dienstleistungen…………........  24,53 €

(Zahlen durch fortalufende Änderungen ungenau!) stand: 15.12.2012
 

 

2.) Regelsatzbedarfsstufen 1 - 6

 

Neue Regelsätze in der Grundsicherung und in der Sozialhilfe

Die Grundsicherung (Hartz IV) für Alleinstehende erhöht sich zum 1. Januar 2013 um acht Euro monatlich. Ein alleinstehender Erwachsener erhält dann 382 Euro. Auch die anderen Regelsätze steigen.
Übersicht Regelbedarfsstufen im Jahr 2013 (Veränderung gegenüber 2012)

Regelbedarfsstufe 1 (Alleinlebend)
+ 8 Euro von 374 Euro auf 382 Euro

Regelbedarfsstufe 2 (Paare / Bedarfsgemeinschaften)
+ 8 Euro von 337 Euro auf 345 Euro

Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene im Haushalt anderer)
+ 7 Euro von 299 Euro auf 306 Euro

Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren)
+ 2 Euro von 287 Euro auf 289 Euro

Regelbedarfsstufe 5 (Kinder von sechs bis unter 14 Jahren)
+ 4 Euro von 251 Euro auf 255 Euro

Regelbedarfsstufe 6 (Kinder von 0 bis 6 Jahre)
+ 5 Euro von 219 Euro auf 224 Euro

Grundlage für die Berechnung ist ein so genannter Misch-Index. Er orientiert sich an der Lohn- und Preisentwicklung von Juli 2011 bis Juni 2012 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres.

 

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Partner sind anderweitig verheiratet, Anspruch auf mehr

Hartz IV?

 

Anders als bei einer bloßen Wohngemeinschaft nutzen zusammenlebende Lebensgefährten regelmäßig alle Zimmer gemeinsam, auch wird z. B. die Wäsche zusammen gewaschen oder es wird miteinander gekocht. Ferner ist davon auszugehen, dass ein Pärchen – auch finanziell – füreinander einsteht und sich gegenseitig unterstützt. In einem solchen Fall liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor, was dazu führen kann, dass ein Hartz-IV-Empfänger weniger Geld bekommt, weil das Einkommen und Vermögen seines Partners bei der Leistungsermittlung berücksichtigt wird. Doch gilt das auch, wenn die Partner zwar zusammenleben, aber mit anderen Personen verheiratet sind?

 

Pärchen ist verheiratet – aber nicht miteinander

 

Ein Mann und eine Frau lernten sich 2008 im Internet kennen und lieben. Zu diesem Zeitpunkt waren beide aber noch anderweitig verheiratet. Sie trennten sich jedoch im Jahr 2011 von ihrem jeweiligen Ehepartner und zogen am 01.04.2012 zusammen. Obwohl beide Partner einer beruflichen Tätigkeit nachgingen, mussten sie mit Hartz IV bzw. Arbeitslosengeld II aufstocken.

 

Das Jobcenter berücksichtigte bei der Ermittlung des Bedarfs jeweils das Einkommen des anderen Partners – was zu einer geringeren Hartz-IV-Leistung bei den beiden Lebensgefährten führte. Die waren jedoch der Ansicht, dass sie zwischen 2012 und 2013 gar keine Bedarfsgemeinschaft dargestellt haben. Dazu hätte nämlich zumindest die Möglichkeit einer Heirat bestehen müssen.

 

Im Zeitraum des betreffenden Bezugszeitraums waren sie aber nicht miteinander, sondern mit anderen Personen verheiratet – aufgrund des Verbots der Doppelehe war es ihnen daher nicht möglich, einander zu ehelichen. Die Frau sei nämlich erst am 08.01.2013, der Mann am 19.03.2013 geschieden worden. Weil das Einkommen des jeweils anderen Lebensgefährten bei der Bedarfsermittlung unberücksichtigt bleiben müsse, hätten beide für die betreffende Zeit einen Anspruch auf mehr Hartz IV. Der Streit endete vor Gericht.

 

Monogamer Charakter der Beziehung maßgeblich

 

Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf wies sämtliche Ansprüche der beiden Lebensgefährten zurück. 

 

Anspruch auf Hartz IV?

 

Hartz IV kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden. Gemäß § 7 I Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) muss der Betroffene unter anderem hilfebedürftig sein – er darf also seinen Lebensunterhalt nicht mit eigenen finanziellen Mitteln bestreiten können. Leistungen werden auch nicht gewährt, wenn der Lebensunterhalt auf andere Weise gesichert werden kann, also z. B. mit dem Einkommen des Ehepartners.

 

Eine Heiratsurkunde ist aber nicht nötig – bezieht der Betroffene z. B. BAföG oder Wohngeld, kann er grundsätzlich ebenfalls kein Hartz IV verlangen. Auch ist das Einkommen eines Lebensgefährten unter Umständen nach § 9 II 1 SGB II zu berücksichtigen, sofern das Paar eine Bedarfsgemeinschaft bildet, vgl. § 7 III Nr. 3c SGB II. Das ist der Fall, wenn Partner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und davon auszugehen ist, dass sie füreinander einstehen und Verantwortung für den jeweils anderen übernehmen wollen. Erkennbar wird dies beispielsweise, wenn das Paar seit mindestens einem Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt.

 

Bedarfsgemeinschaft trotz Verbots der Doppelehe?

 

Vorliegend ging das Gericht davon aus, dass die Lebensgefährten durchaus eine Bedarfsgemeinschaft darstellten. Schließlich nutzten sie gemeinsam sämtliche Räume der Wohnung, die Frau reinigte auch die Wäsche des Mannes und kochte für ihn mit. Dagegen hat der Mann die Frau finanziell unterstützt, wenn sie knapp bei Kasse war. Letztlich wurden seine Leistungen auf das Konto der Frau überwiesen.

 

Auch waren der Mann und die Frau Partner nach § 7 III Nr. 3c SGB II. Danach wird vorausgesetzt, dass die Lebensgefährten eine monogamische Beziehung führen und rechtlich die Möglichkeit besteht, dass die beiden heiraten oder eine Lebenspartnerschaft eingehen. Zwar besteht in Deutschland nach § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Verbot der Doppelehe – aber das Paar hatte sich längst dauerhaft von seinen jeweiligen Ehepartnern getrennt, weil die Ehen zerrüttet und damit gescheitert waren. Auch lebte das Paar nur zusammen – ein Verstoß gegen § 1306 BGB lag somit nicht vor.

 

Die Ehen bestanden im Jahr 2012 und 2013 im Übrigen nur noch auf dem Papier. Ferner hatte das Paar auch keine Affäre – es führte vielmehr eine ernsthafte monogamische Beziehung miteinander. Das reichte für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft aus. Somit durfte das Einkommen der Lebensgefährten bei der Berechnung des jeweiligen Hartz-IV-Bedarfs berücksichtigt werden.

 

Fazit: Lebt ein Hartz-IV-Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft, so wird das Einkommen bzw. das Vermögen seines Partners bei der Berechnung seines Leistungsbedarfs berücksichtigt. Das gilt auch, wenn die Partner nicht miteinander, sondern mit anderen Personen verheiratet sind.

 

(SG Düsseldorf, Urteil v. 09.11.2016, Az.: S 12 AS 32/14

Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)

 

 

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Die Sozialhilfe und die Grundsicherung (Hartz IV) erhöhen sich

zum 1. Januar 2014. Ein alleinstehender Erwachsener bekommt

monatlich neun Euro mehr. Auch für Kinder und Jugendliche

erhöhen sich die Regelsätze.

 

Zum 1. Januar 2014 erhöhen sich die Regelbedarfsstufen

um 2,27 Prozent. Das gilt für:

 

die Sozialhilfe,

die Grundsicherung für Arbeitsuchende

und

für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

 

Das Bundeskabinett hat die entsprechende Verordnung auf

den Weg gebracht. Der Bundesrat und Bundestag muss noch

zustimmen. Diese Zustimmung wird erst nach der Wahl zum

Deutschen Bundestag in einer der ersten Sitzungen erfolgen.

 

Die neuen Regelsätze für Hartz IV und Grundsicherung:

 

Ein alleinstehender Erwachsener erhält dann monatlich

391 Euro Grundsicherung, 2013 waren es 382 Euro.

Seit 2011 ist die Grundsicherung um 27 Euro monatlich

gestiegen.

Die Regelsätze für die im Haushalt lebenden Partner und

Kinder (Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) steigen anteilig.

 

Regelbedarfsstufen im Jahr 2014 gegenüber 2013:
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Alleinstehend/Alleinerziehend 391 Euro  (9 Euro mehr) Regelbedarfsstufe 1
Paare/Bedarfsgemeinschaften 353 Euro  (8 Euro mehr) Regelbedarfsstufe 2
Erwachsene im Haushalt anderer 313 Euro  (7 Euro mehr) Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 296 Euro  (7 Euro mehr) Regelbedarfsstufe 4
Kinder von sechs bis unter 14 Jahren 261 Euro  (6 Euro mehr) Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 6 Jahre 229 Euro  (5 Euro mehr) Regelbedarfsstufe 6

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich

in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie

angemessen sind. Das Jobcenter orientiert sich dabei am örtlichen Mietniveau auf dem Wohnungsmarkt.

 

Jähliche Erhöhung folgt der Preissteigerung:

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Die Regelsätze werden jährlich überprüft und fortgeschrieben.

Das ist im Gesetz über die Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten (SGB II) und

Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) festgelegt.

 

Die Fortschreibung der Regelbedarfe wird aus einem Mischindex errechnet. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der regelsatz-

relevanten Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohn-

entwicklung zusammen.

Für 2014 liegt die Veränderung des Mischindexes für Juli 2012 bis

Juni 2013 gegenüber dem Vorjahreszeitraum zugrunde.

 

Das Statistische Bundesamt ermittelt sowohl die Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen wie auch die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter.

 

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Arbeitsförderung - SGB III

 

Gesetzliche Neuregelung

 

4.) Mehr Fachkräfte für die Altenpflege:

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In der Altenpflege droht Fachkräftemangel. Die Bundesregierung hatte deshalb einen Gesetzentwurf vorgelegt, um die berufliche Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege zu erleichtern. Nach der einstimmigen Annahme durch den Bundestag und Zustimmung durch den Bundesrat ist das Gesetz am 19. März in Kraft getreten.

 

Die Deutschen werden immer älter. In der Folge steigt auch die Zahl der Pflegebedürftigen. Bereits heute fehlen in den Pflegeberufen Fachkräfte. Das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege steuert dieser Entwicklung entgegen.

 

Ausbildungsverkürzung möglich:

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Das Gesetz regelt im Wesentlichen zwei Punkte: Einerseits werden im Bereich der beruflichen Weiterbildung die bestehenden Möglichkeiten zur Ausbildungsverkürzung weiter ausgebaut. Wer also entsprechende Vorkenntnisse mitbringt, kann die Ausbildung in der Altenpflege verkürzen. Die hohen Qualitätsanforderungen an die Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf bleiben selbstverständlich auch weiter gewahrt.

 

Zum anderen sollen auch lebens- und berufserfahrene Menschen aus anderen Bereichen für eine Umschulung in der Altenpflege gewonnen werden. Deren Weiterbildung kann künftig - befristet auf drei Jahre - durch die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter voll finanziert werden, wenn die fachlichen Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ausbildung fehlen.

 

Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege:

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Die Neuerungen sind eine wesentliche Maßnahme der "Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege". Bund, Länder und Verbände hatten sich Ende des vergangenen Jahres in insgesamt zehn Handlungsfeldern auf ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Fachkräftesicherung in der Altenpflege verständigt.

 

Mit Hilfe der Qualifizierungsoffensive soll sich die Zahl der Auszubildenden zur Altenpflegerin beziehungsweise zum Altenpfleger in den nächsten drei Jahren stufenweise um jährlich zehn Prozent erhöhen.

 

Ein weiteres Ziel ist es, bis zu 4.000 Pflegehelferinnen und Pflegehelfer für eine Nachqualifizierung zur Altenpflegefachkraft zu gewinnen. Dieses Ziel wird durch die beschlossenen Maßnahmen zur Weiterbildungsförderung unterstützt.

 

3.) Bundesagentur für Arbeit setzt auf Qualifizierung:

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Für die aktive Arbeitsmarktförderung plant die Bundesagentur für Arbeit 10,7 Milliarden Euro ein. Dies sieht der vom Bundeskabinett gebilligte Haushaltsplan 2013 vor.

 

Mit den Programmen "Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter Älterer in Unternehmen" (WeGebAU) stellt die BA 280 Millionen für die Weiterbildung Geringqualifizierter und berufstätiger älterer Arbeitnehmer bereit.

 

Berufseinsteiger unterstützen:

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Für die "Initiative zur Flankierung des Strukturwandels" sind 400 Millionen Euro vorgesehen. Damit werden Arbeitslose ohne Berufsabschluss und Wiedereinsteiger unterstützt. Die Berufseinstiegsbegleitung schlägt mit 100 Millionen Euro zu Buche. Das Nachholen des Hauptschulabschlusses mit 500.000 Euro.

Ein Schwerpunkt ist auch, Menschen mit Behinderung mehr zu fördern. Die BA stellt 2,4 Milliarden Euro zur Verfügung, damit sie am Arbeitsleben aktiv teilnehmen können.

 

Soziale Risiken absichern:

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Vorsorge getroffen hat die BA selbstverständlich, wenn jemand arbeitslos wird. Für Ausgaben bei Arbeitslosigkeit und im Falle der Insolvenz von Unternehmen stehen 14,1 Milliarden Euro bereit.

Für konjunkturelles Kurzarbeitergeld plant die Behörde 600 Millionen Euro ein. Mit diesem Betrag könnten durchschnittlich 190.000 Kurzarbeiter finanziert werden.

Auch wer den Schritt in die Selbständigkeit wagt, kann auf Unterstützung hoffen. Für Gründungszuschüsse an Neu-Unternehmer stehen insgesamt 600 Millionen Euro bereit.

 

Fachkräftereserven anheben:

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Der Haushalt der BA entspricht dem Ziel der Bundesregierung dafür zu sorgen, dass es genügend Fachkräfte gibt. Im Vordergrund stehen dabei qualifizieren und weiterbilden.

Eine gute Berufsausbildung schützt vor Arbeitslosigkeit, Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld schützen vor den Unwägbarkeiten des Wirtschaftslebens.

Den Gesamteinnahmen der BA von 32,55 Milliarden Euro – darin 27,47 Euro Beitragseinnahmen - stehen 33,69 Milliarden Euro Gesamtausgaben gegenüber. Für den Haushalt der BA ergibt das ein Defizit 1,1 Milliarden Euro. Das Defizit kommt zustande, weil der Bund die Mittel, die die BA seit 2007 zur stärkeren Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung erhalten hat, gestrichen hat.

Zwar entfällt der Eingliederungsbetrag, mit dem sich die BA an den Ausgaben der Grundsicherung beteiligt hat. Das Minus gleicht er aber nicht aus. Deshalb wird in diesem Jahr voraussichtlich erwirtschaftete Rücklage von 2,149 Milliarden in 2013 voraussichtlich zur Hälfte aufgebraucht werden.

 

 

2.) Höhere Verdienstgrenzen für Mini- / Middijobber:

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Die Verdienstgrenzen für geringfügig Beschäftigte werden zum 1. Januar 2013 erhöht. Das bedeutet: sowohl Minijobber als auch Midijobber können mehr hinzu verdienen. Der Bundestag beschloss das Gesetz mit Mehrheit der Koalitionsfraktionen.

 

Die Entgeltgrenze für Minijobber steigt von 400 Euro auf 450 Euro. Für Midijobber, also die Beschäftigten in der so genannten Gleitzone, wird sie von 800 auf 850 Euro erhöht. Gleitzone bedeutet, dass die Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung gleitend von einem ermäßigten auf das reguläre Niveau ansteigen. Zudem müssen die Beschäftigten verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.

 

Minijobber können dadurch ihre soziale Absicherung verbessern. Sie erwerben einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrenten und Reha-Leistungen. Auf Antrag können sie von der Rentenversicherung befreit werden.

 

Was sich ab dem 01. Januar 2013 ändert:

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Mit dem „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ treten zum 1. Januar 2013 zwei wesentliche Änderungen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen ein:

  • Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Geringfügigkeitsgrenze) steigt von 400 Euro auf 450 Euro.
  •  
  • Personen, die vom 1. Januar 2013 an ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 beginnen, werden versicherungs-pflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierdurch erwerben die Beschäftigten Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Renten-versicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen.

 

Da der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts zahlt, ist nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 Prozent im Jahr 2013 auszugleichen. Das sind 3,9 Prozent Eigenanteil für den Minijobber.

 

Alternativ zur vollen Rentenversicherungspflicht können sich Minijobber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Hierfür muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Dann entfällt der Eigenanteil des Minijobbers und nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschal-beitrag zur Rentenversicherung. Hierdurch verlieren Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unter-liegen, die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Wer sich hingegen nicht befreien lässt, erwirbt durch die Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsträger berücksichtigen diese Zeiten in vollem Umfang bei den erforderlichen Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) für alle Leistungen der Rentenversicherung. Vollwertige Pfichtbeitragszeiten sind wiederum Voraussetzung um:

  • gegebenenfalls früher in Rente gehen zu können,
  • Leistungen zur Rehabilitation zu erhalten (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben),
  • einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu erwerben oder aufrecht zu erhalten,
  • den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung zu haben und
  • Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung zu erhalten, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht.

Zudem

  • erhöht sich der Rentenanspruch und
  • kann die staatliche Förderung für private Altersvorsorge, beispielsweise die so genannte Riester-Rente, sowohl vom Minijobber als auch vom Ehepartner beansprucht werden.

Das gilt natürlich auch für Minijobber in Privathaushalten. Hier ist der Eigenanteil, also die Beitragsdifferenz zwischen dem Arbeitgeberanteil von 5 Prozent und dem vollen Beitragssatz (18,9 Prozent ab 2013) mit 13,9 Prozent etwas größer als bei den Minijobs im gewerblichen Bereich.

In jedem Falle ist es ratsam, sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung über die persönlichen Folgen der Befreiung von der Versicherungspflicht zu informieren.

Auswirkungen für bestehende Beschäftigungen:

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Minijobber, die in ihrem Minijob vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Sie haben aber jederzeit die Möglichkeit, durch Beitragsaufstockung auf die Versicherungs-freiheit in der Rentenversicherung zu verzichten.

 

Erhöht der Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2012 allerdings das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400 Euro und weniger als 450,01 Euro, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungs-pflicht in der Rentenversicherung ein, es sei denn, der Beschäftigte ist Bezieher einer Vollrente wegen Alters oder Pensionär. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen.

 

Wurden hingegen in der Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig und kann sich nicht befreien lassen.

Anpassung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage:

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Der Gesetzgeber schreibt vor, dass bei rentenversicherungspflichtigen Minijobs mit sehr geringen Verdiensten der zu zahlende monatliche Rentenversicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2012 von mindestens

155 Euro zu berechnen ist. Ab dem 1. Januar 2013 wird auch diese Mindestbeitragsbemessungsgrundlage angepasst. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden ab dem 1. Januar 2013 mindestens von

175 Euro erhoben. Die angepasste Mindestbeitragsbemessungsgrundlage findet auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen Anwendung, die bereits vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben.

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Alle Minijob-Arbeitgeber werden schriftlich über die neue Rechtslage informiert, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Arbeitgeber, die nach dem 31. Dezember 2012 erstmals einen Minijobber anmelden, werden von der Minijob-Zentrale mit einem gesonderten Schreiben informiert.

 

Im Meldeverfahren zur Sozialversicherung werden die Personen- und Beitragsgruppenschlüssel sowie die Meldegründe auch nach dem 31. Dezember 2012 unverändert bestehen bleiben.

 

Mit den Beitragsgruppen "1" und "5" in der zweiten Stelle des Beitragsgruppenschlüssels (RV) und der Datumsangabe in dem Feld "Beschäftigungsbeginn" in der Anmeldung zur Sozialversicherung dokumentiert der Arbeitgeber, ob

  • Rentenversicherungspflicht (Beitragsgruppe RV = 1) besteht oder
  • die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Beitragsgruppe RV = 5) erfolgt ist oder
  • Rentenversicherungsfreiheit (Beitragsgruppe RV = 5) aufgrund anderer Tatbestände (z.B. wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters) besteht.

Stellt der Minijobber einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, muss der Arbeitgeber auf diesem Antrag das Eingangsdatum vermerken.

 

ACHTUNG: Der Antrag ist nicht an die Minijob-Zentrale weiterzuleiten, sondern verbleibt in den Entgeltunterlagen des Arbeitgebers.

 

Mit dem Antrag kann der Arbeitgeber bei späteren Prüfungen die Richtigkeit des gemeldeten Beitragsgruppenschlüssels "5" belegen. Es ist folglich darauf zu achten, dass der Beitragsgruppenschlüssel "5" nur dann gemeldet werden kann, wenn der Beschäftigte einen Befreiungsantrag gestellt hat oder aus anderen Gründen Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung besteht (z.B. wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters).  

 

Neuregelungen für Mini- und Midijobber (Beitragsverfahren) Aktuelle Informationen der Minijobzentrale
Neuregelung Mini- und Midijobber (Beitra
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Haushaltsscheck Minijob (Nur für Privathaushalte)
Beginn der Beschäftigung ab dem 01. Januar 2013
Haushaltsscheck Minijob 2013.pdf
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Minijob Musterarbeitsvertrag (Nur für Privathaushalte)
Beginn der Beschäftigung ab 01. Januar 2013
Minijob-Mustervertrag_PH_2013.pdf
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Erstattungsantrag bei Arbeitsunfähigkeit des Leistungserbringers
Nur für Arbeitsverträge in Privathaushalten. Beginn der Beschäftigung ab
01. Januar 2013
Ersttattungsantrag bei Arbeitsunfähigkei
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Erstattungsantrag bei Mutterschaft der Leistungserbringerin
Nur für Arbeitsverträge in Privathaushalten. Beginn der Beschäftigung ab
01. Januar 2013
Erstattungsantrag bei Mutterschaft Minij
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Gemeinsame Vorschriften - SGB IV

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Die Löhne und Gehälter in Deutschland sind im vergangenen Jahr

wieder gestiegen. Deshalb ändern sich 2014 die Beitrags-bemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung. Die entsprechende Verordnung hat das Kabinett beschlossen.

 

Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 5.800 Euro/Monat (2013)

auf 5.950 Euro/Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt

2014 auf 5.000 Euro/Monat (2013: 4.900 Euro/Monat).

 

In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende

neue monatliche Beträge gelten:

 

Beitragsbemessungsgrenze (West): 7.300 Euro/Monat, Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 6.150 Euro/Monat.

 

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2014 bundeseinheitlich

auf 34.857 Euro/Jahr festgesetzt.

 

Versicherungspflichtgrenze angehoben:

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Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der

gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt.

Sie erhöht sich gegenüber 2013 (52.200 Euro)

auf 53.550 Euro jährlich in 2014.

 

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

die bereits am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei waren, wird

die Jahresarbeitsentgeltgrenze 48.600 Euro für das Jahr 2014

betragen (2013: 47.250 Euro).

 

Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht der Jahresarbeitsentgeltgrenze

(48.600 Euro/Jahr beziehungsweise 4.050 Euro/Monat).

 

Bezugsgröße in der Sozialversicherung:

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Die Bezugsgröße hat für viele Werte der Sozialversicherung

Bedeutung. Sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als

auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ist sie die Grundlage

der Beitragsberechnung.

 

Die Bezugsgröße 2014 beträgt 2.765 Euro in den alten Bundesländern

(2013: 2.695 Euro/Monat).

In den neuen Bundesländern beträgt sie 2.345 Euro

(2013: 2.275 Euro/Monat).

 

Rechengrößen in der Sozialversicherung: Es handelt sich um Werte,

die jährlich neu ermittelt und festgesetzt werden. Sie beeinflussen

unter anderem die Beiträge, welche zur Sozialversicherung bezahlt

werden müssen. Das betrifft die Renten-, Kranken- und Pflege-

versicherung.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Renten-

versicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn-

oder -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Für 2014 wird

der Wert so ermittelt: Das Durchschnittsentgelt 2012 wird um

das Doppelte des Prozentsatzes erhöht, um den sich das Durch-

schnittsentgelt 2011 zum Jahr 2012 erhöht hat.

Bezugsgröße: Sie hat für viele Werte in der Sozialversicherung

Bedeutung. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird

danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige

Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der

gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbstständige oder Pflegepersonen zahlen müssen.

Beitragsbemessungsgrenze: Sie markiert das Maximum, bis zu dem

in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.

Versicherungspflichtgrenze: Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern.

 

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese wiederum ist zugleich die Beitragsbemessungsgrundlage in

der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Gesamtübersicht:

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Rechengröße West Ost

 

Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2014 -

allgemeine Rentenversicherung

34.857 €/Jahr 34.857 €/Jahr

 

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

2.765 €/Monat 2.345 €/Monat

 

Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung

5.950 €/Monat 5.000 €/Monat

 

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung

7.300 €/Monat 6.150 €/Monat

 

Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

4.050 €/Monat 4.050 €/Monat

 

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Sozialversicherung: Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.

 

Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf

 

1. die notwendigen Maßnahmen zu Schutz, zur Erhaltung, zur

    Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der   

    Leistungsfähigkeit und

 

2. wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, 

    Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter.

 

Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.

Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V

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Freitag, 25. Oktober 2013

 

Unter www.eu-patienten.de sind ab sofort alle relevanten

Informationen für Patienten, die sich im EU-Ausland behandeln

lassen, zu finden. Seit 2004 übernehmen die heimischen Kranken-

kassen die Behandlungskosten. Allerdings nur bis zu der Höhe,

die für die entsprechende Behandlung im Inland übernommen

wird.

 

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Behandlungsfehler: Was kann ein Patient tun?

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Die Behandlungsfehler-Statistiken der Krankenkassen belegen, dass sich immer mehr Patienten – zu Recht – gegen fehlerhafte ärztliche Behandlungen und Aufklärungen zur Wehr setzen. Der Gesetzgeber hat entsprechend reagiert und Anfang 2013 das „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ (Patientenrechtegesetz) in Kraft gesetzt. 

 

Da die gesetzgeberische Intention der Schaffung von transparenten Regelungen nur teilweise erreicht wurde, verbleibt die Materie des Arzthaftungsrechts weiterhin in festen Händen von spezialisierten Rechtsanwälten (Fachanwälten für Medizinrecht).

 

Nicht selten führen Behandlungsfehler zu bleibenden Gesundheitsschäden. Folge sind tiefe persönliche Einschnitte für die betroffenen Patienten und deren Familien, die sich von der Behandlung eigentlich eine Besserung des Gesundheitszustands versprochen haben.

 

Kompetenz und Erfahrung

 

In der Regel kommt es Patienten nicht primär auf eine finanzielle Entschädigung an. Vielmehr steht an erster Stelle meist das Bedürfnis zu erfahren, ob die Behandlung als solche fehlerhaft war. Im Vordergrund steht daher zunächst die Prüfung des medizinischen Sachverhalts, die Klassifizierung des Fehlervorwurfs (Befunderhebungsfehler, Diagnoseirrtum, Organisationsverschulden, Risikoaufklärung etc.) sowie die Befundsicherung.  

 

Arzthaftungsmandate sind komplex. Für den Erfolg ist spezielles Fachwissen und Erfahrung des Rechtsanwalts entscheidend.

 

Die Behandlungsdokumentation 

 

Zur Einschätzung der Erfolgschancen – und um das ärztliche Verhalten am fachärztlichen Standard messen zu können –, ist es unerlässlich, alle relevanten Behandlungsunterlagen einzuholen und auf Vollständigkeit und Dokumentationsmängel zu prüfen. Bei Bedarf werden die Behandlungsunterlagen einem ärztlichen Berater vorgelegt. 

 

Gemäß § 630f BGB ist jeder Arzt gegenüber seinem Patienten zu einer vollumfänglichen Dokumentation der Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und Wirkungen, Eingriffe und ihrer Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen verpflichtet. 

 

Nach § 630g BGB hat jeder Patient ein Recht auf die Einsichtnahme in die vollständige Patientenakte. 

 

Der fachärztliche Standard

 

Eine Behandlung hat nach dem jeweils allgemein anerkannten fachlichen Standard zu erfolgen. Wird dagegen verstoßen, macht sich der Arzt oder das Krankenhaus schadenersatzpflichtig. Die Beweislast liegt beim Patienten, kehrt sich im Fall eines groben Behandlungsfehlers aber zu seinen Gunsten um.

 

Ein Behandlungsfehler gilt als grob, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat und ein Fehler vorliegt, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. 

 

Neben der Dokumentationspflicht ist der behandelnde Arzt auch verpflichtet, in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und während des weiteren Verlaufs über alle wesentlichen Umstände zu unterrichten und aufzuklären. Diese Aufklärung muss rechtzeitig, verständlich und mündlich durch einen qualifizierten Arzt erfolgen. Die Beweislast einer ordnungsgemäßen Aufklärung obliegt dem Arzt. 

 

Das ärztliche Gutachten 

 

Aufgrund der interdisziplinären Tätigkeit im Arzthaftungsrecht ist es in der Regel erforderlich und sinnvoll, sich durch einen entsprechenden Facharzt zu den fraglichen Behandlungen beraten zu lassen. Dies kann über die gesetzliche Krankenkasse in Form eines MDK-Gutachtens oder über einen privaten Gutachter erfolgen. Auch ein Schlichtungsverfahren („Gutachterverfahren“) bei der jeweils zuständigen Ärztekammer kann zielführend sein.

 

Empfehlenswert ist es, Kanzleien zu beauftragen, die über ein eigenes Netzwerk an ärztlichen Beratern (Privatgutachtern) verfügen, damit in jeder Verfahrenslage gewährleistet ist, schnell und gezielt auf medizinisches Fachwissen zurückgreifen zu können und damit der – stets ärztlich beratenen – Gegenseite auf Augenhöhe zu begegnen. 

 

Verhandlungen mit den Haftpflichtversicherern 

 

Mit dem Ziel der außergerichtlichen Einigung wird mit den Haftpflichtversicherern der Ärzte bzw. der Kliniken in Regulierungsverhandlungen eingetreten. 

 

Die realisierbaren Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen (z. B. Haushaltsführungsschaden, Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Arzt- und Fahrkosten) sind dabei genau herauszuarbeiten und einzufordern. Eine Gesamtabgeltung, d.h. eine Einmalzahlung durch den Haftpflichtversicherer der Ärzte/Kliniken ist dann nicht zu empfehlen, wenn in der Zukunft mit weiteren Schäden und damit verbundenen Kosten zu rechnen ist. 

 

Das Klageverfahren

 

Sofern eine außergerichtliche Regulierung nicht zustande kommt oder der Haftpflichtversicherer die Regulierung unangemessen verzögert, können die Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche in einem Klageverfahren gerichtlich geltend gemacht werden. 

 

Mangels eigener Sachkunde holt das Gericht für die Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers ein unabhängiges Sachverständigengutachten ein, dessen Ergebnis für den Ausgang des Prozesses in der Regel entscheidend ist. Für die richtige Weichenstellung ist es daher wichtig, das Gerichtsverfahren sowohl in juristischer als auch in medizinischer Hinsicht von Anfang an optimal vorzubereiten. 

 

Kosten bzw. Rechtsschutzversicherung

 

Das Arzthaftungsrecht ist im „normalen“ Zivilrechtsschutz jeder Rechtsschutzversicherung enthalten. Bei bestehender Rechtsschutzversicherung fallen, ggf. mit Ausnahme der Selbstbeteiligung, keine Anwalts- oder Gerichtskosten an. 

 

Sofern eine Rechtsschutzversicherung nicht besteht, können gerichtliche Ansprüche mithilfe eines Prozessfinanzierers oder ggf. mit Prozesskostenhilfe durchgesetzt werden. Außergerichtlich profitieren Patienten von einem Pauschalhonorar oder einem Erfolgshonorar.

 

(Quelle: Anwalt.de/ Rechtstipp)

 

 

Krankenversicherung: Schuldenfalle wird beseitigt

 

Versicherte, die ihre Krankenkassenbeiträge nicht mehr zahlen können, sollen künftig vor Überschuldung geschützt werden. Das Kabinett hat einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Der Säumniszuschlag soll gesenkt und ein Notlagentarif für privat Versicherte eingeführt werden.

 

Seit 2007 besteht für alle Menschen, die in Deutschland leben, eine Krankenversicherungspflicht. Deshalb kann niemand ausgeschlossen oder gekündigt werden, wenn Beiträge nicht eingezahlt werden. Auf insgesamt 4,5 Milliarden Euro belaufen sich die Beitragsrückstände in der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

"Das geplante Gesetz ist ein wichtiger Schritt, um das Problem sozialer Überforderung von säumigen Beitragsschuldnern zu entschärfen", erläuterte Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr. "Wir treffen hier nötige Maßnahmen sowohl für den Bereich der gesetzlichen als auch für den der privaten Krankenversicherung."

 

Arbeitgeber und Versicherte haben Beitragsschulden

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Die Gründe für Beitragsrückstände sind verschieden. Eine wesentliche Ursache ist, dass Arbeitgeber die Gesamt-Sozialversicherungsbeiträge nicht abführen können. Sie schulden den gesetzlichen Krankenkassen 2,4 Milliarden Euro aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten. Insolvenzen, Nachforderungen aus Betriebsprüfungen oder Rückforderungen aus Insolvenzanfechtungen führen häufig zur Zahlungsunfähigkeit.

 

Von Versicherten, die ihre Beiträge an die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) selbst abführen, sind 2,1 Milliarden Euro Rückstände aufgelaufen. "Selbstzahler" sind freiwillige Mitglieder der GKV und Menschen in der Auffangpflichtversicherung. Sie besteht für Menschen, die bislang nicht selbst krankenversichert waren und im Krankheitsfall nicht anderweitig versichert sind.

 

Freiwillig versicherte Selbständige geraten leicht durch Insolvenzen in den Rückstand mit ihren Beitragszahlungen. Auf diese Versichertengruppe entfällt eine Beitragsschuld in Höhe von rund 1,4 Milliarden Euro. 

 

In der privaten Krankenversicherung zahlen derzeit rund 146.000 Versicherte ihre Beiträge nicht. Nach Schätzung des Verbands der privaten Krankenversicherung gibt es jedes Jahr etwa 3.000 neue Nichtzahler. 

 

"Jeder soll seine Beiträge zahlen, denn eine Solidargemeinschaft existiert nur, wenn alle ihre Beiträge zahlen," so der Gesundheitsminister.

 

Hoher Säumniszuschlag wird gesenkt

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Nach dem GKV-Wettbewerbsststärkungsgesetz vom März 2007 kann niemand mehr aus der Krankenversicherung ausgeschlossen werden - auch wenn Beiträge nicht gezahlt werden. Um durchzusetzen, dass die Beiträge gezahlt werden, wird bislang ein Säumniszuschlag von fünf Prozent erhoben. Dies gilt für jeden angefangenen Monat im Rückstand. Durch den Säumniszuschlag sind die Rückstände noch zusätzlich höher geworden.

 

Zukünftig soll deshalb nur der reguläre Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent gelten. Der gesetzlich vorgeschriebene Jahreszins entspräche dann statt 60 nur noch zwölf Prozent. Dadurch wird ein noch größerer Anstieg der Schulden verhindert. Die Kassen können wieder mit Mehreinnahmen rechnen, weil Beitragszahlungen regelmäßiger eingehen.

 

Notlagentarif in der privaten Krankenversicherung

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In der privaten Krankenversicherung gilt seit Einführung der Versicherungspflicht, dass der Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen ruhend gestellt wird. Die Leistungen werden dann auf ein Notfallniveau herabgesetzt. Die Versicherung muss jedoch nach einem Jahr im Basistarif fortgesetzt werden. Diese Regelung hat zu einer weiteren Überschuldung geführt.

 

Der vom Bundeskabinett nun beschlossene Gesetzentwurf sieht vor, in der privaten Krankenversicherung einen Notlagentarif einzuführen. Versicherte, die ihre Beiträge nicht zahlen, werden nach einem gesetzlich festgelegten Mahnverfahren in diesen Notlagentarif übergeleitet.

 

Versicherungsprämien wesentlich niedriger

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Der Notlagentarif sieht ausschließlich Leistungen vor, die akute Erkrankungen und Schmerzzustände behandeln. Schwangere und Mütter werden ebenfalls betreut. Deshalb sind die Versicherungsprämien wesentlich geringer und auch für die Betroffenen leichter bezahlbar. Alterungsrückstellungen werden im Notlagentarif nicht aufgebaut. Bereits vorhandene Alterungsrückstellungen können auf die zu zahlende Prämie angerechnet werden (bis zu einer Prämiensenkung in Höhe von 25 Prozent), um den Anstieg von Beitragsschulden zu verhindern.

 

Der bisherige Versicherungsvertrag ruht, solange die Versicherten im Notlagentarif sind. Eine Rückkehr ist möglich, sobald die Rückstände eingezahlt worden sind.

 

"Der Beitrag im Notlagentarif wird, so vermuten wir, zwischen 100 und 150 Euro liegen. Er soll aber nur eine Übergangslösung sein", so Bahr. "Das Ziel muss sein, wieder in den regulären Versicherungschutz zu kommen."

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Die Früherkennung von Krebs wird weiter verbessert. Unter anderem werden starre gesetzliche Altersgrenzen für Früherkennungsuntersuchungen entfallen. Der Bundesrat hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung gebilligt.

 

Zu den wesentlichen Neuerungen gehört, dass die Vorsorgen für Darm- und Gebärmutterhalskrebs als organisierte Programme angeboten werden. In den Programmen wird angemessen über die Krankheiten informiert. Die Krankenkassen werden persönlich zur Früherkennung einladen.

Starre gesetzliche Altersgrenzen und Einschränkungen für die Häufigkeit der Untersuchungen entfallen. Sie sollen zukünftig an den aktuellen Stand des medizinischen Wissens angepasst werden. Dies gilt für die gesamte Krebsvorsorge. Erfolgskontrollen sichern die Qualität der Programme.

 

Krebsregister für gezielte Informationen

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Für ein gezielteres Vorgehen gegen den Krebs sind möglichst detaillierte Informationen nötig. Um diese zu bekommen, werden flächendeckend klinische Krebsregister eingerichtet. Darin wird jede Neuerkrankung registriert. Zudem wird jährlich Bilanz über die onkologische Versorgung gezogen.

"Statt eines Flickenteppichs schaffen wir eine einheitliche Lösung. Wir erhalten vergleichbare Daten, die nicht nur national sondern auch vor Ort genutzt werden können, um Angebote zu verbessern. Der Austausch auf lokaler Ebene wird gefördert", so Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr.

Die Finanzierung der für den Aufbau erforderlichen acht Millionen Euro ist geregelt. Die Deutsche Krebshilfe trägt 90 Prozent und somit 7,2 Millionen Euro. Die verbleibenden zehn Prozent tragen die mit dem Aufbau beauftragten Bundesländer. "Wir sind einen entscheidenden Schritt voran gekommen", so Bahr. Die Krebsregister sollen in den kommenden drei Jahren aufgebaut werden. Pro Jahr werden die Kosten etwa 57 Millionen Euro betragen. Auch von diesen Kosten sollen die Länder zehn Prozent tragen. 90 Prozent zahlen die Gesetzlichen Krankenkassen.

Mit dem Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz hatte die Bundesregierung zentrale Empfehlungen des Nationalen Krebsplans aufgegriffen. Dieser wurde 2008 vom Gesundheitsministerium und seinen Partnern ins Leben gerufen. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, die Ausgestaltung der Früherkennungsprogramme zu beschließen. Wesentliche Anforderungen werden gesetzlich festgelegt. Der Bund der Krankenkassen hat die Fördervoraussetzungen für die Krebsregister bis zum 31. Dezember 2013 zu beschließen.

 

Transparenz bei Bonuszahlungen

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Zielvereinbarungen, die sich auf Art und Menge einzelner Leistungen beziehen, können die Unabhängigkeit der medizinischen Entscheidung beeinflussen. Für solche Bonuszahlungen sollen die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Bundesärztekammer bis zum 30. April 2013 Empfehlungen abgeben. Ein Verbot wird diskutiert. Patienten und sonstige Interessierte bekommen die Möglichkeit, sich zu informieren, ob und für welche Leistungen das Krankenhaus Zielvereinbarungen getroffen hat.

In Deutschland erkranken jährlich rund 470.000 Menschen an Krebs - Tendenz steigend. Mehr als 218.000 sterben jedes Jahr an den Folgen. Die wachsende Zahl älterer Menschen verstärkt diesen Trend.

 

GKV-Leistung zur Früherkennung
Hier eine Tabelle zur Früherkennung Krebs als GKV-Leistung
Tabelle_Frueherkennung_Krebs__GKV_Leistu
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1.) Neue Regeln zur Organspende: Gültig seit 01. November 2012

 

Die Regeln für die Organspende in Deutschland werden mit dem

"Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantations-

gesetz" und dem "Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes" reformiert.

 

Auf das Geschenk des Lebens warten allein in Deutschland über

12.000 Menschen. Jeden Tag sterben drei Menschen, die eine Organ-

spende hätte retten können. Drei Viertel der Deutschen sind zwar grundsätzlich bereit, ein Organ zu spenden. Aber nur ein Viertel

besitzt einen Organspende-ausweis, mit dem dies im Ernstfall

dokumentiert wird.

 

Bisher mussten die Menschen mit dem Organspendeausweis ihre Bereitschaft aus eigener Initiative erklären. Geschah dies nicht, waren die Angehörigen mit der schwierigen Entscheidung konfrontiert. Ab dem 1. November 2012 soll nun jeder regelmäßig befragt werden, der über 16 Jahre alt ist. Die Abfrage soll über die Krankenkassen erfolgen.

 

Eine erste Information über die Möglichkeit, sich zur Organspende zu äußern, soll zusammen mit der neuen Gesundheitskarte erfolgen. Sie soll bis Mitte 2013 an alle Bürger verschickt sein.

 

Alle zwei Jahre folgt eine neue Information und Erinnerung an die Entscheidungsmöglichkeit. Wenn dies technisch möglich ist, soll die Entscheidung auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert

werden. Das wird voraussichtlich ab 2015 der Fall sein. Durch das Anschreiben soll die Aufmerksamkeit in den Familien auf die

Organspende gelenkt und die Bereitschaft zu einer solchen Spende

erhöht werden.

 

"Einen Zwang zur Entscheidung wird es nicht geben", so Gesundheits-minister Daniel Bahr. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. Die Bürgerinnen und Bürger können auch erklären,

nur bestimmte Organe spenden zu wollen.

 

 

2.) Patienten bekommen mehr Rechte...

 

Patienten hatten es bisher schwer, ihre Rechte einzufordern. Die Vorschriften waren in verschiedenen Rechtsbereichen und zum Teil lückenhaft geregelt. Das neue Patientenrechtegesetz führt sie zusammen.

 

Medizinische Prozesse sind komplex und für den Laien nicht immer verständlich. Häufig gibt es Behandlungsalternativen. Die Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Methode kann der Laie oft nicht überschauen.

 

Bislang standen Patienten und Behandelnde – Ärzte, Pfleger, Physio-therapeuten – nicht auf Augenhöhe. Dies ändert sich mit dem Patientenrechtegesetz. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

Ärzte und Patienten schließen einen Behandlungsvertrag. Die Ärzte

müssen vor einer Behandlung zu Risiken, Kosten und Alternativen

beraten. Ursprünglich hat man in dem Verhältnis zwischen Arzt und Patient keine Dienstleistung gesehen, die einer vertraglichen Regelung bedurft hätte. Aber spätestens seit den siebziger Jahren wurde in Deutschland intensiv über Patientenrechte diskutiert.

 

Das Gesetz legt auch die Beweislast bei Fehlern fest. Der Behandelnde darf nichts machen, wofür er nicht ausgebildet ist. Er muss beweisen, dass er den Patienten vollständig aufgeklärt und seine Einwilligung eingeholt hat. Er muss auch beweisen, dass er alle medizinisch not-wendigen Befunde rechtzeitig eingeholt hat.

 

Fakten und Daten müssen in der Patientenakte festgehalten werden.

Die Patienten können die Akten jederzeit einsehen. Fehlen Informa-

tionen über medizinische Maßnahmen oder Ergebnisse einer Therapie, so wird davon ausgegangen, dass diese nicht stattgefunden haben. Bei groben Behandlungsfehlern muss der Arzt nachweisen, dass er alles richtig gemacht hat.

 

"Bei Streitigkeiten ist die Patientenakte das wichtigste Dokument. Der Arzt muss darlegen, dass die Behandlung korrekt war," so Bundesjustiz-ministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger.

 

Ärzte und Patienten schließen einen Behandlungsvertrag. Die Ärzte

müssen vor einer Behandlung zu Risiken, Kosten und Alternativen

beraten. Ursprünglich hat man in dem Verhältnis zwischen Arzt und Patient keine Dienstleistung gesehen, die einer vertraglichen Regelung bedurft hätte. Aber spätestens seit den siebziger Jahren wurde in Deutschland intensiv über Patientenrechte diskutiert.

 

Das Gesetz legt auch die Beweislast bei Fehlern fest. Der Behandelnde darf nichts machen, wofür er nicht ausgebildet ist. Er muss beweisen, dass er den Patienten vollständig aufgeklärt und seine Einwilligung eingeholt hat. Er muss auch beweisen, dass er alle medizinisch not-wendigen Befunde rechtzeitig eingeholt hat.

 

"Bei Streitigkeiten ist die Patientenakte das wichtigste Dokument. Der Arzt muss darlegen, dass die Behandlung korrekt war," so Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger

 

Kassen müssen schneller über Hilfsmittel entscheiden

 

Bisher stand im Ermessen der Krankenkassen, ob sie ihre Versicherten bei Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern unterstützen. Das soll sich nun ändern. Die Kassen müssen den Patienten helfen - zum Beispiel durch medizinische Gutachten.

 

Das Gesetz sieht vor, dass die Krankenkassen innerhalb von maximal

drei Wochen über einen Antrag auf Leistungen entscheiden. Die

Patienten brauchen die beantragten Leistungen, zum Beispiel Hilfs-

mittel zumeist schnell. Lange Wartezeiten verzögern den Heilungs-

prozess. Wenn die Krankenkasse nicht rechtzeitig reagiert, können

sich die Versicherten die Leistung selbst beschaffen. Dann bekommen sie die entstandenen Kosten erstattet.

 

"Die Rechte der Patienten gegenüber den Leistungsträgern werden

gestärkt. Deshalb werden die Kranken - und Pflegekassen bei der

Aufklärung von Behandlungsfehlern eingebunden. Bei der Beantragung von Leistungen - sei es auf einen Rollstuhl, eine Kur oder Psychotherapie - müssen Entscheidungen zukünftig in überschaubarer Zeit getroffen werden," führte Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr aus.

 

Patienten müssen gehört werden

 

Auch in Krankenhäusern passieren Fehler. Um Patienten besser vor Behandlungsfehlern zu schützen, sollen nun Risiko- und Fehlerver-meidungsstandards eingeführt werden. Krankenhäuser müssen ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement einführen. Auf diese

Weise fließen die Erfahrungen der Patienten und ihrer Angehörigen

in das Risikomanagement eines Krankenhauses ein.

 

Krankenhäuser und vertragsärztliche Praxen sollen Maßnahmen

ergreifen, um Fehler zu vermeiden. Dazu werden Mindeststandards

für das medizinische Risiko- und Fehlermanagement festgelegt.

Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Wolfang Zöller, wird

eine umfassende und aktuelle Übersicht der neuen Patientenrechte bereitstellen.

 

 

3.) Abschaffung dr Praxisgebühr (Gültig seit: 01. Januar 2013)

 

Die Praxisgebühr wird zum 1. Januar 2013 abgeschafft. Damit werden die Bürgerinnen und Bürger insgesamt jährlich um rund zwei

Milliarden Euro entlastet. Zugleich reduziert sich für Ärzte und Krankenkassen die Belastung durch Bürokratie. Die Gesetzlichen Krankenkassen erhalten hierfür aus dem Gesundheitsfonds dauerhaft

einen vollständigen Ausgleich.

 

Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr sagte im Deutschlandfunk, die Praxisgebühr sei nach allen Umfragen "das größte Ärgernis der Deutschen". Da die Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung so gut sei, entlaste die Bundesregierung die Patienten und baue Bürokratie ab.

 

Insgesamt werden die Bürgerinnen und Bürger damit um 1,8 Milliarden Euro pro Jahr entlastet. Aber auch Ärzte und Zahnärzte sowie deren Mitarbeiter begrüßen diese Entscheidung. Für sie bedeutet das mehr Zeit für die Patienten und weniger Bürokratie. Die Mehrausgaben, die sich für die Krankenkassen ergeben, werden aus dem Gesundheitsfonds dauerhaft ausgeglichen.

 

Um dies auf den Weg zu bringen, hat das Bundeskabinett Formulierungs-hilfen für Änderungsanträge im Assistenzpflegebedarfsgesetz beschlossen. An dieses Gesetz wird die Abschaffung der Praxisgebühr "angehängt".

Die Anträge wurden bereits im Gesundheitsausschuss des Bundestages mit den Stimmen aller Fraktionen verabschiedet. Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 09.11.2012 seine Zustimmung signalisiert.

 

Heute am 23.11.2012 hat der Bundestag mit dem nun beschlossenen Haushaltsgesetz für 2013 endgültig grünes Licht für die Abschaffung der Praxisgebühr gegeben. Die Beratungen und Abstimmung im Bundesrat für die Abschaffung der Praxisgebühr gelten als sicher.

 

Es ist geschafft! Am letzten Sitzungstag des Bundesrates vor der Weihnachtspause hat nun auch der Bundesrat mit großer Mehrheit der Abschaffung der Praxisgebühr zum 01.01.2012 zugestimmt.

Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI

Flexirente: Selbstbestimmter in den Ruhestand

 

Immer mehr Menschen schieben ihren Rentenbeginn hinaus. Der Effekt: mehr Geld im Portemonnaie und persönliche Zufriedenheit. Das Flexirentengesetz hilft, den Übergang vom Erwerbsleben in die Rente selbstbestimmter zu gestalten. Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt.

 

Wer weiter beruflich aktiv bleibt, hält sich körperlich und geistig fit. Ende 2014 gab es nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit über eine Million Menschen, die sich trotz ihres Rentenalters entschieden haben, weiter zu arbeiten. Die Gründe dafür sind vielfältig. Ältere Menschen wollen ihre Fitness unterstützen, soziale Kontakte pflegen, Erfahrungen weitergeben, mehr Geld zur Verfügung haben und Wertschätzung erfahren.

 

Die Gruppe der arbeitswilligen und -fähigen Rentner wird immer größer. Das liegt auch an der gestiegenen Lebenserwartung. Ein Mann, der heute 60 ist, lebt - statistisch gesehen - noch 21,5 Jahre. 60-jährige Frauen können sogar mit rund 25 weiteren Lebensjahren rechnen. Viele können und wollen deshalb über das eigentliche Rentenalter hinaus arbeiten.

 

Es gibt es aber auch Menschen, die nicht bis zur Regelalters-grenze berufstätig bleiben können – selbst wenn sie es wollten. Für alle ist deshalb wichtig, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand individuell gestalten zu können. Möglichkeiten dazu schafft das neue Flexirentengesetz. Es soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

 

Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze Arbeit reduzieren und Teilrente beantragen will, dem eröffnen sich mehrere Varianten: Teilrente und Hinzuverdienst werden flexibel und individuell miteinander kombinierbar.

 

Die Teilrente soll eine anrechnungsfreie Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro jährlich enthalten. Darüber liegende Verdienste sollen zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet werden. Das gilt auch für Erwerbsminderungsrenten. Die bisherigen starren Teilrentenstufen und Verdienstgrenzen entfallen.

 

Wer eine vorgezogene Vollrente bezieht und trotzdem weiterarbeitet, erhöht damit künftig seinen Rentenanspruch. Durch die anhaltende Beitragszahlung zur Rentenkasse gibt es mehr Leistung.

 

Versicherte können früher und flexibler zusätzliche Beiträge in die Rentenkasse einzahlen, um Rentenabschläge auszugleichen. So lässt sich ein vorzeitiger Renteneintritt besser planen und absichern.

 

Jeder, der als Rentner weiterarbeiten möchte, kann dadurch Entgeltpunkte in der Rentenversicherung erwerben. Das geht so: Der Arbeitgeber zahlt weiter Beiträge zur Rentenversicherung. Durch diese Beitragszahlungen kommen mehr Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto zusammen. So erhöhen die Beitragszahlungen schließlich den Rentenanspruch.

 

Bisher mussten Arbeitgeber für ihre arbeitenden Rentner auch schon Beiträge zur Rentenversicherung abführen. Deren Renten-ansprüche änderten sich dadurch jedoch nicht mehr. Genau das wird mit dem Flexirentengesetz anders.

 

Auch waren Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Das neue Gesetz sieht vor, dass diese Verpflichtung – auf fünf Jahre befristet – abgeschafft wird.

 

Über die Gestaltungsmöglichkeiten sollen Beschäftigte besser informiert werden. Die Rentenauskunft - die jeder ab 55 Jahren erhält - wird um den wichtigen Punkt ergänzt, wie sich das Vorziehen oder Hinausschieben des Rentenbeginns auf die Rente auswirkt.

 

Für Arbeitssuchende in der Grundsicherung besteht bisher unter bestimmten Umständen die Pflicht, vorzeitig Altersrente zu beantragen. Diese Praxis kann aufgrund der fällig werdenden Abschläge jedoch dazu führen, dass dauerhaft Leistungen aus der Grundsicherung im Alter bezogen werden müssen.

 

Mit der Unbilligkeitsverordnung wird dieser "Zwangsverrentung" entgegengewirkt. Ist eine dauerhafte Grundsicherung absehbar, braucht eine vorzeitige Altersrente künftig nicht mehr beantragt zu werden. Die Unbilligkeitsverordnung wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.

 

Schon vor zwei Jahren waren flexible Möglichkeiten im Rentenalter in der Diskussion. Das "Rentenpaket" enthielt die Regelung, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich leichter über eine Weiterbeschäftigung einigen können. Die Beschäftigung über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus funktioniert deshalb seit Juli 2014 unkomplizierter als vorher.

 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Weiterarbeit zeitlich befristet anlegen - vorher konnte man nur unbefristet weiterarbeiten. Das Rentenpaket schuf mehr Flexibilität für beide Seiten.

 

Sie müssen sich nicht mehr auf lange Sicht festlegen, sondern können mit überschaubaren Zeiten planen. Zumal die Weiterarbeit mehrfach verlängerbar ist. Wichtig ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung rechtzeitig – also vor Rentenbeginn - treffen.

 

Gesetzentwürfe können auch von Abgeordneten initiiert werden. Entweder von mindestens einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages - das entspricht zurzeit 31 Abgeordneten.

 

Den Gesetzesentwurf zum Flexirentengesetz haben die Fraktionen von CDU / CSU und SPD so aus der Mitte des Parlaments in den Bundestag eingebracht. Dafür hat die Bundesregierung eine Formulierungshilfe geschrieben, die vom Kabinett beschlossen worden ist.

 

Was geht bisher?
Schon jetzt gibt es Möglichkeiten, trotz bevorstehender Rente im Beruf zu bleiben. Diejenigen, die mit Erreichen des regulären Rentenalters weiter arbeiten möchten, haben die Wahl: Entweder sie schieben den Rentenbeginn auf und erhalten damit dauerhafte Rentenzuschläge oder sie stellen einen Rentenantrag und arbeiten als Rentner weiter. Dabei kann zunächst auch nur ein Teil der Rente beantragt werden, die sogenannte Teilrente.


Vor- und Nachteile
Ohne Rentenantrag: Für jeden Monat, den man über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet, ohne den Rentenantrag zu stellen, erhöht sich der Rentenanspruch durch die weiteren Beitragszahlungen. Darüber hinaus gibt es einen dauerhaften Rentenzuschlag in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat Rentenaufschub (6 Prozent im Jahr). Wer ohne Rentenantrag weiterarbeitet, muss keinen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung mehr zahlen. Wenn der Job wegfällt, wird einfach die Rente beantragt.
Mit Rentenantrag: Wer in Rente geht und dann weiterarbeitet, erhält neben der Rente ein Gehalt. Beiträge zur Rentenkasse sind darauf nicht mehr zu zahlen. Allerdings steigt gegebenenfalls das zu versteuernde Einkommen.

 

Freitag  25. November 2016

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

 

Rentenpaket: Das soll sich verändern

Mittwoch 29. Januar 2014

 

Für Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, für langjährig Beschäftigte und für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen gibt es Verbesserungen bei der Rente. Das Kabinett hat den Gesetzentwurf beschlossen.

 

Die Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rente sollen ab dem 1. Juli 2014 in Kraft treten.

 

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hob anlässlich der Vorstellung des Rentenpakets hervor: "Es geht darum, die Menschen zu erreichen, damit sich in ihrem Alltag spürbar etwas zum Besseren wendet. Wir wollen deutlich machen, dass wir die Leistung der Menschen anerkennen: die Erziehungsleistung und die Arbeitsleistung von Menschen, die hart gearbeitet haben."

 

Mehr Anerkennung für Kindererziehung:

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Mütter oder Väter bekommen für ihre Erziehungsleistung für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, einen Rentenpunkt mehr. Das sind im Westen rund 28 Euro, im Osten rund 26 Euro monatlich mehr.

 

Vor allem die Erziehungsleistung der Mütter wird damit anerkannt. Sie hatten deutlich weniger Unterstützung durch Kinderbetreuungseinrichtungen als heutige Eltern. Für Kinder, die nach 1992 geboren sind, bleibt es bei insgesamt drei Rentenpunkten pro Kind.

 

Für diejenigen, die heute schon im Ruhestand sind, wird die Renten-versicherung automatisch die Rente erhöhen, ein Antrag ist nicht nötig. Die technische Umsetzung wird zwar noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Die Nachzahlungen können aber noch

in diesem Jahr veranlasst werden. Wer bisher noch keine Rente erhält, lässt sich die Kindererziehungszeiten spätestens bei Rentenantragsstellung vervollständigen.

 

Die Rentenverbesserung betreffe ungefähr 9,5 Millionen Mütter (und Väter), so Nahles.

 

Flexibler Übergang für langjährig Berufstätige:

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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens 45 Beitragsjahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben, können schon mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen.

 

Nahles unterstrich: "Es geht hier um Menschen, die lange gearbeitet und das System der Rentenversicherung getragen haben. Sie haben lange Jahre Beiträge eingezahlt." Ihnen werde nun die Möglichkeit eingeräumt, früher in den Ruhestand zu gehen.

 

Voraussetzung sind 45 Beitragsjahre, wofür nun neben Pflicht-beitragszeiten aus Beschäftigung auch Zeiten von Lohnersatz-leistungen angerechnet werden. Das sind zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Schlechtwettergeld oder Kurzarbeitergeld. Zeiten, in denen Leistungen aus der Grundsicherung gezahlt wurde, können nicht angerechnet werden.

 

Diese Regelung soll für eine Übergangszeit bis zum Jahr 2029 gelten. In dieser Zeit wird die Altersgrenze schrittweise auf 65 Jahre angehoben.

 

Reha for Rente:

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Zwei Bestandteile des Rentenpaketes seien in der öffentlichen

Debatte, so Nahles, bisher "unterbelichtet" gewesen: die Ver-

besserungen bei der Erwerbsminderungsrente und das "Mehr"

an Geldern für Rehabilitationsmaßnahmen. Darauf wolle sie das Augenmerk lenken.

 

"Erwerbsgeminderte sind die Menschen, die von Altersarmut bedroht sind. Das sind diejenigen, die unsere Solidarität brauchen", so Nahles. Zur Erhöhung des Budgets für Rehabilitation sagte sie: "Reha geht vor Rente."

 

Für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, wird die Erwerbsminderungsrente neu berechnet.

 

Ab dem 1. Juli 2014 werden Neurentner mit Erwerbsminderung so gestellt, als ob sie zwei Jahre länger als bisher weitergearbeitet

hätten (Zurechnungszeit). Das bringt eine durchschnittliche Erhöhung um rund 40 Euro monatlich.

 

Mit einer "Günstigerprüfung" wird verhindert, dass sich die letzten vier Jahre vor der Erwerbsminderung negativ auf die Rentenhöhe auswirken. Einkommenseinbußen zum Beispiel durch Teilzeit oder Krankheit schaden den Menschen dann nicht nochmals bei der Rente.

 

Höheres Budget für Reha-Leistungen:

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Die Gruppe der 45-Jährigen und Älteren, bei denen Reha-Maßnahmen notwendig werden, erhöht sich ständig. Rückwirkend zum 1. Januar 2014 wird deshalb das Budget für Rehabilitation um 100 Millionen Euro für das laufende Jahr, in den Folgejahren um 200 Millionen erhöht.

 

Rentenpaket wird zügig umgesetzt:

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Nachdem das Kabinett den Gesetzentwurf beschlossen hat, wird er nun dem Bundestag zugeleitet. Dieser soll das Gesetz im Mai

beschließen.

 

Am 1. Juli 2014 soll das Rentenpaket in Kraft treten.

 

Verbesserungen nicht geschenkt, sondern verdient:

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Das Rentenpaket umfasst Maßnahmen, denen eines gemeinsam ist: Niemandem wird etwas "geschenkt". Alle, die von den Verbesserungen betroffen sind, haben es verdient.

 

Finanziert werden die Beschlüsse in dieser Legislaturperiode aus der Rentenkasse. Die gesetzliche Rentenversicherung ist gut aufgestellt. Die Beitragssätze sind so niedrig wie seit Mitte der 90er Jahre nicht mehr. Auf lange Sicht darf die junge Generation nicht überfordert werden.

 

Ab 2019 bis 2022 beteiligt sich der Bund mit zusätzlichen Mitteln, die jährlich um 400 Millionen Euro auf rund 2 Milliarden Euro jährlich steigen.


Mit Beschluss des Bundesrates vom 13.06.2014 kann das Rentenpaket nun pünktlich zum 01.07.2014 für alle Neu -

Rentner in Kraft treten.

 

 

Achtung: Keine Rentenbeiträge beim bezug von ALG II seit 01. Januar 2011!

 

Bitte denkt daran, das seit Januar 2011 keine Rentenbeiträge mehr durch das JobCenter beglichen werden. Bitte Informiert Euch bei Euerem zuständigen Rententräger, wenn Ihr den Rentenbeitrag selbst leisten möchtet.

Der Rententräger gibt Euch die nötigen Informationen um einen Nachteil zum Rentenniveau zu vermeiden. Ihr müßt Euch aber schnell mit dem Rententräger in Verbindung setzen, da noch nicht geklärt ist, über welchen Zeitraum rückwirkend der Rentenbeitrag geleistet werden kann. Im Moment kann mann noch den gesamten Zeitraum nachzahlen.

Aber: Je länger Ihr wartet, desto teuerer wird die Nachzahlung!!!

 

2.) Lebensleistungsrente

 

Lebensleistungsrente als Beitrag gegen Altersarmut

 

Die Bundesregierung sieht die Gefahr, dass durch veränderte wirt-schaftliche Strukturen und den demographischen Wandel Altersarmut zunimmt. Deshalb soll jeder, der ein Leben lang beschäftigt war und vorgesorgt hat, ein Alterseinkommen oberhalb der Grundsicherung

erhalten.

 

Darüber hinaus wird die Bundesregierung finanziell prüfen, Müttern

mit mehreren, vor 1992 geborenen Kindern, zusätzliche Entgeltpunkte

für die spätere Rente zu ermöglichen. Über die Umsetzung wird derzeit

in der Bundesregierung beraten.

 

Noch in dieser Legislaturperiode sollen konkrete Verbesserungen für

eine Lebensleistungsrente geschaffen werden. Diese soll nicht beitrags-, sondern steuerfinanziert werden. Dafür wird die Bundesregierung die Bewertung der Beitragszeiten für Frauen, die Kinder erzogen und/oder Pflegeleistungen erbracht haben, für Erwerbsgeminderte und Menschen

mit geringen Einkommen verbessern.

 

Die Regelungen werden so gestaltet, dass sich zusätzliche private Vor-

sorge für gesetzlich Rentenversicherte lohnt. Voraussetzung für die Verbesserung ist, dass mindestens 40 Jahre in die Gesetzliche Renten-versicherung eingezahlt und privat vorgesorgt worden ist.

 

Die von der Bundesregierung geplante Rentenreform droht endgültig

zu scheitern.

Auf Ihrer Klausurtagung in Wildbad Kreuth hat die CSU-Landesgruppe

die im Koalitionsaus- schuss bereits beschlossene Zusatzrente für Geringverdiener abgelehnt (Berichtet die Süddeutschen Zeitung).

Damit ist nicht nur die Lebensleistungsrente gefährdet, Prestige-

projekt von Arbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU). Auch

die umstrittenen Teile des Rentenpakets wie die neuen Hinzu-verdienstgrenzen für Frührentner wären damit hinfällig.

 

3.) Rentenbeitrag sinkt auf 18,9 %

 

Ab 1. Januar 2013 sinkt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,7 Prozent. Er wird dann bei 18,9 Prozent liegen. Die gute wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland führt auch in diesem Jahr zu einem Plus in der Rentenkasse. Der Bundestag hat der Beitragssenkung zugestimmt. Mit heutigem Tag 23.11.2012 hat nun auch der Bundesrat der Beitragssenkung zugestimmt. Somit ist die Beitragssenkung endgültig beschlossen.

 

 

4.) Renten steigen zum 01. Juli 2013

 

Mehr Geld zum 1. Juli 2013. Darüber können sich die Rentnerinnen

und Rentner in Deutschland freuen. Das Bundeskabinett hat die entsprechende Verordnung zur Rentenerhöhung beschlossen.

 

Die Deutsche Rentenversicherung überweist ab 1. Juli mehr Geld.

Alle Ruheständler profitieren damit von den gestiegenen Löhnen

und Gehältern im Jahr 2012. Die Lohn- und Gehaltsentwicklung ist

für die Rentenanpassung sehr wichtig. 2012 stieg sie im Vergleich

zum Vorjahr um 1,5 Prozent in den alten Bundesländern, in den

neuen um 4,32 Prozent.

 

Der Osten holt kräftig auf

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In den neuen Bundesländern fällt die Rentenerhöhung mit

3,29 Prozent gut aus. Grund dafür ist die positive Lohnentwick-

lung in den Jahren 2011 und 2012 in Ostdeutschland.

 

Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen: "Ich freue mich

für die ostdeutschen Rentnerinnen und Rentner, dass sie beim Rentenwert nun so deutlich aufholen können."

 

In den alten Bundesländern erhöht sich die Rentenzahlung um

0,25 Prozent. Die Löhne in Westdeutschland sind weniger gestiegen. Zudem wirkt hier noch die Rentengarantie von 2010 nach.

 

Diese seinerzeit unterbliebene Rentenkürzung muss nun im Sinne

der Generationengerechtigkeit nachgeholt werden. In den alten

Ländern müssen noch 0,71 Prozent abgebaut werden. Deshalb wird

die rein rechnerisch mögliche Rentenerhöhung halbiert und beträgt

0,25 Prozent.

 

In den neuen Ländern war der Ausgleich für die Rentengarantie schon 2012 abgeschlossen. Deshalb wird die rechnerische Rentenanpassung Ost nicht mehr reduziert.

 

Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII

1.) Gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung gehört seit 1884 zur Sozialversicherung. Seither hat sie sich kontinuierlich weiterentwickelt und zu einer gesünderen und sicheren Arbeitswelt beigetragen. Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Arbeitnehmern, Unternehmern, Kindern in Tageseinrichtungen, Schülern und Studierenden und weiteren Personen einen umfassenden Versicherungsschutz.

Die Gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich allein aus Beiträgen der Arbeitgeber. Es handelt sich somit um eine Pflichtversicherung für den Arbeitgeber. Die Versicherten sind automatisch umfassend geschützt. Im Bereich der öffentlichen Hand tragen Bund, Länder und Gemeinden die Kosten. Die Höhe der Beiträge wird über ein Umlageverfahren ermittelt und hängt vom Grad der Unfallgefahr im Unternehmen ab.

Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit sind die Versicherten durch ein umfassendes System der Rehabilitation und Entschädigung abgesichert. Allem voran steht jedoch eine effektive Prävention.

 

2.) Unfallkassen fusionieren:

 

Die Unfallkasse des Bundes, die Eisenbahn-Unfallkasse sowie die Unfallkasse Post und Telekom werden durch Fusionen grundlegend neu organisiert. Das Bundeskabinett hat den 2008 eingeleiteten Prozess der Modernisierung mit einem entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

 

Aus den drei bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand soll eine Unfallkasse werden. Derzeit gibt es die Unfallkasse des Bundes, die Eisenbahn-Unfallkasse und die Unfallkasse Post und Telekom. Die Unfallkasse des Bundes fusioniert mit der Eisenbahn-Unfallkasse zu der neuen "Unfallversicherung Bund und Bahn". Das wird zum 1. Januar 2015 sein. Die Unfallkasse Post und Telekom vereinigt sich mit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zur neuen "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik-Telekommunikation". Dies erfolgt zum 1. Januar 2016.

 

Weil die Unfallkassen durch Gesetz errichtet worden sind, bedarf es für die Fusionen ebenfalls einer gesetzlichen Grundlage.

Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII

Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen

dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugend-

hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger

Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen

und ergänzen.

 

1.) Betreuungsgeld kommt zum August 2013

 

Eltern, die ihre Kleinkinder im privaten Umfeld betreuen, erhalten ab August 2013 finanzielle Unterstützung. Der Bundestag hat die Einführung des Betreuungsgeldes beschlossen.

 

Das Geld können Eltern in Anspruch nehmen, die für ihre ein- und zweijährigen Kinder keinen oder kaum Gebrauch von staatlich geförderten Betreuungsangeboten machen. Die gesetzliche Leistung kommt allen Kinder zugute, die ab dem 1. August 2012 geboren wurden.

 

Bis Juli 2014 beträgt das monatliche Betreuungsgeld 100 Euro, danach werden 150 Euro pro Monat gezahlt. Das Betreuungsgeld schließt sich nahtlos an das Elterngeld an und wird 22 Monate gezahlt. Es trägt damit zur stetigen Förderung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren bei.

 

Der Bundestag hat außerdem in erster Lesung über zwei Ergänzungen zum Betreuungsgeld beraten. Diese hatten die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP eingebracht. So soll es einen Bonus von 15 Euro monatlich geben, wenn das Betreuungsgeld für die Altersvorsorge verwendet wird. Den gleichen Bonus soll bekommen, wer das Betreuungsgeld zum Bildungssparen einsetzt. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Ergänzungen zeitgleich mit dem Betreuungsgeld am 1. August 2013 in Kraft treten.

 

2.) Jugendkrimminalität bekämpfen: Warnschussarrest kommt.

 

Der "Warnschussarrest" soll helfen, die Jugendkriminalität wirk-

samer zu bekämpfen. Er soll jungen Straftätern die Konsequenz

weiterer Gesetzesverstöße deutlich vor Augen führen.

 

 

Das neue Gesetz erweitert und verbessert die Sanktionsmöglich-

keiten der Jugendgerichte und lässt den "Warnschussarrest" neben

einer Jugendstrafe zu, die zur Bewährung ausgesetzt ist. Für Heranwachsende steigt das Höchstmaß der Jugendstrafe bei

Mord auf 15 Jahre – und zwar in den Fällen, in denen das bisherige Höchstmaß wegen besonders schwerer Schuld nicht ausreicht.
 

Das "Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungs-möglichkeiten" tritt am 1. September in Kraft.

 

3.) Hilfe für Opfer sexuellen Kindesmissbrauchs.

 

Unter den Folgen von sexuellem Missbrauch leiden Menschen oft ein Leben lang. Die Bundesregierung hat erneut ihre Bereitschaft bekräftigt, sich an einem Hilfesystem für die Opfer von Kindesmissbrauch im familiären Bereich zu beteiligen.

 

Noch nach Jahren leiden viele Menschen an den Folgen sexuellen Missbrauchs in Kindheit und Jugend. Die Einrichtung eines Hilfe-

systems für solche Betroffene ist ein zentrales Anliegen des

"Runden Tisches gegen Kindesmissbrauch".

 

Soweit dieser Missbrauch in Einrichtungen stattgefunden hat,

stehen diese Institutionen in der Verantwortung. Bei Missbrauch

im familiären Bereich aber können nur Bund und Länder ein solches Hilfesystem finanzieren. Der Runde Tisch hat daher vorgeschlagen, einen Fonds einzurichten.

 

Der Bund hatte bereits bei der Abschlusssitzung des Runden

Tisches im November 2011 zugesagt, sich mit 50 Millionen Euro

an diesem Fonds zu beteiligen. Bisher steht diese Zusage unter

einem Finanzierungsvorbehalt: Der Betrag wird erst gezahlt, wenn

auch die Bundesländer bereit sind, 50 Millionen Euro beizusteuern. Diese Zusage steht jedoch noch aus.

 

Die Bundesregierung hatte den Runden Tisch gegen Kindesmiss-

brauch im April 2010 mit Vertretern von Schulen, Kirchen und Opferverbänden einberufen, um über Konsequenzen aus den

zahlreich bekannt gewordenen Fällen sexuellen Missbrauchs zu

beraten. Im November 2011 hatte der Runde Tisch seinen Abschluss-bericht vorgelegt. Er enthält zahlreiche Empfehlungen.

 

Fonds als ergänzendes Hilfesystem.

 

Therapieangebote werden schon jetzt zu einem guten Teil von den Krankenkassen und nach dem Opferentschädigungsgesetz gezahlt. Dennoch bleibt so manche therapeutische Aufarbeitung bisher unzureichend. Durch den Fonds sollen Leistungen finanziert werden,

die zurzeit nicht oder nicht ausreichend übernommen werden.

 

Für die Opfer von Missbrauch in Einrichtungen sind diese Institu-

tionen für die Hilfeleistung verantwortlich. Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung und zahlreichen Dachverbänden und Zusammen-schlüssen - wie etwa den Kirchen und der Freien Wohlfahrtspflege -

zur Unterstützung des Hilfesystems stehen kurz vor dem Abschluss.

 

Clearingstelle soll Ansprüche der Opfer klären.

 

Ziel bleibt die Einrichtung eines Hilfesystems, das alle Opfer von sexuellem Missbrauch in Kindheit und Jugend erfasst, die keine oder unzureichende Hilfen aus den bestehenden sozialen Leistungssystemen erhalten.

 

Die Vorbereitungen für eine unabhängige Clearingstelle, sind so gut wie abgeschlossen. Diese Einrichtung soll dann über die ergänzenden Hilfeleistungen entscheiden.

 

Runder Tisch trifft sich zu Bilanzsitzung.

 

Am Mittwoch treffen sich die ehemaligen Mitglieder des "Runden

Tisches gegen sexuellen Kindesmissbrauch" erneut, um darüber zu sprechen, inwieweit die Empfehlungen des Runden Tisches umge-

setzt wurden. Teilnehmen werden auch Bundesfamilienministerin Kristina Schröder, Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und die Staatssekretärin im Bildungsministerium, Quennet-Thielen.

 

Neben dem Runden Tisch wurde auch die Stelle des Unabhängigen Beauftragen für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs eingerichtet. Johannes-Wilhelm Rörig übt dieses Amt aus. Er ist dafür zuständig, die Umsetzung der Empfehlungen des Runden Tisches zu beobachten. Außerdem führt der Beauftragte die Telefonische Anlaufstelle für Missbrauchs-Betroffene fort.

 

 

4.) Jungen Menschen faire Chancen verschaffen

 

Junge Menschen müssen in jeder Lebensphase angemessen gefördert werden. Zu diesem Schluss kommt der 14. Kinder- und Jugendbericht. Er untersucht die Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen in Deutschland.

 

Der von einer unabhängigen Sachverständigenkommission erstellte Bericht enthält Vorschläge zur Gestaltung der Kinder- und Jugendpolitik sowie zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe. Das Kabinett hat den Bericht und die Stellungnahme der Bundesregierung verabschiedet.

 

Familie - der wichtigste Ort für Erziehung und Förderung

 

"Wir wollen jedem Mädchen und jedem Jungen faire Chancen verschaffen", erklärte Bundesfamilienministerin Kristina Schröder. "Dazu brauchen wir gute Bildung für alle Kinder sowie eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die Familie ist der wichtigste Ort für Erziehung, Bildung und frühe Förderung. Aufgabe der Politik ist es, Familien mit öffentlichen Angeboten und Leistungen dabei zu unterstützen, Zeit für Verantwortung und Fürsorge zu finden, öffentliche Bildungsangebote bereit zu stellen und die Betreuung von Kindern zu ermöglichen."

 

Ausgewählte Ergebnisse der Sachverständigenkommission sind:

  • Private und öffentliche Verantwortung für das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen müssen Hand in Hand gehen. Die Familie ist der erste Ort für frühe Bildung und Erziehung. Aufgabe des Staats ist es, positive Rahmenbedingungen für Familien und Eltern zu schaffen.
  • Bildung ist der Schlüssel für faire Chancen von Kindern und Jugendlichen. Dabei ist frühkindliche Bildung entscheidend für einen guten Start in einen erfolgreichen Bildungsweg. Und: Bildung muss auch soziale Fähigkeiten und lebensnahe Alltagskompetenzen vermitteln.
  • Eine zeitgemäße Kinder- und Jugendnetzpolitik soll Eltern dabei unterstützen, Kinder und Jugendliche zu mündigen Nutzern der Neuen Medien zu machen.

 

Kinder- und Jugendpolitik bestätigt

 

Der 14. Kinder- und Jugendbericht bestätigt im Wesentlichen die

Kinder- und Jugendpolitik der Bundesregierung. Zahlreiche Maß-

nahmen haben in den vergangenen Jahren die Rahmenbedingungen

für das Aufwachsen in Deutschland verbessert.

 

So hilft der Bund zum Beispiel mit insgesamt 5,4 Milliarden Euro

beim Ausbau der Kinderbetreuung und investiert in die Qualität frühkindlicher Bildung. Die "Frühen Hilfen" unterstützen Eltern mit Säuglingen und Kleinkindern in schwierigen Lebenslagen, auch durch

den Einsatz von Familienhebammen. Der neue Bundesfreiwilligen-

dienst trägt wie auch die Jugendfreiwilligendienste zur Vermittlung sozialer Kompetenzen bei.

 

Die Bundesregierung will die Entwicklung einer eigenständigen Jugendpolitik weiter vorantreiben. In der geplanten "Allianz für

Jugend" sollen neben Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Medien

auch Jugendliche selbst vertreten sein.

 

Die Bundesregierung legt dem Bundestag und dem Bundesrat in

jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Lebenssituation

junger Menschen vor. Neben Bestandsaufnahme und Analyse ent-

halten die Berichte Vorschläge zur Verbesserung der Situation von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien.

 

Unter dem Motto "Kinder- und Jugendhilfe in neuer Verantwortung" beschreibt die Kommission im 14. Kinder- und Jugendbericht

Eckpunkte, wie Eltern in zunehmen-dem Maß durch öffentliche

Angebote unterstützt werden können.

 

Rehabilitation / Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX

Pfleger können Schwerbehinderte in Reha begleiten:

 

Wenn schwerbehinderte Menschen eine Pflegekraft anstellen, um

ihren Alltag zu bewältigen, kann daraus ein eingespieltes Team

werden. Diese Unterstützung - Assistenzpflege genannt - sollen sie jetzt auch während einer Reha bekommen. Dem hat nach dem

Bundestag nun auch der Bundesrat zugestimmt.

 

Das Bundeskabinett hatte im August 2012 einen Gesetzentwurf zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen verabschiedet. Dieser sieht vor, dass der Pfleger sich gemeinsam mit dem Schwerbehinderten in eine stationäre Reha oder Vorsorge aufnehmen lassen kann.

 

Bisher war das nur bei stationärer Aufnahme ins Krankenhaus möglich. Der Schwerbehinderte muss Arbeitgeber für seinen Pfleger sein. Auch das Pflegegeld und die Hilfe zur Pflege durch die Sozialhilfe werden für die gesamte Dauer der stationären Vorsorge und Reha gezahlt.

 

Nach dem Bundestag hat der Bundesrat am 14. Dezember 2012 der Regelung des Assistenzpflegebedarfs zugestimmt. An das Assistenz-pflegebedarfsgesetz wurden die Regelungen zur Abschaffung der Praxisgebühr "angehängt". Auch dieser Beschluss hat somit beide Gremien passiert.

 

Schwerbehindertenausweis:

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Einen Schwerbehindertenausweis bekommen Sie vom Versorgungsamt ausgestellt, wenn mit einem Bescheid eine Schwerbehinderung festgestellt wurde. Der Ausweis ist bundesweit gültig und dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen.

Er weist den Grad der Behinderung und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkzeichen aus. Bestimmte gesundheitliche Folgen einer Behinderung werden durch eingetragene Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis dargestellt.

Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Gesetzes (Grad der Behinderung von mindestens 50) erhalten einen Schwerbehindertenausweis (grün).

Einen zweifarbigen Schwerbehindertenausweis (grün-orange) erhalten schwerbehinderte Menschen, wenn auf Grund ihrer Funktionsbeeinträchtigung ein Anspruch auf vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr festgestellt wurde.

Um dieses Recht (bei Vorliegen der Voraussetzungen) auf vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen zu können, erhalten Sie auf Antrag ein Beiblatt, das mit einer (aufgedruckten) Wertmarke versehen ist. Das Beiblatt ist Bestandteil des Schwerbehindertenausweises und nur zusammen mit diesem gültig (siehe auch Kapitel Personenbeförderung).

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres werden im öffentlichen Personennahverkehr immer unentgeltlich befördert. Ein Beiblatt mit Wertmarke wird deshalb erst nach Vollendung des 6. Lebensjahres ausgestellt.

Soweit bestimmte gesundheitliche Folgen einer Behinderung - die als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen bedeutsam sind - vorliegen, werden diese durch eingetragene Merkzeichen oder Merkmale (siehe auch Kapitel Merkzeichen) im Schwerbehindertenausweis dargestellt.

Für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises wird in der Regel ein Foto des Ausweisinhabers in der Größe eines Passbildes benötigt (ein Farbausdruck auf Papier reicht hier nicht aus!). Kinder benötigen erst ab dem 10. Lebensjahr ein Foto.

 

Schwerbehinderung

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Neuer Ausweis kommt...

Das Bundeskabinett hat heute (28. März 2012) eine Änderung der Schwerbehindertenausweis-Verordnung beschlossen. Die Verordnung bedarf noch der Zustimung des Bundesrates. Ab dem 1. Januar 2013 wird es möglich sein, den Schwerbehindertenausweis als Plastikkarte auszustellen.

© BMAS

 

Der bisher ausgestellte Papierausweis hat das relativ große Format von 13,5 mal 9,5 Zentimeter. Künftig wird der Schwerbehindertenausweis in Plastik gefertigt und dasselbe kleine Format haben wie der neue Personalausweis, der Führerschein und Bankkarten. Er wird damit benutzerfreundlicher. Außerdem enthält er den Nachweis der Schwerbehinderung erstmals auch in englischer Sprache. Für Blinde wird die Buchstabenfolge sch-b-a in Brailleschrift aufgedruckt, damit diese Menschen ihren neuen Schwerbehindertenausweis besser von anderen Karten gleicher Größe unterscheiden können.

 

Die mit dem Ausweis verbundenen Rechte bleiben unverändert. Der neue Ausweis kann ab dem 1. Januar 2013 ausgestellt werden. Den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland für sich fest. Spätestens ab dem 1. Januar 2015 werden jedoch nur noch die neuen Ausweise ausgestellt.

 

Die vorhandenen alten Ausweise bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig. Alle Nachteilsausgleiche können auch mit den alten Ausweisen in Anspruch genommen werden. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

 

Daten und Fakten:

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  • Ausweis heute 13,5 mal 9,5 Zentimeter aus Papier
  • Ausweis künftig aus Plastik im Bankkartenformat
  • neuer Ausweis kann ab dem 1.1.2013 ausgestellt werden (Ausweisausgabe erfolgt durch die Länder)
  • den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland für sich fest
  • spätestens ab dem 1.1.2015 werden nur noch die neuen Ausweise ausgestellt
  • vorhandene alte Ausweise bleiben gültig. Es müssen also nicht alle im Umlauf befindlichen SB-Ausweise umgetauscht werden
  • 
Stand: 28.03.2012
Merkblat zum neuen Schwerbehindertenausweis
Merkblatt neuer Schwerbehindertenausweis
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Faltblatt zum neuen Schwerbehindertenausweis
Faltblatt a747-schwerbehindertenausweis.
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Sozialverwaltungsverfahren / Sozialdatenschutz - SGB X

Begriff des Verwaltungsverfahrens:

 

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Vorausstezungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist.

Es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.

 

Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

 

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1. natürliche und juristische Personen,

2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann und

3. Behörden.

 

Schutz der Sozialdaten:

 

Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder Sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbucherhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

 

Personen oder Stellen, denen Sozialdaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind.

Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig Sozialdaten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von dén Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenenVerhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

Soziale Pflegeversicherung - SGB XI

Pflegebedürftigkeitsbegriff

Für den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff startet ein neues Begutachtungsverfahren. Geistige Defizite sollen dabei genauso berücksichtigt wie körperliche. Das Verfahren soll ab Sommer in

zwei Modellprojekten bundesweit erprobt werden. Es wird zeigen, ob die neuen Pflegegrade alltagstauglich sind.

 

Wir stellen Euch nun hier die Pressemitteilung als PDF-Datei

zum Download zur Verfügung.

Pflegereform - Start Erprobung Pflegebed
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Kassel: Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Rechte und Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen gestärkt, die sich ihre Betreuung selbst organisieren.

 

Wie der BSG-Sozialhilfesenat in seiner jüngsten Sitzung entschied, muss die Sozialhilfe gegebenenfalls auch ein "Assistenzzimmer" für Pflegekräfte bezahlen.

 

Das sogenannte Arbeitgebermodell sei gesetzlich besonders privilegiert, betonten die obersten Sozialrichter. Ein Raum, in dem sich Assistenzkräfte aufhalten und ausruhen können, gehöre daher zur "Hilfe zur Pflege".

 

Damit gab das BSG einem heute 40-jährigen dauerhaft pflegebedürftigen Patienten Recht. Er ist an einer Duchenneschen Muskeldystrophie erkrankt und leidet an beatmungspflichtiger respiratorischer Insuffizienz und Herzinsuffizienz.

 

Behörde lehnte Antrag ab

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Der Mann wohnt in einer 63 Quadratmeter großen Zweizimmerwohnung in Bonn. Ein Zimmer nutzt er selbst, das andere steht den von ihm selbst angestellten Assistenzkräften zur Verfügung.

 

Diese betreuen ihn in Schichten von jeweils 24 Stunden rund um die Uhr. Die Assistenz- und Pflegekräfte lösen sich in diesem Modell also tageweise ab. Soweit die Leistungen der Kranken- und Pflegekasse nicht ausreichen, muss das zuständige Sozialamt die Lohnkosten für die Assistenzkräfte übernehmen.

 

Den Antrag, auch die anteiligen Kosten des Assistenzzimmers zu bezahlen, lehnte die Behörde aber ab. Dies seien keine unmittelbaren Pflegekosten. Zudem müsse der Mann nur die Schichten in Blöcke zu je acht Stunden aufteilen; dann könnten sich die Pflegekräfte so lange auch in der Küche aufhalten.

 

"Grundsätzlich dem Pflegenden zu überlassen"

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Das BSG wies diese Auffassung des Bonner Sozialamtes nun ab. Im Rahmen des Arbeitgebermodells seien der Hilfe zur Pflege alle Ausgaben zuzurechnen, bei denen eine "notwendige Verknüpfung" zur Pflege besteht. Das treffe auf das Assistenzzimmer zu. Es sei zudem nicht Aufgabe der Sozialbehörden, den Betroffenen vorzuschreiben, wie sie ihre Pflege besser organisieren können. Dies bleibe "grundsätzlich dem zu Pflegenden überlassen".

 

Zudem stellte das BSG klar, dass bei der Anrechnung von Einkünften nicht die Vorschriften des Zweiten Sozialgesetzbuchs (Hartz IV) gelten, sondern die deutlich günstigeren Vorschriften des Zwölften Sozialgesetzbuchs (Sozialhilfe).

 

Az.: B 8 SO 1/12 R 

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Montag 16. Dezember 2013

 

Pflegeheime müssen ab 2014 darüber informieren, welche ärztliche Versorgung sie anbieten. Für Pflegebedürftige und Angehörige wird

es damit leichter zu entscheiden, welches Pflegeheim geeignet ist.

 

Am 1. Januar 2014 tritt ein weiterer Teil des Pflege-Neuausrichtungs-gesetzes von 2012 in Kraft: Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, Pflegekassen darüber zu informieren, wie ihre Bewohner ärztlich, zahnärztlich und mit Medikamenten versorgt werden.

 

Kooperationsverträge mit Ärzten und Apotheken müssen angegeben werden.

 

Anschließend sollen Pflegekassen diese Informationen verständlich

und vergleichbar im Internet oder in anderer Form veröffentlichen.

Dieser Service ist kostenfrei. Damit erhalten Betroffene ein weiteres Auswahlkriterium für ein geeignetes Pflegeheim.

 

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Private Pflegevorsorge wird gefördert:

 

Pflegeversicherungen können ab dem 4. Januar 2013 förderfähige Verträge anbieten. Jeder kann sich versichern und 60 Euro Förderung pro Jahr erhalten. Das Kabinett brachte die dazu noch notwendige Verordnung auf den Weg.

 

Die Förderung der privaten Pflegevorsorge unterstützt die Menschen dabei, für den Fall der Pflegebedürftigkeit ergänzend zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung eigenverantwortlich vorzusorgen. Die staatliche Zulage von 60 Euro im Jahr soll auch Menschen mit geringerem Einkommen den Abschluss einer Pflege-Zusatzversicherung ermöglichen.

 

Die Versicherungsunternehmen dürfen keinen Antragsteller aufgrund möglicher gesundheitlicher Risiken ablehnen; Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt, damit möglichst viele Menschen die staatliche Förderung in Anspruch nehmen können. Der Eigenanteil des Versicherten muss mindestens 10 Euro monatlich betragen.

 

Die entsprechende Pflege-Zusatzversicherung muss für alle Pflegestufen Leistungen vorsehen, für Pflegestufe III jedoch mindestens 600 Euro im Monat.

Die Verordnung konkretisiert die Aufgaben der bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einzurichtenden zentralen Stelle, die künftig die Zulage auszahlen wird. Dabei übernehmen die Versicherungsunternehmen für ihre Versicherungsnehmer alle Formalitäten der Antragstellung.

 

Die Bürgerinnen und Bürger, die einen förderfähigen Vertrag zur Pflegevorsorge abschließen, erhalten die Zulage automatisch. Sie müssen hierfür keinen gesonderten Antrag bei der zentralen Stelle einreichen.

 

Mit der Verordnung werden die Rahmenbedingungen dafür geschaffen, dass die Beantragung der Zulage seitens der Versicherungsunternehmen und die Prüfung der Zulageberechtigung sowie ihre Auszahlung durch die zentrale Stelle in einem weitgehend automatisierten elektronischen Verfahren – und damit bürokratiearm und effizient – ablaufen können.

Darüber hinaus werden im Rahmen der Verordnung die Verwaltungs- und Abschlusskosten der Versicherungsunternehmen bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen begrenzt.  

 

Zum Jahresbeginn 2013 werden die ersten Versicherungsunternehmen förderfähige Pflegevorsorgeversicherungen anbieten.

 

 

2.) Reform der Pflegeversicherung

 

Menschen mit Demenz:

"Zum ersten Mal erhalten Menschen mit Demenz, die bisher kaum oder gar nicht berücksichtigt wurden, Leistungen der Pflegeversicherung. Angehörige und Pflegebedürftige haben in Zukunft mehr Wahlfreiheiten, um die Pflege an ihre individuellen Bedürfnisse anzupassen", so Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr. Zudem werde die pflegerische Versorgung weiterentwickelt, so Bahr weiter.

 

Ambulant vor Stationär:

Solange wie möglich in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben können – das wünschen sich die meisten älteren Menschen. Wird die Vergesslichkeit größer, ist eine vertraute Umgebung besonders wichtig für die eigene Orientierung.

Deshalb stärkt die Pflegereform der Bundesregierung den Grundsatz "ambulant vor stationär". Dazu gehört, dass Pflegebedürftige zukünftig zwischen Leistungen und Zeiteinheiten frei wählen können. Mit dem Pflegedienst kann vereinbart werden, ob die Zeit für einen Spaziergang oder zur Körperpflege genutzt werden soll.

Pflegedienste sollen künftig neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch die Leistung "Betreuung" anbieten, die sich speziell an Demenzerkrankte richtet, sagte Bahr. Außerdem werden neue Wohnformen gefördert. Zum Beispiel können Wohngruppen bis zu 200 Euro für die Einstellung einer Pflegekraft erhalten.

 

Pflegende Angehörige:

In unserer immer älter werdenden Gesellschaft steigt auch die Zahl der Pflegebedürftigen weiter an: Heute sind es circa 2,4 Millionen Menschen, in wenigen Jahrzehnten werden es über 4 Millionen sein. Auch die Zahl der Demenzkranken – derzeit 1,4 Millionen – wird deutlich ansteigen.

Viele Jahre lang liegt die Verantwortung für pflegebedürftige Angehörige in der Familie. Die Bundesregierung unterstützt deshalb pflegende Angehörige. Sie können leichter als bisher die Pflege unterbrechen. Die Auszeit kann zum Beispiel für eine Reha-Maßnahme genutzt werden. Das soll besonders gefördert werden.

 

Anhebung des Beitragssatzes:

Die Bundesregierung sorgt zum ersten Mal dafür, dass der besondere Unterstützungsbedarf von Menschen mit Demenz in der Pflegeversicherung berücksichtigt wird. Bislang werden diese Hilfen durch die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend abgedeckt.

Das Gesetz sieht deshalb vor, dass ab 2013 der Beitragssatz für die Pflegeversicherung um 0,1 Prozent angehoben wird. Hierzu soll der Einstieg in eine freiwillige private Vorsorge erfolgen.

 

Mit Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2013 am 23.11.2012 hat der Bundestag nun auch die vom Bundesgesundheitsministerium eingebrachte freiwillige private Vorsorge zur gesetzlichen Pflegeversicherung beschlossen. Auch bleibt es bei der staatlichen Zulage i. H. v. 5,-- € pro Monat, also 60,-- € pro Jahr.

Am 28. November 2012 wurde die zum Gesetz zur Reform der Pflegeversicherung gehörenden Durchführungsverordnung für die freiwillige private Vorsorge zur Pflegeversicherung im Kabinett beschlossen. Die Durchführungsverordnung finden Sie hier unten auf dieser Seite zum Download als PDF-Datei.

 

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Pflegeversicherung können Versicherungen ab dem 4. Januar 2013 förderfähige Verträge anbieten.

Reform der Pflegeversicherung
Ab dem 04. Januar 2013 können Pflegeversicherungen förderungsfähige Verträge zur privaten Vorsorge Anbieten.
Diese Verordnung soll nun einen Überblick zu den Regelungen geben.
Verordnung private Pflegevorsorge.pdf
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Grundsicherung / Sozialhilfe - SGB XII

Aufgabe der Grundsicherung / Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Grundsicherung / Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.

 

Grundsicherung / Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von andere, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

 

Träger der Grundsicherung / Sozialhilfe:

Die Grundsicherung / Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.

Die Bundesregierung beteiligt sich künftig stärker an den kommunalen Ausgaben für die Grundsicherung / Sozialhilfe im Alter und bei Erwerbsminderung. Der Anteil, den der Bund übernimmt, steigt ab 2013 von 45 auf 75 Prozent. Ab 2014 erstattet der Bund die Ausgaben komplett.

 

Zum 1. April 2017 steigt im SGB XII das Schonvermögen für alle volljährigen Personen, die alleine oder in einer sozialrechtlichen Einstandsgemeinschaft leben von 1.600/2.600 EUR und 614 EUR für Partner auf 5.000 EUR pro Person (einschließlich Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe), für jede weitere unterhaltene Person um 500 EUR. Damit werden dann auch KFZ’s innerhalb der Schonvermögensgrenzen in Geldeswert möglich. Diese Regelung  gilt ab 1. April 2017, das BMAS hat aber mitgeteilt, dass in Erwartung der kommenden Regelung in Härtefällen die neue Regelung schon angewendet werden könnte.  

 

Auch wir schließen uns dieser bundesweiten Kampagne an und hoffen damit, viele Menschen zum Nachdenken zu bewegen und davon zu überzeugen, das Hass und Gewalt gegen Flüchtlinge und deren Unterkünfte keine Rechtfertigung von Ängsten und Sorgen der Menschen  in unserem Land darstellt.

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